Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt den automatisierten Abruf von Kindergelddaten durch öffentliche Dienststellen, um die Zahlung von Bezügen zu ermöglichen, die vom Kindergeld abhängen. Sie legt fest, wer Daten abrufen darf und wie dieser Abruf technisch und organisatorisch abläuft.
Was es regelt
- Den automatisierten Abruf von Kindergelddaten, die bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gespeichert sind.
- Die Berechtigung von Personen im öffentlichen Dienst, diese Daten abzurufen.
- Das Verfahren für den Datenabruf und die erforderlichen Angaben.
- Prüfungs-, Dokumentations- und Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit dem Datenabruf.
Wen es betrifft
- Bezügestellen des öffentlichen Dienstes, die kindergeldabhängige Leistungen zahlen.
- Personen, die in diesen Bezügestellen arbeiten und kindergeldabhängige Leistungen festsetzen müssen.
Eckpunkte
- Der Abruf ist nur für Daten zulässig, die für die Kindergeldzahlung relevant sind.
- Ein Abruf von Kindergelddaten für Beihilfeentscheidungen ist unzulässig.
- Abrufberechtigte müssen sich einmalig bei der Familienkasse registrieren und sich bei jedem Abruf authentisieren.
- Für den Datenabruf müssen Kindergeldnummer, Ordnungskriterium, Vorname(n) und Geburtsdatum des Kindes mitgeteilt werden.
📄 Gesetzestext
KiGAbVKiGAbV2018-04-24BGBl I2018, 527Kindergelddaten-AbrufverordnungVerordnung über den automatisierten Abruf von Kindergelddaten durch die Bezügestellen des öffentlichen DienstesSonstGem. § 6 Satz 2 dieser V tritt § 3 Abs. 5 am 25.5.2018 außer Kraft (+++ Textnachweis ab: 1.5.2018 +++)
KiGAbVEingangsformelAuf Grund des § 68 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2835) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
KiGAbV§ 1AnwendungsbereichDiese Verordnung gilt für den automatisierten Abruf von Daten, die 1.bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gespeichert sind und2.den für eine Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt betreffen (Kindergelddaten),durch Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (§ 40 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes).
KiGAbV§ 2Abrufberechtigung(1) Die Erteilung einer Abrufberechtigung kommt in Betracht für Personen als Beschäftigte der in § 1 genannten Bezügestellen, sofern Bestandteile der Bezüge davon abhängen, dass 1.Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz zusteht oder2.Kindergeld ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes zustünde.
(2) Personen nach Absatz 1 sind Amtsträger (§ 7 der Abgabenordnung) oder gleichgestellte Personen (§ 30 Absatz 3 Nummer 1 der Abgabenordnung), die kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs-, des Versorgungs- oder des Tarifrechts unter Verwendung personenbezogener Kindergelddaten festzusetzen haben.
(3) Abrufberechtigungen nach Absatz 1 sind auf die Kindergelddaten zu beschränken, die zur Erledigung der Bezügezahlung erforderlich sind.
(4) Unzulässig ist ein Abruf von Kindergelddaten für die Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung von Beihilfe nach der Bundesbeihilfeverordnung oder für die Festsetzung von Beihilfe nach entsprechenden Vorschriften der Länder.
KiGAbV§ 3Verfahren des Datenabrufs(1) Personen, denen eine Abrufberechtigung nach § 2 Absatz 1 erteilt worden ist, haben sich bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit einmalig zu registrieren und bei jedem Datenabruf gegenüber der Familienkasse zu authentisieren. Ein Datenabruf erfolgt nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung. Das Bundesministerium der Finanzen gibt den amtlich vorgeschriebenen Datensatz im Bundessteuerblatt bekannt.
(2) Für den Datenabruf mittels Datensatz sind der Familienkasse folgende Angaben mitzuteilen: 1.die von der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit vergebene Kindergeldnummer,2.das Ordnungskriterium, unter dem die jeweilige Stelle des öffentlichen Dienstes den maßgebenden Sachverhalt intern führt,3.den oder die Vornamen des zu berücksichtigenden Kindes und4.den Tag der Geburt des zu berücksichtigenden Kindes.
(3) Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit ergänzt den Datensatz nach Absatz 2 um 1.Zeiträume, für die ein Kindergeldanspruch für das zu berücksichtigende Kind besteht oder bestand, oder2.Zeiträume, für die Kindergeld für das zu berücksichtigende Kind zurückgefordert wurde.Die Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit stellt den ergänzten Datensatz zum Abruf bereit.
(4) Die technischen Maßnahmen und organisatorischen Einrichtungen für den Datenabruf stellt jede am automatisierten Abrufverfahren beteiligte Stelle für ihren Bereich bereit.
KiGAbV§ 4Prüfungs- und DokumentationspflichtenZur Wahrung des Steuergeheimnisses und zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit beim Abrufverfahren sind § 2 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und die §§ 6 bis 8 der Steuerdaten-Abrufverordnung vom 13. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3021), die durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
KiGAbV§ 5MitteilungspflichtenDie am automatisierten Abrufverfahren beteiligte Stelle informiert die zuständige Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, wenn 1.das Dienst- oder Arbeitsverhältnis beendet wird und deshalb kein Anspruch mehr auf kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs- oder Tarifrechts besteht oder2.ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis neu begründet wird und auf Grund dieses Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs- oder Tarifrechts entsteht.
KiGAbV§ 6Inkrafttreten, AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Mai 2018 in Kraft. § 3 Absatz 5 tritt am 25. Mai 2018 außer Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.