Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Auflösung oder Überführung von bestimmten Verwaltungsstellen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes in die Verwaltung des Bundes. Sie legt fest, welche Stellen aufgelöst werden und welche in Bundesverwaltung übergehen, sowie wer deren Aufgaben übernimmt.
Was es regelt
- Die Auflösung spezifischer Verwaltungsstellen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes.
- Die Übernahme der Befugnisse, Ansprüche und Verpflichtungen dieser aufgelösten Stellen durch Bundesorgane.
- Die Überführung bestimmter Behörden und Einrichtungen in die Bundesverwaltung.
- Die Umbenennung einiger dieser überführten Einrichtungen.
Wen es betrifft
- Die aufgelösten Verwaltungsstellen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes und deren Nachfolger.
- Die in die Bundesverwaltung überführten Behörden und Einrichtungen.
Eckpunkte
- Mit Wirkung vom 1. April 1950 wurden neun spezifische Verwaltungsstellen des Vereinigten Wirtschaftsgebietes aufgelöst, darunter das Büro des Wirtschaftsrates und die Verwaltung für Finanzen.
- Die Befugnisse der aufgelösten Stellen werden von verschiedenen Bundesministerien oder dem Präsidenten des Deutschen Bundestages bzw. Bundesrates übernommen.
- Das Bundesministerium der Finanzen kann die Regelung von Ansprüchen und Verpflichtungen abweichend selbst übernehmen oder übertragen.
- Mehrere Behörden und Einrichtungen, wie die Außenhandelsstelle in Frankfurt am Main-Griesheim und die Physikalisch-Technische Anstalt zu Braunschweig, werden nicht aufgelöst, sondern in die Bundesverwaltung überführt und teilweise umbenannt.
📄 Gesetzestext
WiVwAuflV1950-09-08BGBl1950, 678Verordnung zur Auflösung oder Überführung von Einrichtungen der Verwaltung des Vereinigten WirtschaftsgebietesStandGeändert durch Art. 303 V v. 29.10.2001 I 2785 (+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
WiVwAuflVEingangsformelAuf Grund des Artikels 130 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
WiVwAuflV§ 1Mit Wirkung vom 1. April 1950 werden folgende Verwaltungsstellen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes aufgelöst: 1.Das Büro des Wirtschaftsratesdes Vereinigten Wirtschaftsgebietes 2.Das Generalsekretariat des Länderratesdes Vereinigten Wirtschaftsgebietes 3.Die Direktorialkanzlei des Verwaltungsratesdes Vereinigten Wirtschaftsgebietes mit der Außenstelle Berlin 4.Die Verwaltung für Arbeitdes Vereinigten Wirtschaftsgebietes 5.Die Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forstendes Vereinigten Wirtschaftsgebietes 6.Die Verwaltung für Finanzendes Vereinigte Wirtschaftsgebietes 7.Die Verwaltung für Wirtschaftdes Vereinigten Wirtschaftsgebietes 8.Das Rechtsamt der Verwaltungdes Vereinigten Wirtschaftsgebietes 9.Das Amt für Fragen der Heimatvertriebenen.
WiVwAuflV§ 2(1) Die Befugnisse, die den in § 1 angeführten Verwaltungsstellen zustanden, die Geltendmachung der Ansprüche und die Erfüllung der Verpflichtungen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes in ihrem Bereich übernimmt 1.für die in § 1 Nr. 1 genannte Verwaltungsstelle:Der Präsident des Deutschen Bundestages 2.für die in § 1 Nr. 2 genannte Verwaltungsstelle:Der Präsident des Deutschen Bundesrates 3.für die in § 1 Nr. 3 genannte Verwaltungsstelle:Das Bundesministerium des Innern 4.für die in § 1 Nr. 4 genannte Verwaltungsstelle:Der Bundesminister für Arbeit 5.für die in § 1 Nr. 5 genannte Verwaltungsstelle:Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 6.für die in § 1 Nr. 6 genannte Verwaltungsstelle:Das Bundesministerium der Finanzen 7.für die in § 1 Nr. 7 genannte Verwaltungsstelle:Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie 8.für die in § 1 Nr. 8 genannte Verwaltungsstelle:Das Bundesministerium der Justiz 9.für die in § 1 Nr. 9 genannte Verwaltungsstelle:Der Bundesminister für Vertriebene.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Regelung von Ansprüchen und Verpflichtungen dieser Art im Einvernehmen mit den beteiligten Stellen abweichend hiervon selbst übernehmen oder auf ein anderes Bundesministerium übertragen.
§ 2 Abs. 1 Nr. 9 Kursivdruck: Jetzt "Bundesminister des Innern" gem. Art. 1 G 1103-4 v. 18.3.1975 I 705 mWv 11.11.1969; gem. Art. 303 Nr. 1 Buchst. a V v. 29.10.2001 I 2785 mWv 7.11.2001 "Bundesministerium des Innern" § 2 Abs. 2: IdF d. Art. 303 Nr. 1 Buchst. a u. b V v. 29.10.2001 I 2785 mWv 7.11.2001
WiVwAuflV§ 3(1) Folgende Behörden und Einrichtungen werden von der Auflösung gemäß § 1 nicht betroffen, sondern in die Verwaltung des Bundes überführt: a)im Bereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:1.Die Außenhandelsstelle in Frankfurt am Main-Griesheim 2.Die Biologische Zentralanstalt für Landwirtschaft zu Braunschweig-Gliesmarode 3.Die Versuchs- und Forschungsanstalt für Milchwirtschaft in Kiel 4.Die Zentralanstalt für Getreideverarbeitung in Detmold 5.Die Zentralanstalt für Fischerei in Hamburg 6.Das Sortenamt für Nutzpflanzen in Frankfurt am Main 7.Das Zentralinstitut für Forst- und Holzwirtschaft in Reinbeck bei Hamburg 8.Die Zentralforschungsanstalt für Kleintierzucht in Celle 9.Die Zentralforschungsanstalt für Fleischwirtschaft in Kulmbach 10.... b)im Bereich des Bundesministeriums der Finanzen:11.Das Hauptamt für Soforthilfe in Bad Homburg v. d. Höhe 12.... 13.Das Amt für Wertpapierbereinigung in Bad Homburg v. d. Höhe c)im Bereich des Bundesministeriums des Innern:14.Das Institut für Raumforschung in Bad Godesberg d)im Bereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie:15.Die Zentralstelle für Besatzungsbedarf in Frankfurt am Main-Höchst; sie führt die Bezeichnung "Bundesstelle für Besatzungsbedarf" 16.Die Physikalisch-Technische Anstalt zu Braunschweig; sie führt die Bezeichnung "Physikalisch-Technische Bundesanstalt".
(2) Das zuständige Bundesministerium kann die bisherigen Bezeichnungen dieser Stellen ändern.
WiVwAuflV§ 4Das Deutsche Patentamt im Vereinigten Wirtschaftsgebiet wird in die Verwaltung des Bundes überführt. Es führt die Bezeichnung "Deutsches Patentamt".
WiVwAuflV§ 5Das Statistische Amt des Vereinigten Wirtschaftsgebietes wird in die Verwaltung des Bundes überführt. Es führt die Bezeichnung "Statistisches Bundesamt".
WiVwAuflV§ 6Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 1950 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.