Verordnung zur Auflösung oder Überführung von Einrichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Auflösung oder Überführung von bestimmten Verwaltungsstellen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes in die Verwaltung des Bundes. Sie legt fest, welche Stellen aufgelöst werden und welche in Bundesverwaltung übergehen, sowie wer deren Aufgaben übernimmt.
Was es regelt
- Die Auflösung spezifischer Verwaltungsstellen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes.
- Die Übernahme der Befugnisse, Ansprüche und Verpflichtungen dieser aufgelösten Stellen durch Bundesorgane.
- Die Überführung bestimmter Behörden und Einrichtungen in die Bundesverwaltung.
- Die Umbenennung einiger dieser überführten Einrichtungen.
Wen es betrifft
- Die aufgelösten Verwaltungsstellen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes und deren Nachfolger.
- Die in die Bundesverwaltung überführten Behörden und Einrichtungen.
Eckpunkte
- Mit Wirkung vom 1. April 1950 wurden neun spezifische Verwaltungsstellen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes aufgelöst, darunter das Büro des Wirtschaftsrates und die Verwaltung für Finanzen.
- Die Befugnisse der aufgelösten Stellen werden von verschiedenen Bundesministerien oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages bzw. Bundesrates übernommen.
- Das Bundesministerium der Finanzen kann die Regelung von Ansprüchen und Verpflichtungen abweichend selbst übernehmen oder übertragen.
- Mehrere Behörden und Einrichtungen, wie die Außenhandelsstelle in Frankfurt am Main-Griesheim und die Physikalisch-Technische Anstalt zu Braunschweig, werden nicht aufgelöst, sondern in die Bundesverwaltung überführt und teilweise umbenannt.
Gesetzestext
Verordnung zur Auflösung oder Überführung von Einrichtungen der Verwaltung des Vereinigten WirtschaftsgebietesStandGeändert durch Art. 303 V v. 29.10.2001 I 2785 WiVwAuflVEingangsformelAuf Grund des A
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
§ 1Nr.
1 genannte Verwaltungsstelle:Der Präsident des Deutschen Bundestages 2.
§ 1Nr.
2 genannte Verwaltungsstelle:Der Präsident des Deutschen Bundesrates 3.
§ 1Nr.
3 genannte Verwaltungsstelle:Das Bundesministerium des Innern 4.
§ 1Nr.
4 genannte Verwaltungsstelle:Der Bundesminister für Arbeit 5.
§ 1Nr.
5 genannte Verwaltungsstelle:Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 6.
§ 1Nr.
6 genannte Verwaltungsstelle:Das Bundesministerium der Finanzen 7.
§ 1Nr.
7 genannte Verwaltungsstelle:Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie 8.
§ 1Nr.
8 genannte Verwaltungsstelle:Das Bundesministerium der Justiz 9.