Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß)
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Vermittlungsausschuss, der nach Artikel 77 des Grundgesetzes eingesetzt wird. Es legt fest, wie dieser Ausschuss organisiert ist und wie er arbeitet.
Was es regelt
- Die Zusammensetzung und den Vorsitz des Vermittlungsausschusses.
- Die Teilnahme von Mitgliedern der Bundesregierung und anderen Personen an den Sitzungen.
- Die Beschlussfähigkeit und Mehrheitsfindung im Ausschuss.
- Das Verfahren im Bundestag bei Einigungsvorschlägen des Ausschusses.
Wen es betrifft
- Den Bundestag und den Bundesrat, insbesondere deren Mitglieder, die in den Vermittlungsausschuss entsandt werden.
- Die Bundesregierung, deren Mitglieder an den Sitzungen teilnehmen können oder müssen.
Eckpunkte
- Bundestag und Bundesrat entsenden jeweils 16 Mitglieder in den ständigen Vermittlungsausschuss.
- Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens zwölf Mitglieder anwesend sind und die Ladungsfrist von mindestens fünf Tagen eingehalten wurde.
- Ein Einigungsvorschlag kann nur beschlossen werden, wenn mindestens je sieben Mitglieder des Bundestages und des Bundesrates anwesend sind.
- Der Wechsel eines Mitglieds oder seines Stellvertreters durch Abberufung ist nur viermal innerhalb der gleichen Wahlperiode des Bundestages zulässig.
Gesetzestext
1951-04-19BGBl II1951, 103Gemeinsame Geschäftsordnung des Bundestages und des Bundesrates für den Ausschuß nach Artikel 77 des Grundgesetzes (Vermittlungsausschuß)Stand
(+++ Textnachweis ab: 11.2.1970 +++)
ÄndErgBek 1990) +++)
EingangsformelZur Ausführung des Artikels 77 des Grundgesetzes hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates für den Vermittlungsausschuß die folgende Geschäftsordnung beschlossen:
§ 1Ständige Mitglieder
Bundestag und Bundesrat entsenden je 16 ihrer Mitglieder, die den ständigen Vermittlungsausschuß bilden.
§ 2Vorsitz
Der Ausschuß wählt je ein Mitglied des Bundestages und des Bundesrates, die im Vorsitz vierteljährlich sich abwechseln und einander vertreten.
§ 3Vertretung
Für jedes Mitglied ist sein Vertreter zu bestellen. Auch die Vertreter müssen Mitglied der entsendenden Körperschaft sein. Sie dürfen an den Sitzungen nur teilnehmen, soweit eine Vertretung notwendig ist.
§ 4Wechsel der Mitglieder und Stellvertreter
Die Mitglieder und ihre Stellvertreter können abberufen werden, jedoch ist der Wechsel eines Mitgliedes oder seines Stellvertreters im Wege der Abberufung nur viermal innerhalb der gleichen Wahlperiode des Bundestages zulässig.
§ 5Bundesregierung
Die Mitglieder der Bundesregierung haben das Recht und auf Beschluß des Ausschusses die Pflicht, an den Sitzungen teilzunehmen.
§ 6Teilnahme anderer Personen
Anderen Personen kann die Teilnahme an den Sitzungen nur durch Beschluß des Ausschusses gestattet werden.
§ 7Beschlußfähigkeit
§ 8Mehrheit
Der Ausschuß faßt seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen seiner anwesenden Mitglieder.
§ 9Unterausschüsse
Der Ausschuß kann Unterausschüsse einsetzen.
§ 10Verfahren im Bundestag
§ 11Verfahren im Falle eines Einigungsvorschlages auf Bestätigung des Gesetzesbeschlusses
Sieht der Einigungsvorschlag eine Bestätigung des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes vor, so bedarf es keiner erneuten Beschlußfassung durch den Bundestag. Der Vorsitzende des Ausschusses hat den Vorschlag unverzüglich dem Präsidenten des Bundestages und des Bundesrates mitzuteilen.
§ 12Abschluß des Verfahrens
§ 13Außerkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt, wenn Bundestag oder Bundesrat ihre Aufhebung beschließen, sechs Monate nach der Beschlußfassung außer Kraft, es sei denn, daß der Bundestag vorher mit Zustimmung des Bundesrates eine Änderung beschließt.