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Verordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die jährliche Überwachung von Wild- und Hausschweinen auf das Virus der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest, um diese Krankheiten frühzeitig zu erkennen.

Was es regelt

Wen es betrifft

Eckpunkte

📄 Gesetzestext
SchwPestMonVSchwPestMonV2016-11-09BGBl I2016, 2518Schweinepest-Monitoring-VerordnungVerordnung zur Durchführung eines Monitorings auf das Virus der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei Wild- und Hausschweinen (+++ Textnachweis ab: 17.11.2016 +++) SchwPestMonVEingangsformelAuf Grund des § 10 Absatz 2 des Tiergesundheitsgesetzes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1324) verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft: SchwPestMonV§ 1Monitoring(1) Die Länder führen jährlich ein Monitoring zur Früherkennung 1.der Klassischen und der Afrikanischen Schweinepest bei a)verendet aufgefundenen Wildschweinen undb)erlegten Wildschweinen, die klinische oder mit bloßem Auge erkennbare pathologisch-anatomische Auffälligkeiten zeigen,sowie2.der Klassischen Schweinepest bei a)Hausschweinen undb)erlegten Wildschweinen, die keine klinischen oder mit bloßem Auge erkennbaren pathologisch-anatomischen Auffälligkeiten zeigen,durch. (2) Im Rahmen des jeweiligen Monitorings sind Tupferproben, Blutproben oder Organproben zu untersuchen. Bei der Gewinnung, Lagerung und Beförderung sind hinsichtlich der Proben zur Untersuchung auf 1.Afrikanische Schweinepest die Vorgaben des Kapitels V Buchstabe B und C des Anhangs der Entscheidung 2003/422/EG der Kommission vom 26. Mai 2003 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs für die Afrikanische Schweinepest (ABl. L 143 vom 11.6.2003, S. 35),2.Klassische Schweinepest die Vorgaben des Kapitels V Buchstabe B und C des Anhangs der Entscheidung 2002/106/EG der Kommission vom 1. Februar 2002 zur Genehmigung eines Diagnosehandbuchs mit Diagnosemethoden, Probenahmeverfahren und Kriterien für die Auswertung von Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Klassischen Schweinepest (ABl. L 39 vom 9.2.2002, S. 71)zu beachten. (3) Die Proben sind im Falle des Monitorings 1.nach Absatz 1 Nummer 1 virologisch (Virus-, Antigen- oder Genomnachweis),2.nach Absatz 1 Nummer 2 serologisch (Antikörpernachweis)zu untersuchen. (4) Für die nach Absatz 1 Nummer 2 durchzuführenden Monitoringuntersuchungen bestimmt sich die Gesamtzahl der im jeweiligen Land mindestens zu untersuchenden Proben nach der Anlage. SchwPestMonV§ 2Duldungs- und MitwirkungspflichtenJagdausübungsberechtigte haben nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde 1.Proben a)zur Untersuchung auf Klassische und Afrikanische Schweinepest von im Rahmen der Ausführung der Jagd aa)verendet aufgefundenen Wildschweinen undbb)erlegten Wildschweinen, die klinische oder mit bloßem Auge erkennbare pathologisch-anatomische Auffälligkeiten zeigen,nach Maßgabe der in § 1 Absatz 2 für die jeweilige Seuche genannten Bestimmungen sowieb)zur Untersuchung auf Klassische Schweinepest von im Rahmen der Ausübung der Jagd erlegten Wildschweinen, die keine klinischen oder mit bloßem Auge erkennbaren pathologisch-anatomischen Auffälligkeiten zeigen, nach Maßgabe der in § 1 Absatz 2 Nummer 2 genannten Bestimmungzu entnehmen,2.der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten und3.mit der Zuleitung nach Nummer 2 Angaben zu a)dem Abschussort oder dem Fundort des jeweiligen Tieres,b)dem Datum des Abschusses oder des Fundes undc)den festgestellten Auffälligkeitenmitzuteilen. SchwPestMonV§ 3Mitteilungen der LänderDie Länder übermitteln dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft jährlich bis zum 30. März des Folgejahres die Anzahl der im Rahmen des jeweiligen Monitorings untersuchten Tiere für das zurückliegende Kalenderjahr. SchwPestMonV§ 4Weitergehende MaßnahmenDiese Verordnung steht der Befugnis der zuständigen Behörden, nach § 38 Absatz 11 in Verbindung mit § 10 des Tiergesundheitsgesetzes weitergehende Anordnungen zu Umfang und Methodik der Untersuchungen zur Erkennung der Afrikanischen Schweinepest oder Klassischen Schweinepest zu treffen, nicht entgegen. SchwPestMonV§ 5InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. SchwPestMonVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt. SchwPestMonVAnlage(zu § 1 Absatz 4)Probenschlüssel für die nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 durchzuführenden Untersuchungen auf das Virus der Klassischen Schweinepest(Fundstelle: BGBl. I 2016, 2520) Spalte 1Spalte 2Spalte 3LandMindestprobenzahl WildschweinMindestprobenzahl HausschweinBaden-Württemberg2 5861 190Bayern3 6201 719Berlin  66   0Brandenburg3 334 610Hessen2 766 289Mecklenburg-Vorpommern2 513 598Niedersachsen2 0573 440Nordrhein-Westfalen1 1782 920Rheinland-Pfalz2 127  98Saarland 183   0Sachsen1 380  475Sachsen-Anhalt1 4701 006Schleswig-Holstein 483 630Thüringen1 237 665

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.