Gesetz zur Regelung des Eigentums an von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vorgenommenen Anpflanzungen
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Eigentumsverhältnisse an Anpflanzungen, die von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften auf Grundstücken vorgenommen wurden und an denen nach DDR-Recht selbständiges Eigentum bestand. Es legt fest, wie dieses Sondereigentum endet und welche Entschädigungsansprüche sich daraus ergeben.
Was es regelt
- Das Erlöschen von Sondereigentum an Anpflanzungen.
- Entschädigungsansprüche für den Rechtsverlust des Nutzers.
- Das Recht des Nutzers, bestimmte Anpflanzungen wegzunehmen.
- Die Möglichkeit für den Grundstückseigentümer, Entschädigungsansprüche abzuwenden.
Wen es betrifft
- Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften und ihnen gleichgestellte Genossenschaften/Kooperationen.
- Nutzer von Grundstücken, auf denen solche Anpflanzungen vorgenommen wurden.
- Grundstückseigentümer, auf deren Grundstücken sich diese Anpflanzungen befinden.
Eckpunkte
- Das Sondereigentum an den Anpflanzungen erlischt am 1. Januar 1995.
- Der Nutzer kann bei mehrjährigen fruchttragenden Kulturen eine angemessene Entschädigung in Geld vom Grundstückseigentümer verlangen.
- Die Entschädigung bemisst sich nach dem Wert der Anpflanzung zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs, bei mehrjährigen Kulturen unter Berücksichtigung des Gewinns für längstens 15 Pachtjahre.
- Der Grundstückseigentümer kann den Entschädigungsanspruch abwenden, indem er dem Nutzer einen Pachtvertrag für die Restnutzungsdauer der Kultur, längstens für 15 Jahre, zu ortsüblichen Bedingungen anbietet.
Gesetzestext
Gesetz zur Regelung des Eigentums an von landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vorgenommenen AnpflanzungenStand
(+++ Textnachweis ab: 1.1.1995 +++)
§ 1Anwendungsbereich
Dieses Gesetz regelt die Rechtsverhältnisse an Grundstücken, auf denen landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften Anpflanzungen vorgenommen haben, an denen nach dem Recht der Deutschen Demokratischen Republik selbständiges Eigentum entstanden ist. Den landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften stehen die in § 46 des Gesetzes über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 2. Juli 1982 (GBl. I Nr. 25 S. 443) bezeichneten Genossenschaften und Kooperationsbeziehungen gleich. Dieses Gesetz ist nicht anzuwenden, wenn die Anpflanzungen dem Zweck eines Gebäudes, an dem selbständiges, vom Eigentum am Grundstück getrenntes Eigentum besteht, zu dienen bestimmt sind und in einem dieser Bestimmung entsprechenden räumlichen Verhältnis zum Gebäude stehen.
§ 2Eigentumsübergang
Das an Anpflanzungen im Sinne des § 1 Satz 1 entstandene Sondereigentum erlischt am
- Januar
- Die Anpflanzungen werden wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
§ 3Entschädigung für den Rechtsverlust, Wegnahmerecht
§ 4Höhe der Entschädigung
Die Entschädigung ist nach dem Wert der Anpflanzung im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs zu bemessen. Bei mehrjährigen fruchttragenden Kulturen ist der für die Restnutzungsdauer, längstenfalls für 15 Pachtjahre, zu erwartende Gewinn zu berücksichtigen. Statt des Anspruchs aus Satz 1 kann der Nutzer eine Entschädigung für die Nachteile verlangen, die ihm durch die vorzeitige Neuanlage einer gleichartigen Kultur entstehen, höchstens jedoch den sich aus Satz 1 ergebenden Betrag.
§ 5Abwendungsbefugnis des Grundstückseigentümers
§ 6Pachtvertrag bei Angewiesenheit
§ 7Verhältnis zu anderen Bestimmungen
Ansprüche nach diesem Gesetz können nicht geltend gemacht werden, soweit ein Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz oder ein Verfahren zur Feststellung und Neuordnung der Eigentumsverhältnisse nach Abschnitt 8 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes angeordnet ist.