Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Bestimmung von Einrichtungen der Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie das Erstattungsverfahren für Beiträge zu diesen Einrichtungen während des Wehrdienstes. Sie stellt sicher, dass Arbeitnehmer und Wehrpflichtige für ihre Altersvorsorge während des Wehrdienstes entschädigt werden.
Was sie regelt
- Die Definition von betrieblicher und überbetrieblicher Alters- und Hinterbliebenenversorgung außerhalb des öffentlichen Dienstes.
- Das Verfahren zur Erstattung von Beiträgen für Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes und außerhalb des öffentlichen Dienstes.
- Das Verfahren zur Erstattung von Beiträgen für Wehrpflichtige.
- Zuständige Stellen für die Erstattung und deren örtliche Zuständigkeit.
Wen es betrifft
- Arbeitgeber, die Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung für ihre Arbeitnehmer leisten.
- Wehrpflichtige, die während ihres Wehrdienstes Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung zahlen.
Eckpunkte
- Als Alters- und Hinterbliebenenversorgung gelten unter anderem Versicherungen nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, freiwillige Versicherungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und Versicherungen in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen einer Berufsgruppe.
- Der Bundesminister der Verteidigung gibt die für die Erstattung zuständigen Stellen im Bundesanzeiger bekannt.
- Anträge von Arbeitgebern müssen Angaben zu Arbeitnehmer, Wehrdienst, Versorgungseinrichtung, Beitragshöhe, Dauer des Arbeitsverhältnisses und Zahlungsstelle enthalten und sind zu belegen.
- Anträge von Wehrpflichtigen müssen Angaben zu Person, Wehrdienst, Versorgungseinrichtung, Beitragshöhe (auch der letzten 12 Monate vor Wehrdienstbeginn), Befreiung von der Versicherungspflicht und Zahlungsstelle enthalten und sind nachzuweisen.
- Die den Erstattungsantrag begründenden Unterlagen sind vom Antragsteller 3 Jahre aufzubewahren.
- Erstattete Beiträge dürfen, wenn kein Nachweis über die Beitragszahlung vorliegt, nur direkt an die Versorgungseinrichtung gezahlt werden.
📄 Gesetzestext
ArbPlSchGAbschn3V1980-10-20BGBl I1980, 2006Verordnung zum Dritten Abschnitt des ArbeitsplatzschutzgesetzesStandGeändert durch Art. 64 G v. 18.12.1989 I 2261(+++ Textnachweis ab: 1.10.1979 +++)
ArbPlSchGAbschn3VEingangsformelAuf Grund des § 14a Abs. 6 und des § 14b Abs. 5 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1980 (BGBl. I S. 425) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
ArbPlSchGAbschn3V010Erster AbschnittBestimmung der Einrichtungen
der betrieblichen und überbetrieblichen Alters- und
Hinterbliebenenversorgung außerhalb des öffentlichen Dienstes
ArbPlSchGAbschn3V§ 1Als betriebliche oder überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne des § 14a Abs. 3 des Gesetzes sind anzusehen: 1.Die Versicherung in Einrichtungen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) soweit sie auf den Arbeitnehmer bezogene Beiträge erheben und diesem einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewähren, 2.die freiwillige Versicherung in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung, 3.die Versicherung in öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen einer Berufsgruppe.
ArbPlSchGAbschn3V020Zweiter AbschnittErstattungsverfahren für
Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes und außerhalb des
öffentlichen Dienstes sowie für Wehrpflichtige
ArbPlSchGAbschn3V§ 2Für die Erstattung zuständige Stellen(1) Der Bundesminister der Verteidigung gibt die für die Erstattung zuständigen Stellen im Bundesanzeiger bekannt.
(2) Örtlich zuständig ist die Stelle, in deren Bereich der Sitz des Betriebs des Arbeitgebers oder die mit der Entrichtung beauftragte Zweigstelle des Betriebs liegt, oder bei Erstattung an den Wehrpflichtigen die Stelle, in deren Bereich dieser seinen Wohnsitz hat.
ArbPlSchGAbschn3V§ 3Erstattungsverfahren für Arbeitgeber(1) Der vom Arbeitgeber einzureichende Antrag muß Angaben enthalten über 1.Vor- und Zuname sowie Geburtstag des Arbeitnehmers und dessen Wohnort vor Beginn des Wehrdiensts,2.die Dauer und die Art des Wehrdiensts,3.die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung und die Bestimmungen, nach denen die Beiträge an diese zu entrichten sind, insbesondere den Tarifvertrag, die Betriebsvereinbarung, die Satzung, den Arbeitsvertrag, den Versicherungsvertrag,4.die Höhe des Beitrags, der auf die Wehrdienstzeit entfällt,5.die Dauer des Arbeitsverhältnisses,6.die Stelle, an die der zu erstattende Betrag gezahlt werden soll unter Angabe insbesondere von Kontonummer und Kassenzeichen.
(2) Die Angaben zu Absatz 1 Nr. 2 bis 5 sind zu belegen. Liegen schriftliche Unterlagen nicht vor, so hat der Arbeitgeber die Richtigkeit der Angaben auf geeignete andere Weise nachzuweisen. Für die Vorlage von Unterlagen können die mit der Erstattung beauftragten Stellen Erleichterung gewähren.
ArbPlSchGAbschn3V§ 4Erstattungsverfahren für Wehrpflichtige(1) Der vom Wehrpflichtigen einzureichende Antrag muß Angaben enthalten über 1.Vor- und Zuname sowie Geburtstag und den Wohnort vor Beginn des Wehrdiensts,2.die Dauer und die Art des Wehrdiensts,3.die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung und die Bestimmungen, nach denen die Beiträge an diese entrichtet werden, insbesondere die Satzung, den Versicherungsvertrag, die sonstigen Vereinbarungen,4.die Höhe des Beitrags, der auf die Wehrdienstzeit entfällt, sowie über die Höhe der in den letzten 12 Monaten vor Beginn des Wehrdiensts entrichteten Beiträge,5.eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung seiner Berufsgruppe,6.die Stelle, an die der zu erstattende Betrag gezahlt werden soll unter Angabe insbesondere von Kontonummer, Kassenzeichen und Sozialversicherungsnummer.
(2) Die Angaben zu Absatz 1 Nr. 2 bis 5 sind nachzuweisen. Für die Vorlage von Unterlagen können die mit der Erstattung beauftragten Stellen Erleichterung gewähren.
ArbPlSchGAbschn3V§ 5Sonstige Bestimmungen(1) Der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm beauftragten Stellen sowie der Bundesrechnungshof können beim Antragsteller zu den Erstattungsanträgen Auskünfte einholen und Unterlagen anfordern.
(2) Die den Erstattungsantrag begründenden Unterlagen sind vom Antragsteller 3 Jahre aufzubewahren.
(3) Die zu erstattenden Beiträge dürfen, sofern ein Nachweis über die Beitragszahlung nicht vorgelegt wird, nur unmittelbar an die Einrichtung der Alters- und Hinterbliebenenversorgung gezahlt werden.
ArbPlSchGAbschn3V§ 6InkrafttretenDiese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1979 in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.