Verordnung über die Übertragung der Führung des Transparenzregisters
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Übertragung der Führung des Transparenzregisters an eine bestimmte Gesellschaft und legt die Bedingungen für diese Beauftragung fest. Sie bestimmt, wer das Register führt, wie es finanziert wird und unter welchen Umständen die Beauftragung beendet werden kann.
Was sie regelt
- Die Beauftragung der Bundesanzeiger Verlag GmbH mit der Führung des Transparenzregisters.
- Die Finanzierung der Aufgaben der registerführenden Stelle.
- Die Bedingungen für eine vorzeitige Beendigung dieser Beauftragung.
- Die Abwicklung bei Beendigung der Beauftragung.
Wen es betrifft
- Die Bundesanzeiger Verlag GmbH als beauftragte Stelle.
- Das Bundesministerium der Finanzen als beauftragende und überwachende Behörde.
Eckpunkte
- Die Bundesanzeiger Verlag GmbH ist bis zum 31. Dezember 2031 mit der Führung des Transparenzregisters beauftragt.
- Die beauftragte Stelle trägt die Kosten für die Aufgabenwahrnehmung selbst, außer für Mindereinnahmen durch Gebührenbefreiungen, die vom Bund erstattet werden.
- Das Bundesministerium der Finanzen kann die Beauftragung vorzeitig beenden, wenn bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder ein wichtiger Grund vorliegt.
- Bei Beendigung der Beauftragung müssen alle Softwareprogramme und Daten für das Transparenzregister sowie die Rechte daran und an der Internetadresse unverzüglich übergeben werden.
Gesetzestext
Verordnung über die Übertragung der Führung des TransparenzregistersStand
(+++ Textnachweis ab: 1.7.2017 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 25 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 3 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1Beleihung
Mit den Aufgaben der registerführenden Stelle, insbesondere mit der Führung des Transparenzregisters, und mit den hierfür erforderlichen Befugnissen nach Abschnitt 4 des Geldwäschegesetzes beliehen wird die Bundesanzeiger Verlag GmbH, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Köln, HRB 31248. Die Beleihung ist bis zum 31. Dezember 2031 befristet.
§ 2Finanzierung des Beliehenen und Übertragung der Vollstreckung an den Beliehenen
§ 3Vorzeitige Beendigung der Beleihung
§ 4Abwicklung bei Beendigung der Beleihung
§ 5Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2031 außer Kraft.