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Gesetz zur Neuordnung des Eisenbahnwesens

Kurz gesagt

Dieses Gesetz regelt die Neuordnung des deutschen Eisenbahnwesens, insbesondere die Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen sowie die Gründung der Deutschen Bahn Aktiengesellschaft. Es dient auch der Umsetzung einer EU-Richtlinie zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen.

Was es regelt

  • Die Zusammenführung und Neugliederung der Bundeseisenbahnen.
  • Die Gründung der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft.
  • Die Eisenbahnverkehrsverwaltung des Bundes.
  • Die Regionalisierung des öffentlichen Personennahverkehrs.

Wen es betrifft

  • Die Bundeseisenbahnen und die neu gegründete Deutsche Bahn Aktiengesellschaft.
  • Mitglieder gesetzgebender Körperschaften des Bundes und der Länder sowie des Europäischen Parlaments.

Eckpunkte

  • Das Gesetz trat größtenteils am 1. Januar 1994 in Kraft.
  • Bestimmte Teile, die den Schienenpersonennahverkehr betreffen, traten am 1. Januar 1996 in Kraft.
  • Mitglieder gesetzgebender Körperschaften und des Bundesverfassungsgerichts haben das Recht auf freie Benutzung der Verkehrsmittel der Eisenbahnen des Bundes.
  • Das Allgemeine Eisenbahngesetz und das Bundesbahngesetz traten mit Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft, mit einigen Übergangsregelungen.
Gesetzestext
Gesetzestext

Gesetz zur Neuordnung des EisenbahnwesensStand

(+++ Textnachweis ab: 1.1.1994 +++)

(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EWGRL 440/91 (CELEX Nr: 391L0440) +++)

Art 8

Außerkrafttreten bisherigen Rechts

Art 8

§ 1Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft: 1.das Allgemeine Eisenbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBl. I S. 1489), soweit sich aus § 2 nichts anderes ergibt, 2.das Bundesbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 129 dieses Gesetzes, soweit sich aus § 3 nichts anderes ergibt, 3.

Art 8

§ 2(weggefallen)

Art 8§ 3Bis zur Eintragung der gemäß § 1 Abs.

1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes gegründeten Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister gelten die §§ 8, 8a, 8b, 9, 9a und 19a des Bundesbahngesetzes fort mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Deutschen Bundesbahn das Bundeseisenbahnvermögen tritt. § 18 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes bleibt unberührt. § 23 des Bundesbahngesetzes gilt bis zur Ausgliederung nach § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes fort mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn das Bundeseisenbahnvermögen tritt. Die Befristung der Fortgeltung des § 23 des Bundesbahngesetzes gilt nicht für die Beamten, die Dritten gemäß § 16 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zur Dienstleistung überlassen sind.

Art 8§ 4

(1)Die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie die Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland haben das Recht der freien Benutzung der Verkehrsmittel der Eisenbahnen des Bundes in beliebiger Beförderungsklasse. Die Freifahrtberechtigung gilt jeweils für das Gebiet, auf das sich die Zuständigkeit der gesetzgebenden Körperschaften erstreckt, für die Mitglieder des Europäischen Parlaments für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Sie endet vierzehn Tage nach Erlöschen der Mitgliedschaft. Die Leistungen der Eisenbahnen des Bundes sind von den genannten Gebietskörperschaften, für die Mitglieder des Europäischen Parlaments vom Bund abzugelten.
(2)Absatz 1 gilt für die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts entsprechend. ENeuOG090Art 9Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Unternehmen der Deutschen Bundespost ENeuOG100Art 10Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang(weggefallen) ENeuOG110Art 11Inkrafttreten
(1)Mit Ausnahme des Artikels 4, des Artikels 5 § 5 Abs. 3 Satz 2, § 12 Abs. 3 Satz 2 und § 15 Abs. 1 Satz 2, soweit diese Bestimmungen den Schienenpersonennahverkehr der Eisenbahnen des Bundes betreffen, und mit Ausnahme des Artikels 9, soweit diese Bestimmungen Beamte der Deutschen Bundespost betreffen, sowie des Artikels 6 Abs. 116 Nr. 1, 2, 4, 5 und 8 bis 11 tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1994 in Kraft. Artikel 6 Abs. 116 Nr. 7 ist auf Genehmigungsverfahren, die bis zum 31. Dezember 1993 eingeleitet worden sind, ab 1. Januar 1995 anzuwenden.
(2)Artikel 4, Artikel 5 § 5 Abs. 3 Satz 2, § 12 Abs. 3 Satz 2 und § 15 Abs. 1 Satz 2, soweit diese Bestimmungen den Schienenpersonennahverkehr der Eisenbahnen des Bundes betreffen, sowie Artikel 6 Abs. 116 Nr. 1, 2, 4, 5 und 8 bis 11 treten am 1. Januar 1996 in Kraft.
(3)Artikel 9 tritt, soweit diese Bestimmungen Beamte der Deutschen Bundespost betreffen, an dem Tage in Kraft, der durch das Gesetz bestimmt wird, welches die Umwandlung der Unternehmen der Deutschen Bundespost in die Rechtsform der Aktiengesellschaft regelt.
Rechtsprechung zu dieser Vorschrift
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.