Landwirtschaftsgesetz
Kurz gesagt
Dieses Gesetz soll die deutsche Landwirtschaft fördern, damit sie mit der Wirtschaft mithalten kann und die Bevölkerung bestmöglich mit Lebensmitteln versorgt wird. Es zielt darauf ab, die Wettbewerbsnachteile der Landwirtschaft auszugleichen und die soziale Lage der Landwirte zu verbessern.
Was es regelt
- Die Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Ernährungsgütern.
- Die Angleichung der sozialen Lage der in der Landwirtschaft tätigen Menschen an vergleichbare Berufsgruppen.
- Die jährliche Feststellung von Ertrag und Aufwand landwirtschaftlicher Betriebe durch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.
- Die Erstellung eines Berichts über die Lage der Landwirtschaft durch die Bundesregierung alle vier Jahre.
Wen es betrifft
- Die deutsche Landwirtschaft und die darin tätigen Menschen.
- Die Bevölkerung als Empfänger von Ernährungsgütern.
Eckpunkte
- Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft stellt jährlich den Ertrag und Aufwand von 6.000 bis 8.000 landwirtschaftlichen Betrieben fest.
- Die Bundesregierung legt alle vier Jahre, erstmals ab dem Jahr 2011, einen "Bericht über die Lage der Landwirtschaft" vor.
- Der Bericht bewertet, ob ein den Löhnen vergleichbarer Lohn für Arbeitskräfte, ein angemessenes Entgelt für den Betriebsleiter und eine angemessene Verzinsung des Kapitals erzielt werden.
- Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse sind geheimzuhalten und dürfen in Veröffentlichungen nicht enthalten sein.
Gesetzestext
1955-09-05BGBl I1955, 565LandwirtschaftsgesetzStand
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1977 +++)
§ 1
Um der Landwirtschaft die Teilnahme an der fortschreitenden Entwicklung der deutschen Volkswirtschaft und um der Bevölkerung die bestmögliche Versorgung mit Ernährungsgütern zu sichern, ist die Landwirtschaft mit den Mitteln der allgemeinen Wirtschafts- und Agrarpolitik - insbesondere der Handels-, Steuer-, Kredit- und Preispolitik - in den Stand zu setzen, die für sie bestehenden naturbedingten und wirtschaftlichen Nachteile gegenüber anderen Wirtschaftsbereichen auszugleichen und ihre Produktivität zu steigern. Damit soll gleichzeitig die soziale Lage der in der Landwirtschaft tätigen Menschen an die vergleichbarer Berufsgruppen angeglichen werden.
§ 2
§ 3
Zur Beratung bei der Anlage, Durchführung und Auswertung der Erhebungen und Unterlagen bedient sich das Bundesministerium eines von ihm zu berufenden Beirats, der sich im wesentlichen aus Sachverständigen der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft einschließlich einer angemessenen Anzahl praktischer Landwirte zusammensetzt.
§ 4
Die Bundesregierung legt alle vier Jahre - erstmals ab dem Jahre 2011 - dem Bundestag und dem Bundesrat einen "Bericht über die Lage der Landwirtschaft" vor. Der Bericht enthält eine Stellungnahme dazu, inwieweit a)ein den Löhnen vergleichbarer Berufs- und Tarifgruppen entsprechender Lohn für die fremden und familieneigenen Arbeitskräfte - umgerechnet auf notwendige Vollarbeitskräfte -,b)ein angemessenes Entgelt für die Tätigkeit des Betriebsleiters (Betriebsleiterzuschlag) undc)eine angemessene Verzinsung des betriebsnotwendigen Kapitalserzielt sind; dabei ist im wesentlichen von Betrieben mit durchschnittlichen Produktionsbedingungen auszugehen, die bei ordnungsmäßiger Führung die wirtschaftliche Existenz einer bäuerlichen Familie nachhaltig gewährleisten.
§ 5
Mit ihrem Bericht äußert sich die Bundesregierung, welche Maßnahmen sie zur Durchführung des § 1 - insbesondere im Hinblick auf ein etwaiges Mißverhältnis zwischen Ertrag und Aufwand unter Einschluß der Aufwandsposten gemäß § 4 - getroffen hat oder zu treffen beabsichtigt; hierbei ist auf eine Betriebsführung abzustellen, die auf eine nachhaltige Ertragssteigerung gerichtet ist.
§ 6
Soweit zur Durchführung der nach § 5 beabsichtigten Maßnahmen Bundesmittel erforderlich sind, stellt die Bundesregierung die hierzu notwendigen Beträge vorsorglich in den Entwurf des Bundeshaushaltsplans für das jeweilige Rechnungsjahr ein.
§ 7
§ 8
(weggefallen)-
§ 9
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.