Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Bedingungen, unter denen landwirtschaftliche Flächen als stillgelegt gelten, wenn Landwirte eine Rente aus der Alterssicherung der Landwirte oder eine Produktionsaufgaberente beziehen. Sie legt fest, welche Arten der Nutzung als Stilllegung anerkannt werden und welche Pflichten damit verbunden sind.
Was es regelt
- Die Definition der Stilllegung von landwirtschaftlich genutzten Flächen.
- Die Bedingungen für die Stilllegung bei Bezug einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte.
- Die Bedingungen für die Stilllegung bei Bezug einer Produktionsaufgaberente.
- Die Pflichten, die bei der Flächenstillegung einzuhalten sind.
Wen es betrifft
- Empfänger einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte.
- Empfänger einer Produktionsaufgaberente.
Eckpunkte
- Eine Fläche gilt als stillgelegt, wenn jede landwirtschaftliche Nutzung und jeglicher Anbau von Kulturpflanzen nicht nur vorübergehend eingestellt wird (nachhaltiges Brachlegen).
- Die Nutzung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere für Naturschutz und Landschaftspflege, kann auch als Stilllegung gelten, wenn die landwirtschaftliche Nutzung ruht.
- Bei Stilllegung nach § 1 Abs. 1 muss die Fläche begrünt werden oder eine Selbstbegrünung zugelassen werden, und es dürfen keine Düngemittel, Abwasser, Klärschlamm, Fäkalien oder ähnliche Stoffe ausgebracht werden.
- Pflanzenschutzmittel dürfen auf stillgelegten Flächen nicht angewendet werden, und der Aufwuchs muss dort belassen werden, es sei denn, der Schnitt ist aus Natur- oder Gewässerschutzgründen notwendig.
📄 Gesetzestext
FSVFSV1994-11-25BGBl I1994, 3524FlächenstillegungsverordnungVerordnung über die Voraussetzungen für die Stillegung von Flächen bei
Bezug einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte oder einer
Produktionsaufgaberente
(+++ Textnachweis ab: 1. 1.1995 +++)
FSVEingangsformelAuf Grund -des § 22 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 1994, BGBl. I S. 1890), -des § 2 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890), verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:
FSV§ 1Stillegung bei Bezug einer Rente aus der Alterssicherung der
Landwirte(1) Eine landwirtschaftlich genutzte Fläche ist nur stillgelegt, wenn jede landwirtschaftliche Nutzung und jeglicher Anbau von Kulturpflanzen nicht nur vorübergehend eingestellt wird (nachhaltiges Brachlegen).
(2) Als Stillegung einer landwirtschaftlich genutzten Fläche gilt die Nutzung zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere zu Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege, wenn 1.die landwirtschaftliche Nutzung ruht, indem die Fläche insbesondere nicht zur Gewinnung pflanzlicher oder tierischer Erzeugnisse genutzt wird und 2.bei der Verwendung für Zwecke des Naturschutzes und der Landschaftspflege neben den Verpflichtungen nach § 3 Abs. 2 die besonderen Verpflichtungen erfüllt werden, die den Zielen des Naturschutzes und der Landschaftspflege dienen und die gegenüber der nach Landesrecht hierfür zuständigen Behörde übernommen worden sind. Werden auf der stillgelegten Fläche Tätigkeiten verrichtet, die auf öffentlich-rechtlichen Pflichten, insbesondere nach Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft, nach § 3 oder nach Landesrecht, beruhen, gilt dies nicht als landwirtschaftliche Nutzung.
(3) Eine landwirtschaftlich genutzte Fläche gilt auch als stillgelegt, wenn 1.unmittelbar vor dem Beginn einer Rente nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte eine Produktionsaufgaberente nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit bezogen wurde und 2.die während der Gewährung der Produktionsaufgaberente stillgelegten Flächen weiterhin entsprechend den Vorschriften des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit stillgelegt oder der landwirtschaftlichen Nutzung dauernd entzogen werden.
(4) Eine landwirtschaftliche Nutzung ruht nicht, wenn 1.es sich um Geringstland im Sinne des Bewertungsgesetzes handelt und dieses zum Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gehört oder 2.die Flächen in extensiv zu nutzendes Grünland umgewandelt werden.
FSV§ 2Stillegung bei Bezug einer ProduktionsaufgaberenteEin Leistungsempfänger nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit kann eine Fläche nur 1.nach § 1 Abs. 1 oder 2.durch erstmalige Aufforstung für den gesamten in § 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit genannten Zeitraum stillegen.
FSV§ 3Pflichten bei Flächenstillegung(1) Legt der Empfänger einer Rente aus der Alterssicherung der Landwirte oder einer Produktionsaufgaberente eine Fläche nach § 1 Abs. 1 still, ist er verpflichtet, 1.die Fläche zur Verhinderung der Erosion oder der Auswaschung von Nitrat zu begrünen oder auf ihr eine Selbstbegrünung zuzulassen, 2.für einen Mindestunterhalt der vorhandenen Baumreihen und Hecken entlang den Parzellen, Wasserläufen und Wasserflächen zu sorgen, 3.die Fläche nicht zu düngen und darauf kein Abwasser, keinen Klärschlamm, keine Fäkalien und keine ähnlichen Stoffe im Sinne des § 15 Abs. 1 des Abfallgesetzes vom 27. August 1986 (BGBl. I S. 1410) auszubringen, 4.auf der Fläche keine Pflanzenschutzmittel anzuwenden, 5.den Aufwuchs der Flächen dort zu belassen und 6.auf der Fläche keine Meliorationsmaßnahmen vorzunehmen. Soweit Grünland brachgelegt wird, gilt Satz 1 Nr. 2 bis 6; Satz 1 Nr. 5 gilt nur dann nicht, wenn 1.der Schnitt und die Entfernung des Aufwuchses aus Gründen des Natur- oder Gewässerschutzes nach Abstimmung mit der nach Landesrecht für Natur- oder Gewässerschutz zuständigen Stelle notwendig ist und 2.bei einem Bezieher einer Produktionsaufgaberente ein Verkaufserlös die entstandenen Aufwendungen nicht mehr als geringfügig überschreitet.
(2) Bei Nutzung der Flächen zu nichtlandwirtschaftlichen Zwecken, insbesondere einer Verwendung zu Zwecken des Naturschutzes und der Landschaftspflege, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.
(3) Bei einer erstmaligen Aufforstung nach § 2 Nr. 2 ist der Leistungsempfänger verpflichtet, die erstmals aufgeforstete Fläche fachgerecht zu pflegen.
FSV§ 4-
FSV§ 5InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1995 in Kraft.
FSVSchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.