Verordnung zum Dritten Abschnitt des Arbeitsplatzschutzgesetzes
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Bestimmung von Einrichtungen der Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie das Erstattungsverfahren für Beiträge zu diesen Einrichtungen während des Wehrdienstes. Sie stellt sicher, dass Arbeitnehmer und Wehrpflichtige für ihre Altersvorsorge während des Wehrdienstes entschädigt werden.
Was sie regelt
- Die Definition von betrieblicher und überbetrieblicher Alters- und Hinterbliebenenversorgung außerhalb des öffentlichen Dienstes.
- Das Verfahren zur Erstattung von Beiträgen für Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes und außerhalb des öffentlichen Dienstes.
- Das Verfahren zur Erstattung von Beiträgen für Wehrpflichtige.
- Zuständige Stellen für die Erstattung und deren örtliche Zuständigkeit.
Wen es betrifft
- Arbeitgeber, die Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung für ihre Arbeitnehmer leisten.
- Wehrpflichtige, die während ihres Wehrdienstes Beiträge zur Alters- und Hinterbliebenenversorgung zahlen.
Eckpunkte
- Als Alters- und Hinterbliebenenversorgung gelten unter anderem Versicherungen nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, freiwillige Versicherungen in der gesetzlichen Rentenversicherung und Versicherungen in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen einer Berufsgruppe.
- Der Bundesminister der Verteidigung gibt die für die Erstattung zuständigen Stellen im Bundesanzeiger bekannt.
- Anträge von Arbeitgebern müssen Angaben zu Arbeitnehmer, Wehrdienst, Versorgungseinrichtung, Beitragshöhe, Dauer des Arbeitsverhältnisses und Zahlungsstelle enthalten und sind zu belegen.
- Anträge von Wehrpflichtigen müssen Angaben zu Person, Wehrdienst, Versorgungseinrichtung, Beitragshöhe (auch der letzten 12 Monate vor Wehrdienstbeginn), Befreiung von der Versicherungspflicht und Zahlungsstelle enthalten und sind nachzuweisen.
- Die den Erstattungsantrag begründenden Unterlagen sind vom Antragsteller 3 Jahre aufzubewahren.
- Erstattete Beiträge dürfen, wenn kein Nachweis über die Beitragszahlung vorliegt, nur direkt an die Versorgungseinrichtung gezahlt werden.
Gesetzestext
Verordnung zum Dritten Abschnitt des ArbeitsplatzschutzgesetzesStandGeändert durch Art. 64 G v. 18.12.1989 I 2261
(+++ Textnachweis ab: 1.10.1979 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 14a Abs. 6 und des § 14b Abs. 5 des Arbeitsplatzschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1980 (BGBl. I S. 425) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
010Erster AbschnittBestimmung der Einrichtungen der betrieblichen und überbetrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung außerhalb des öffentlichen Dienstes
§ 1
Als betriebliche oder überbetriebliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Sinne des § 14a Abs. 3 des Gesetzes sind anzusehen: 1.Die Versicherung in Einrichtungen im Sinne des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) soweit sie auf den Arbeitnehmer bezogene Beiträge erheben und diesem einen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen gewähren, 2.die freiwillige Versicherung in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung, 3.die Versicherung in öffentlich-rechtlichen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtungen einer Berufsgruppe.
020Zweiter AbschnittErstattungsverfahren für Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes und außerhalb des öffentlichen Dienstes sowie für Wehrpflichtige
§ 2Für die Erstattung zuständige Stellen
§ 3Erstattungsverfahren für Arbeitgeber
§ 4Erstattungsverfahren für Wehrpflichtige
§ 5Sonstige Bestimmungen
§ 6Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 1979 in Kraft.