Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt Ausnahmen von den üblichen Straßenverkehrsvorschriften für bestimmte Zugmaschinen und Anhänger, die bei speziellen Veranstaltungen oder Tätigkeiten eingesetzt werden. Sie erleichtert den Einsatz dieser Fahrzeuge unter bestimmten Bedingungen, indem sie von Zulassungs-, Betriebs- und Fahrerlaubnispflichten abweicht.
Was es regelt
- Ausnahmen von der Zulassungspflicht für Zugmaschinen und Anhänger.
- Abweichungen von der Betriebserlaubnis, Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichten für Fahrzeuge bei Brauchtumsveranstaltungen.
- Spezielle Regelungen für lichttechnische Einrichtungen an Fahrzeugen bei Brauchtumsveranstaltungen.
- Erweiterte Berechtigungen für bestimmte Fahrerlaubnisklassen (L oder T) zum Führen dieser Fahrzeuge.
- Beförderung von Personen auf Anhängern bei örtlichen Brauchtumsveranstaltungen.
Wen es betrifft
- Betreiber von Zugmaschinen und Anhängern, die bei örtlichen Brauchtumsveranstaltungen, Altmaterialsammlungen, Landschaftssäuberungsaktionen, Feuerwehreinsätzen oder durch Feldgeschworene eingesetzt werden.
- Fahrzeugführer mit den Fahrerlaubnisklassen L oder T, die solche Fahrzeuge nutzen.
Eckpunkte
- Zugmaschinen mit einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und deren Anhänger sind von der Zulassungspflicht ausgenommen, wenn sie für bestimmte Zwecke (z.B. Brauchtumsveranstaltungen, Feuerwehr) verwendet werden und ein eigenes Kennzeichen haben.
- Bei Brauchtumsveranstaltungen dürfen die zulässigen Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte überschritten werden, wenn ein Sachverständiger die Verkehrssicherheit bestätigt.
- Die Fahrerlaubnis der Klasse L oder T berechtigt unter bestimmten Voraussetzungen zum Führen dieser Fahrzeuge, bei Klasse L jedoch nur bis zu einer Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h.
- Personen dürfen auf Anhängern bei örtlichen Brauchtumsveranstaltungen befördert werden, wenn die Ladefläche sicher ist und eine Sicherung gegen Verletzungen und Herunterfallen besteht.
- Die Ausnahmen gelten nur, wenn eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht, die Fahrzeuge nicht schneller als 25 km/h fahren (bei Brauchtumsveranstaltungen Schrittgeschwindigkeit) und bei Altmaterialsammlungen entsprechend gekennzeichnet sind.
📄 Gesetzestext
StVOuaVsAusnV 21989-02-28BGBl I1989, 481Zweite Verordnung über Ausnahmen von straßenverkehrsrechtlichen VorschriftenStandZuletzt geändert durch Art. 6 V v. 20.7.2023 I Nr. 199 (+++ Textnachweis ab: 1.1.1989 +++)
StVOuaVsAusnV 2EingangsformelAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 3 in Verbindung mit Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, Nummer 1 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 13. Mai 1986 (BGBl. I S. 700), Nummer 3 zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. April 1980 (BGBl. I S. 413), Absatz 3 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBl. I S. 721) und geändert durch Artikel 22 Nr. 3 der Verordnung vom 26. November 1986 (BGBl. I S. 2089), wird nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden verordnet:
StVOuaVsAusnV 2§ 1(1) Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h und Anhänger hinter diesen Zugmaschinen sind von der Zulassungspflicht nach § 3 Abs. 1 Satz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ausgenommen, wenn sie 1.auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen,2.für nicht gewerbsmäßig durchgeführte Altmaterialsammlungen oder Landschaftssäuberungsaktionen,3.zu Feuerwehreinsätzen oder Feuerwehrübungen,4.von Feldgeschworenen im Rahmen ihrer Tätigkeit oder5.auf den An- oder Abfahrten zu Einsätzen nach den Nummern 1 bis 4verwendet werden. Dies gilt nur, wenn für jede eingesetzte Zugmaschine ein eigenes Kennzeichen zugeteilt ist.
(1a) Abweichend von § 19 Abs. 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erlischt für Fahrzeuge, die mit An- oder Aufbauten versehen sind, bei der Verwendung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die Betriebserlaubnis nicht, wenn die Verkehrssicherheit dieser Fahrzeuge auf solchen Veranstaltungen nicht beeinträchtigt wird. Abweichend von den §§ 32 und 34 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen bei der Verwendung von Fahrzeugen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die zulässigen Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte überschritten werden, wenn durch das Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr bescheinigt wird, daß keine Bedenken gegen die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs auf solchen Veranstaltungen bestehen. Abweichend von § 17 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung und § 49a Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung dürfen an Fahrzeugen bei der Verwendung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die vorgeschriebenen oder für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen verdeckt und zusätzliche lichttechnische Einrichtungen angebracht sein, wenn die Benutzung der Beleuchtung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung nicht erforderlich ist. Eine Änderung der Fahrzeugpapiere nach § 15 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ist nicht erforderlich.
(2) Abweichend von § 6 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung berechtigt die Fahrerlaubnis der Klasse L oder T auch zum Führen von Zugmaschinen und Anhängern im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 3 sowie Nummer 5 in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 oder 3, bei Klasse L jedoch nur bis zu einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit der Zugmaschine von nicht mehr als 40 km/h, wenn die Zugmaschinen und Anhänger gemäß dieser Vorschrift eingesetzt werden und der Fahrzeugführer das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(3) Abweichend von § 21 Absatz 2 Satz 4 der Straßenverkehrs-Ordnung dürfen beim Einsatz von Fahrzeugen nach Absatz 1 Satz 1 auf örtlichen Brauchtumsveranstaltungen, nicht jedoch auf den An- und Abfahrten, Personen auf Anhängern befördert werden, wenn deren Ladefläche eben, tritt- und rutschfest ist, für jeden Sitz- und Stehplatz eine ausreichende Sicherung gegen Verletzungen und Herunterfallen des Platzinhabers besteht und die Aufbauten sicher gestaltet und am Anhänger fest angebracht sind.
(4) Die Ausnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 gelten nur, wenn 1.für jedes der eingesetzten Fahrzeuge eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht, die die Haftung für Schäden abdeckt, die auf den Einsatz der Fahrzeuge im Rahmen der Absätze 1 bis 3 zurückzuführen sind,2.die Fahrzeuge mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h, auf den örtlichen Brauchtumsveranstaltungen nur mit Schrittgeschwindigkeit, gefahren werden und3.die Fahrzeuge bei der Verwendung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 einschließlich An- und Abfahrten für eine Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h nach § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gekennzeichnet sind.
StVOuaVsAusnV 2§ 2(weggefallen)
StVOuaVsAusnV 2§ 3-
StVOuaVsAusnV 2§ 4(weggefallen)
StVOuaVsAusnV 2§ 5(weggefallen)
StVOuaVsAusnV 2§ 6Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
StVOuaVsAusnV 2SchlußformelDer Bundesminister für Verkehr
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.