Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Milchtechnologen und zur Milchtechnologin
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Mindestanforderungen, die eine Ausbildungsstätte erfüllen muss, um junge Menschen zum Milchtechnologen oder zur Milchtechnologin ausbilden zu können. Sie stellt sicher, dass die Ausbildung umfassend und nach modernen Standards erfolgt.
Was es regelt
- Die Ausstattung und den Zustand der Ausbildungsstätte.
- Die Art und den Umfang der Produktion in der Ausbildungsstätte.
- Die Vermittlung aller notwendigen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten für den Beruf.
- Die Einhaltung von Schutzvorschriften für Auszubildende.
Wen es betrifft
- Ausbildungsstätten, die Milchtechnologen und Milchtechnologinnen ausbilden möchten.
- Auszubildende zum Milchtechnologen und zur Milchtechnologin.
Eckpunkte
- Die Ausbildungsstätte muss ein Betrieb sein, der die Vermittlung der beruflichen Handlungsfähigkeit gewährleistet und eine kontinuierliche Anleitung bietet.
- Sie muss als milchwirtschaftliches Unternehmen oder ähnliches geführt werden und die Wirtschaftsergebnisse müssen buchführungsgemäß erfasst sein.
- Gebäude, Maschinen und Geräte müssen dem Stand der Technik entsprechen und in ordnungsgemäßem Zustand sein.
- Ein Abdruck der Ausbildungsverordnung, der Prüfungsordnung und des Ausbildungsplans muss in der Ausbildungsstätte zur Einsicht ausliegen oder den Auszubildenden ausgehändigt werden.
Gesetzestext
Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Milchtechnologen und zur Milchtechnologin
(+++ Textnachweis ab: 12.2.2011 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 27 Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes, von denen Absatz 3 durch Artikel 232 Nummer 2 Buchstabe a der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
§ 1Mindestanforderungen an die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand
§ 2Ausnahmeregelung
Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn sichergestellt ist, dass diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte, in Form von Ausbildungsverbünden oder in Form überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden können.
§ 3Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Molkereifachmann/zur Molkereifachfrau vom 31. Januar 1995 (BGBl. I S. 143) außer Kraft.