Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Eigentumsverhältnisse an Anpflanzungen, die von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften auf Grundstücken vorgenommen wurden und an denen nach DDR-Recht selbständiges Eigentum bestand. Es legt fest, wie dieses Sondereigentum endet und welche Entschädigungsansprüche sich daraus ergeben.
Was es regelt
- Das Erlöschen von Sondereigentum an Anpflanzungen.
- Entschädigungsansprüche für den Rechtsverlust des Nutzers.
- Das Recht des Nutzers, bestimmte Anpflanzungen wegzunehmen.
- Die Möglichkeit für den Grundstückseigentümer, Entschädigungsansprüche abzuwenden.
Wen es betrifft
- Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften und ihnen gleichgestellte Genossenschaften/Kooperationen.
- Nutzer von Grundstücken, auf denen solche Anpflanzungen vorgenommen wurden.
- Grundstückseigentümer, auf deren Grundstücken sich diese Anpflanzungen befinden.
Eckpunkte
- Das Sondereigentum an den Anpflanzungen erlischt am 1. Januar 1995.
- Der Nutzer kann bei mehrjährigen fruchttragenden Kulturen eine angemessene Entschädigung in Geld vom Grundstückseigentümer verlangen.
- Die Entschädigung bemisst sich nach dem Wert der Anpflanzung zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs, bei mehrjährigen Kulturen unter Berücksichtigung des Gewinns für längstens 15 Pachtjahre.
- Der Grundstückseigentümer kann den Entschädigungsanspruch abwenden, indem er dem Nutzer einen Pachtvertrag für die Restnutzungsdauer der Kultur, längstens für 15 Jahre, zu ortsüblichen Bedingungen anbietet.
📄 Gesetzestext
AnpflEigentGAnpflEigentG1994-09-21BGBl I1994, 2538, 2549AnpflanzungseigentumsgesetzGesetz zur Regelung des Eigentums an von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vorgenommenen AnpflanzungenStandZuletzt geändert durch Art. 7 Abs. 28 G v. 19.6.2001 I 1149 (+++ Textnachweis ab: 1.1.1995 +++)Das G wurde als Artikel 3 G v. 21.9.1994 I 2538 (SchuldRÄndG) mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 6 dieses G am 1.1.1995 in Kraft getreten.
AnpflEigentG§ 1AnwendungsbereichDieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse an Grundstücken, auf denen landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften Anpflanzungen vorgenommen haben, an denen nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik selbständiges Eigentum entstanden ist. Den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften stehen die in § 46 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 25 S. 443) bezeichneten Genossenschaften und Kooperationsbeziehungen gleich. Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn die Anpflanzungen dem Zweck eines Gebäudes, an dem selbständiges, vom Eigentum am Grundstück getrenntes Eigentum besteht, zu dienen bestimmt sind und in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis zum Gebäude stehen.
AnpflEigentG§ 2EigentumsübergangDas an Anpflanzungen im Sinne des § 1 Satz 1 entstandene Sondereigentum erlischt am 1. Januar 1995. Die Anpflanzungen werden wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
AnpflEigentG§ 3Entschädigung für den Rechtsverlust, Wegnahmerecht(1) Erleidet der Nutzer infolge des Eigentumsübergangs nach § 2 einen Rechtsverlust, kann er vom Grundstückseigentümer bei mehrjährigen fruchttragenden Kulturen, insbesondere Obstbäumen, Beerensträuchern, Reb- und Hopfenstöcken, eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
(2) Für Bäume, Feldgehölze und Hecken hat der Grundstückseigentümer dem Nutzer nur dann eine Entschädigung zu leisten, wenn die Anpflanzungen einen Vermögenswert haben. Die Entschädigung ist nach dem durch den Eigentumsübergang eingetretenen Vermögensnachteil, jedoch nicht über den beim Grundstückseigentümer eingetretenen Vermögenszuwachs hinaus, zu bemessen.
(3) Der Nutzer ist zur Wegnahme verpflanzbarer Holzpflanzen der in Absatz 1 bezeichneten Art berechtigt, soweit andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Nimmt er diese weg, ist eine Entschädigung ausgeschlossen.
AnpflEigentG§ 4Höhe der EntschädigungDie Entschädigung ist nach dem Wert der Anpflanzung im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs zu bemessen. Bei mehrjährigen fruchttragenden Kulturen ist der für die Restnutzungsdauer, längstenfalls für 15 Pachtjahre, zu erwartende Gewinn zu berücksichtigen. Statt des Anspruchs aus Satz 1 kann der Nutzer eine Entschädigung für die Nachteile verlangen, die ihm durch die vorzeitige Neuanlage einer gleichartigen Kultur entstehen, höchstens jedoch den sich aus Satz 1 ergebenden Betrag.
AnpflEigentG§ 5Abwendungsbefugnis des Grundstückseigentümers(1) Der Grundstückseigentümer kann den Entschädigungsanspruch des Nutzers dadurch abwenden, daß er dem Nutzer den Abschluß eines Pachtvertrages für die Restnutzungsdauer der Kultur, längstens für 15 Jahre, zu den ortsüblichen Bedingungen anbietet.
(2) Lehnt der Nutzer den Vertragsabschluß ab, erlischt der Anspruch auf die Entschädigung. Der Nutzer ist berechtigt, die Anpflanzungen vom Boden zu trennen und sich anzueignen, soweit andere Rechtsvorschriften dem nicht entgegenstehen. Auf das in Satz 2 bestimmte Wegnahmerecht ist § 258 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
AnpflEigentG§ 6Pachtvertrag bei Angewiesenheit(1) Der Nutzer kann vom Grundstückseigentümer den Abschluß eines auf die Restnutzungsdauer der Kultur, längstens auf 15 Jahre, befristeten Pachtvertrages verlangen, wenn er auf das betroffene Grundstück zur Aufrechterhaltung seines Betriebes, der seine wirtschaftliche Lebensgrundlage bildet, angewiesen ist und der Wegfall der Nutzungsmöglichkeit für ihn oder seine Familie eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Eigentümers nicht zu rechtfertigen ist.
(2) Der Grundstückseigentümer kann vom Nutzer die ortsübliche Pacht verlangen. Nach Beendigung des Pachtvertrages ist der Grundstückseigentümer zur Zahlung einer Entschädigung nicht verpflichtet.
(3) Auf den Pachtvertrag sind die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs über den Pachtvertrag anzuwenden. Die §§ 585 bis 597 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden.
AnpflEigentG§ 7Verhältnis zu anderen BestimmungenAnsprüche nach diesem Gesetz können nicht geltend gemacht werden, soweit ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder ein Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach Abschnitt 8 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes angeordnet ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.