Verordnung über den automatisierten Abruf von Kindergelddaten durch die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt den automatisierten Abruf von Kindergelddaten durch öffentliche Dienststellen, um die Zahlung von Bezügen zu ermöglichen, die vom Kindergeld abhängen. Sie legt fest, wer Daten abrufen darf und wie dieser Abruf technisch und organisatorisch abläuft.
Was es regelt
- Den automatisierten Abruf von Kindergelddaten, die bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gespeichert sind.
- Die Berechtigung von Personen im öffentlichen Dienst, diese Daten abzurufen.
- Das Verfahren für den Datenabruf und die erforderlichen Angaben.
- Prüfungs-, Dokumentations- und Mitteilungspflichten im Zusammenhang mit dem Datenabruf.
Wen es betrifft
- Bezügestellen des öffentlichen Dienstes, die kindergeldabhängige Leistungen zahlen.
- Personen, die in diesen Bezügestellen arbeiten und kindergeldabhängige Leistungen festsetzen müssen.
Eckpunkte
- Der Abruf ist nur für Daten zulässig, die für die Kindergeldzahlung relevant sind.
- Ein Abruf von Kindergelddaten für Beihilfeentscheidungen ist unzulässig.
- Abrufberechtigte müssen sich einmalig bei der Familienkasse registrieren und sich bei jedem Abruf authentisieren.
- Für den Datenabruf müssen Kindergeldnummer, Ordnungskriterium, Vorname(n) und Geburtsdatum des Kindes mitgeteilt werden.
Gesetzestext
Verordnung über den automatisierten Abruf von Kindergelddaten durch die Bezügestellen des öffentlichen DienstesSonstGem. § 6 Satz 2 dieser V tritt § 3 Abs. 5 am 25.5.2018 außer Kraft
(+++ Textnachweis ab: 1.5.2018 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 68 Absatz 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2835) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung gilt für den automatisierten Abruf von Daten, die 1.bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit gespeichert sind und2.den für eine Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt betreffen (Kindergelddaten),durch Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (§ 40 Absatz 7 in Verbindung mit Absatz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes).
§ 2Abrufberechtigung
§ 3Verfahren des Datenabrufs
§ 4Prüfungs- und Dokumentationspflichten
Zur Wahrung des Steuergeheimnisses und zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit beim Abrufverfahren sind § 2 Absatz 1, § 5 Absatz 1 und die §§ 6 bis 8 der Steuerdaten-Abrufverordnung vom
- Oktober 2005 (BGBl. I S. 3021), die durch Artikel 3 der Verordnung vom
- Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
§ 5Mitteilungspflichten
Die am automatisierten Abrufverfahren beteiligte Stelle informiert die zuständige Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, wenn 1.das Dienst- oder Arbeitsverhältnis beendet wird und deshalb kein Anspruch mehr auf kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs- oder Tarifrechts besteht oder2.ein Dienst- oder Arbeitsverhältnis neu begründet wird und auf Grund dieses Dienst- oder Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf kindergeldabhängige Leistungen des Besoldungs- oder Tarifrechts entsteht.
§ 6Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am
- Mai 2018 in Kraft. § 3 Absatz 5 tritt am
- Mai 2018 außer Kraft.