Kurz gesagt
Dieses Gesetz legt die Höhe der monatlichen Geldleistungen für Asylbewerber fest, die ab dem 1. Januar 2023 gelten. Es regelt, wie viel Geld Asylbewerber für persönliche Bedarfe und notwendige Bedarfe erhalten, abhängig von ihrer Wohnsituation und ihrem Alter.
Was es regelt
- Die monatlichen Geldbeträge für alle notwendigen persönlichen Bedarfe von Asylbewerbern.
- Die monatlichen Beträge für den notwendigen Bedarf von Asylbewerbern.
- Die Höhe der Leistungen basierend auf dem Alter der Leistungsberechtigten.
- Die Höhe der Leistungen basierend auf der Wohnsituation der Leistungsberechtigten.
Wen es betrifft
- Erwachsene Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
- Jugendliche und Kinder, die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten.
Eckpunkte
- Erwachsene Leistungsberechtigte in einer Wohnung erhalten 182 Euro für persönliche Bedarfe und 228 Euro für notwendige Bedarfe, es sei denn, andere spezifische Bedingungen treffen zu.
- Erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder Gemeinschaftsunterkunft leben, erhalten 164 Euro für persönliche Bedarfe und 205 Euro für notwendige Bedarfe.
- Jugendliche Leistungsberechtigte (15. bis 18. Lebensjahr) erhalten 124 Euro für persönliche Bedarfe und 240 Euro für notwendige Bedarfe.
- Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres erhalten 117 Euro für persönliche Bedarfe und 161 Euro für notwendige Bedarfe.
📄 Gesetzestext
AsylbLG§3aAbs4Bek 20232022-12-21BGBl I2022, 2601Bekanntmachung über die Höhe der Leistungssätze nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes für die Zeit ab 1. Januar 2023 (+++ Textnachweis ab: 23.12.2022 +++)
AsylbLG§3aAbs4Bek 2023(XXXX)Nach § 3a Absatz 4 des Asylbewerberleistungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 13. August 2019 (BGBl. I S. 1290) eingefügt worden ist, wird hiermit Folgendes bekannt gemacht: 1.Als monatliche Beträge nach § 3a Absatz 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden für die Zeit ab 1. Januar 2023 als Geldbetrag für alle notwendigen persönlichen Bedarfe anerkannt a)für erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes leben und für die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie für jugendliche Leistungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung leben, je 182 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 1),b)für erwachsene Leistungsberechtigte je 164 Euro, wenn sie aa)in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenleben (§ 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a),bb)nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft untergebracht sind (§ 3a Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b),c)für erwachsene Leistungsberechtigte je 146 Euro, wenn sie aa)das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenleben (§ 3a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a),bb)in einer stationären Einrichtung untergebracht sind (§ 3a Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b),d)für jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 124 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 4),e)für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 122 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 5),f)für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 117 Euro (§ 3a Absatz 1 Nummer 6);2.als monatliche Beträge nach § 3a Absatz 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes werden für die Zeit ab 1. Januar 2023 als notwendiger Bedarf anerkannt a)für erwachsene Leistungsberechtigte, die in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes leben und für die nicht Nummer 2 Buchstabe a oder Nummer 3 Buchstabe a gelten, sowie für jugendliche Leistungsberechtigte, die nicht mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung leben, je 228 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 1),b)für erwachsene Leistungsberechtigte je 205 Euro, wenn sie aa)in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes mit einem Ehegatten oder Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft mit einem Partner zusammenleben (§ 3a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a),bb)nicht in einer Wohnung leben, weil sie in einer Aufnahmeeinrichtung im Sinne von § 44 Absatz 1 des Asylgesetzes oder in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Absatz 1 des Asylgesetzes oder nicht nur kurzfristig in einer vergleichbaren sonstigen Unterkunft untergebracht sind (§ 3a Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b),c)für erwachsene Leistungsberechtigte je 182 Euro, wenn sie aa)das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, unverheiratet sind und mit mindestens einem Elternteil in einer Wohnung im Sinne von § 8 des Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes zusammenleben (§ 3a Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe a),bb)in einer stationären Einrichtung untergebracht sind (§ 3a Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b),d)für jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 240 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 4),e)für leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 182 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 5),f)für leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 161 Euro (§ 3a Absatz 2 Nummer 6).
Nummer 1 und 2 Kursivdruck: Wegen offensichtlicher Unrichtigkeit wird die Bezeichnung "Regelbedarfsermittlungsgesetzes" durch die amtliche Kurzbezeichnung "Regelbedarfs-Ermittlungsgesetzes" ersetzt
AsylbLG§3aAbs4Bek 2023SchlussformelBundesministerium für Arbeit und Soziales
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.