Verordnung über die Voraussetzungen für die Stillegung von Flächen bei Bezug einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte oder einer Produktionsa
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Bedingungen, unter denen landwirtschaftliche Flächen als stillgelegt gelten, wenn Landwirte eine Rente aus der Alterssicherung der Landwirte oder eine Produktionsaufgaberente beziehen. Sie legt fest, welche Arten der Nutzung als Stilllegung anerkannt werden und welche Pflichten damit verbunden sind.
Was es regelt
- Die Definition der Stilllegung von landwirtschaftlich genutzten Flächen.
- Die Bedingungen für die Stilllegung bei Bezug einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte.
- Die Bedingungen für die Stilllegung bei Bezug einer Produktionsaufgaberente.
- Die Pflichten, die bei der Flächenstillegung einzuhalten sind.
Wen es betrifft
- Empfänger einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte.
- Empfänger einer Produktionsaufgaberente.
Eckpunkte
- Eine Fläche gilt als stillgelegt, wenn jede landwirtschaftliche Nutzung und jeglicher Anbau von Kulturpflanzen nicht nur vorübergehend eingestellt wird (nachhaltiges Brachlegen).
- Die Nutzung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere für Naturschutz und Landschaftspflege, kann auch als Stilllegung gelten, wenn die landwirtschaftliche Nutzung ruht.
- Bei Stilllegung nach § 1 Abs. 1 muss die Fläche begrünt werden oder eine Selbstbegrünung zugelassen werden, und es dürfen keine Düngemittel, Abwasser, Klärschlamm, Fäkalien oder ähnliche Stoffe ausgebracht werden.
- Pflanzenschutzmittel dürfen auf stillgelegten Flächen nicht angewendet werden, und der Aufwuchs muss dort belassen werden, es sei denn, der Schnitt ist aus Natur- oder Gewässerschutzgründen notwendig.
Gesetzestext
Verordnung über die Voraussetzungen für die Stillegung von Flächen bei Bezug einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte oder einer Produktionsaufgaberente
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1995 +++)
EingangsformelAuf Grund -des § 22 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Artikel 1 des Gesetzes vom
- Juli 1994, BGBl. I S. 1890), -des § 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom
- Februar 1989 (BGBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom
- Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
§ 1Stillegung bei Bezug einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte
§ 2Stillegung bei Bezug einer Produktionsaufgaberente
Ein Leistungsempfänger nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit kann eine Fläche nur 1.nach § 1 Abs. 1 oder 2.durch erstmalige Aufforstung für den gesamten in § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit genannten Zeitraum stillegen.
§ 3Pflichten bei Flächenstillegung
§ 4
-
§ 5Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.