Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Eigentumsverhältnisse und die Straßenbaulast für die Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des Fernverkehrs. Es legt fest, dass diese Straßen und die dazugehörigen Vermögenswerte Eigentum des Bundes sind.
Was es regelt
- Die Überführung der ehemaligen Reichsautobahnen und Reichsstraßen in das Eigentum des Bundes.
- Die Zuständigkeit des Bundes für die Straßenbaulast der Bundesautobahnen und Bundesstraßen.
- Die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Straßenbaulast und der Verwaltung des bundeseigenen Vermögens.
- Die Berichtigung von Grundbucheinträgen zugunsten des Bundes.
Wen es betrifft
- Den Bund als Eigentümer und Träger der Straßenbaulast.
- Die Länder, insbesondere in Bezug auf Treuhandschaften und die Abwicklung von Zweckausgaben.
Eckpunkte
- Die ehemaligen Reichsautobahnen und Reichsstraßen sind seit dem 24. Mai 1949 Eigentum des Bundes.
- Der Bund ist seit dem 1. April 1950 Träger der Straßenbaulast für Bundesautobahnen und Bundesstraßen.
- Der Bund erhält Einnahmen aus der Nutzung der Bundesfernstraßen und trägt die Zweckausgaben für die Straßenbaulast.
- Zweckausgaben der Länder für Entwurfsbearbeitung und Bauaufsicht werden durch eine Pauschale von 5 vom Hundert der Baukosten abgegolten.
Gesetzestext
Gesetz über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundesautobahnen und sonstigen Bundesstraßen des FernverkehrsStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1972 +++)
§ 1Die bisherigen Reichsautobahnen sind mit Wirkung vom 24.
Mai 1949 als Bundesautobahnen Eigentum des Bundes. Vom gleichen Zeitpunkt ist der Bund Inhaber aller sonstigen Vermögensrechte, die dem Unternehmen "Reichsautobahnen" gehörten oder die ausschließlich für Zwecke der Reichsautobahnen begründet oder bestimmt worden sind. Dies gilt auch für Rechte, die durch Gesetz für unübertragbar oder nur auf Grund besonderer Vereinbarung für übertragbar erklärt sind.
§ 2
Treuhandschaften der Länder an diesem Eigentum und diesen Vermögensrechten erlöschen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes.
§ 3Die bisherigen Reichsstraßen sind mit Wirkung vom 24.
Mai 1949 als Bundesstraßen Eigentum des Bundes. Vom gleichen Zeitpunkt ist der Bund Inhaber aller sonstigen Rechte an einem Grundstück, die den Reichsstraßen zu dienen bestimmt waren, und der Forderungen des Reiches auf Übertragung oder Beschränkung des Eigentums an einem Grundstück zugunsten von Reichsstraßen. § 1 Satz 3 ist anzuwenden.
§ 4
Die Wirksamkeit von rechtsgeschäftlichen Verfügungen, die über Eigentum und Vermögensrechte der in § 1 und § 3 bezeichneten Art vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffen worden sind, bleibt unberührt.
§ 5§ 1 und § 3 gelten nicht für Eigentum und Vermögensrechte, die nach dem 30.
Januar 1933 einer Gewerkschaft, Genossenschaft, politischen Partei oder sonstigen demokratischen Organisation weggenommen worden sind.
§ 6(1) Mit Wirkung vom 1.
April 1950 ist der Bund Träger der Straßenbaulast für die Bundesautobahnen und die Bundesstraßen.
§ 7(1) Die Bestimmungen des § 3 und des § 6 Abs.
1 gelten nicht für diejenigen im Zuge von Reichsstraßen liegenden Ortsdurchfahrten, für die die Straßenbaulast nach dem Gesetz über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 26. März 1934 (Reichsgesetzbl. I S. 243) nicht vom Deutschen Reich zu tragen war.
§ 8
§ 9
§ 10
Gerichtsgebühren und andere Abgaben, die aus Anlaß und in Durchführung dieses Gesetzes entstehen, werden nicht erhoben. Bare Auslagen bleiben außer Ansatz.
§ 10aÜbergangsbestimmungen
- Dezember 2020 die Zweckausgaben aus der Wahrnehmung der Straßenbaulast für die Bundesautobahnen und die Zweckausgaben im Zusammenhang mit der Erhaltung und Bewirtschaftung des bundeseigenen Vermögens für die Bundesautobahnen. Er gilt den Ländern Zweckausgaben, die bei der Entwurfsbearbeitung und Bauaufsicht für Bundesautobahnen entstehen, durch die Zahlung einer Pauschale ab, die 6 vom Hundert der Baukosten für Bundesautobahnen bis zum
- Dezember 2020 beträgt.
§ 11
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.