Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur Fischwirtin
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt die Mindestanforderungen fest, die eine Ausbildungsstätte erfüllen muss, um junge Menschen zum Fischwirt oder zur Fischwirtin ausbilden zu dürfen. Sie stellt sicher, dass die Ausbildung den notwendigen Qualitätsstandards entspricht.
Was sie regelt
- Die Anforderungen an die Einrichtung und den Zustand der Ausbildungsstätte.
- Die Art und Weise, wie die Ausbildungsinhalte vermittelt werden müssen.
- Die Bereitstellung von Unterlagen und Fachliteratur für die Auszubildenden.
- Gründe, die eine Ausbildungsstätte als ungeeignet einstufen.
Wen es betrifft
- Ausbildungsstätten, die Fischwirte und Fischwirtinnen ausbilden möchten.
- Auszubildende im Beruf des Fischwirts und der Fischwirtin.
Eckpunkte
- Die Ausbildungsstätte muss ein Betrieb sein, der nach Art und Umfang der Produktion und Dienstleistungen geeignet ist, die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für den Beruf des Fischwirts zu vermitteln.
- Sie muss im Haupterwerb bewirtschaftet und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt werden, zum Beispiel als fischwirtschaftliches Unternehmen oder Untersuchungsanstalt.
- Gebäude, Anlagen, Maschinen und Geräte müssen dem Stand der Technik entsprechen und in ordnungsgemäßem Zustand sein.
- Die Ausbildungsstätte muss die Einhaltung von Schutzvorschriften wie dem Jugendarbeitsschutzgesetz und Unfallverhütungsvorschriften gewährleisten.
Gesetzestext
Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Fischwirt und zur FischwirtinSonstErsetzt V 806-21-8-5 v. 21.12.1978 I 2072 (FischWiAusbStEignV)
(+++ Textnachweis ab: 8.12.2017 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 27 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes, dessen Absatz 3 zuletzt durch Artikel 436 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
§ 1Mindestanforderungen an die Einrichtung und an den Bewirtschaftungszustand der Ausbildungsstätte
§ 2Sonstige Vorschriften
§ 3Ausnahmeregelung
Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn sichergestellt ist, dass diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte, in Form von Ausbildungsverbünden oder in Form von überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden können.
§ 4Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Fischwirt vom
- Dezember 1978 (BGBl. I S. 2072), die durch Artikel 6 Absatz 17 des Gesetzes vom
- Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) geändert worden ist, außer Kraft.