Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Neuordnung des deutschen Eisenbahnwesens, insbesondere die Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen sowie die Gründung der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft. Es dient auch der Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen.
Was es regelt
- Die Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen.
- Die Gründung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft.
- Die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes.
- Die Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs.
Wen es betrifft
- Die Bundeseisenbahnen und die neu gegründete Deutsche Bahn Aktiengesellschaft.
- Mitglieder gesetzgebender Körperschaften des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments.
Eckpunkte
- Das Gesetz trat größtenteils am 1. Januar 1994 in Kraft.
- Bestimmte Teile, die den Schienenpersonennahverkehr betreffen, traten am 1. Januar 1996 in Kraft.
- Mitglieder gesetzgebender Körperschaften und des Bundesverfassungsgerichts haben das Recht auf freie Benutzung der Verkehrsmittel der Eisenbahnen des Bundes.
- Das Allgemeine Eisenbahngesetz und das Bundesbahngesetz traten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft, mit einigen Übergangsregelungen.
Gesetzestext
Gesetz zur Neuordnung des EisenbahnwesensStand
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1994 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EWGRL 440/91 (CELEX Nr: 391L0440) +++)
Art 8
Außerkrafttreten bisherigen Rechts
Art 8
§ 1Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft: 1.das Allgemeine Eisenbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBl. I S. 1489), soweit sich aus § 2 nichts anderes ergibt, 2.das Bundesbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 129 dieses Gesetzes, soweit sich aus § 3 nichts anderes ergibt, 3.
Art 8
§ 2(weggefallen)
Art 8§ 3Bis zur Eintragung der gemäß § 1 Abs.
1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes gegründeten Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister gelten die §§ 8, 8a, 8b, 9, 9a und 19a des Bundesbahngesetzes fort mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Deutschen Bundesbahn das Bundeseisenbahnvermögen tritt. § 18 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes bleibt unberührt. § 23 des Bundesbahngesetzes gilt bis zur Ausgliederung nach § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes fort mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn das Bundeseisenbahnvermögen tritt. Die Befristung der Fortgeltung des § 23 des Bundesbahngesetzes gilt nicht für die Beamten, die Dritten gemäß § 16 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zur Dienstleistung überlassen sind.