Gesetz zu dem Protokoll vom 21. Dezember 1992 zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidg
Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Protokoll zu einem Abkommen zwischen Deutschland und der Schweiz zu, das die Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen vermeiden soll. Es regelt spezifische Anwendungsfälle dieses Abkommens, insbesondere für Grenzgänger und bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem Protokoll und Verhandlungsprotokoll zum Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und der Schweiz.
- Die Anwendung von Artikel 4 Absatz 5 des Abkommens bezüglich der Vermögensteuer bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht.
- Die Anwendung von Artikel 15a des Abkommens für Grenzgänger, insbesondere den Lohnsteuerabzug und Bescheinigungspflichten.
- Das Inkrafttreten des Gesetzes und die erstmalige Anwendung bestimmter Regelungen.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Schweizerische Eidgenossenschaft.
- Arbeitnehmer, die Grenzgänger zwischen Deutschland und der Schweiz sind.
- Personen, deren unbeschränkte Steuerpflicht endet und die nur noch Vermögensteuer für Inlandsvermögen zahlen.
Eckpunkte
- Die Lohnsteuer für Grenzgänger, die in der Schweiz ansässig sind, beträgt höchstens 4,5 v.H. des steuerpflichtigen Arbeitslohns.
- Grenzgänger müssen ihre Ansässigkeit in der Schweiz durch eine amtliche Bescheinigung der zuständigen schweizerischen Finanzbehörde nachweisen.
- Arbeitgeber müssen Ansässigkeitsbescheinigungen aufbewahren und auf Antrag Lohnsteuerbescheinigungen ausstellen.
- Bei Beendigung der unbeschränkten Steuerpflicht ist eine Nachveranlagung der Vermögensteuer vorzunehmen, die zeitanteilig zu berechnen ist.
- Artikel 3 des Gesetzes ist erstmals auf Arbeitslohn anzuwenden, der für einen nach dem 31. Dezember 1993 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 1993 zufließen.
Gesetzestext
Gesetz zu dem Protokoll vom 21. Dezember 1992 zu dem Abkommen vom 11. August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung
(+++ Textnachweis ab: 13.10.1993 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1Dem in Bern am 21.
Dezember 1992 unterzeichneten Protokoll zu dem Abkommen vom
- August 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen (BGBl. 1972 II S. 1021) in der Fassung des Protokolls vom
- Oktober 1989 (BGBl. 1990 II S. 766) und dem Verhandlungsprotokoll vom
- Dezember 1991 wird zugestimmt. Das Protokoll und das Verhandlungsprotokoll werden nachstehend veröffentlicht.
Art 2
Zur Anwendung des Artikels 4 Absatz 5 des Abkommens gilt folgendes: Endet nach Artikel 4 Abs. 5 des Abkommens die unbeschränkte Steuerpflicht und ist von diesem Zeitpunkt an nur noch Vermögensteuer für das Inlandsvermögen im Sinne des § 121 Abs. 2 des Bewertungsgesetzes zu erheben, ist eine Nachveranlagung auf den Zeitpunkt vorzunehmen, der dem Tage folgt, an dem die unbeschränkte Vermögensteuerpflicht endet. Die auf die Dauer der unbeschränkten und der beschränkten Steuerpflicht entfallende Vermögensteuer ist nach der jeweiligen Jahressteuer zeitanteilig zu berechnen.
Art 3Zur Anwendung des Artikels 15a des Abkommens gilt folgendes:
Art 4(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
- Dezember 1993 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem
- Dezember 1993 zufließen.