Kurz gesagt
Dieses Gesetz ändert die Höfeordnung und regelt Übergangsbestimmungen für Höfe, die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes existierten. Es stellt sicher, dass alte Hofeintragungen und erbrechtliche Verhältnisse unter bestimmten Bedingungen weiterhin gültig sind oder angepasst werden können.
Was es regelt
- Die Überleitung von Besitzungen, die nach altem Recht Höfe waren, in das neue Recht.
- Die Behandlung von Ehegattenhöfen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bestanden.
- Erbrechtliche Verhältnisse, wenn der Erblasser vor oder nach dem Inkrafttreten des Gesetzes verstorben ist.
- Die Feststellung des Erbbrauchs in bestimmten Regionen.
Wen es betrifft
- Eigentümer von Besitzungen, die im Grundbuch als Hof eingetragen sind.
- Ehepaare, deren Besitzung als Ehegattenhof eingetragen ist.
Eckpunkte
- Eine Besitzung, die nach altem Recht ein Hof war und im Grundbuch als Hof eingetragen ist, behält diese Eigenschaft, wenn sie auch nach neuem Recht ein Hof ist oder werden kann.
- Ist eine Besitzung nach neuem Recht kein Hof, aber nach altem Recht einer und im Grundbuch eingetragen, gilt sie bis zur Löschung des Hofvermerks, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten auf das Inkrafttreten des Gesetzes folgenden Jahres, als Hof.
- Ehegattenhöfe, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bestanden, behalten ihre Eigenschaft, wenn die Ehe zu diesem Zeitpunkt besteht.
- Jeder Ehegatte kann innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes erklären, dass die Besitzung kein Ehegattenhof mehr sein soll; diese Erklärung muss notariell beurkundet werden.
- Das Gesetz tritt am 1. Juli 1976 in Kraft und gilt in Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein.
📄 Gesetzestext
HöfeOÄndG 21976-03-29BGBl I1976, 881 (1977 I 288)Zweites Gesetz zur Änderung der Höfeordnung
Art. 2: HöfeVfO 7811-6-1-2 (+++ Textnachweis ab: 1.7.1976 +++)
HöfeOÄndG 2010Art 1Änderung der Höfeordnung
HöfeOÄndG 2020Art 2Verfahrensrecht
HöfeOÄndG 2030Art 3Übergangs- und Schlußvorschriften
HöfeOÄndG 2030Art 3§ 1Überleitung altrechtlicher Höfe(1) War eine Besitzung nach den bisher geltenden Vorschriften ein Hof und ist sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Grundbuch als Hof eingetragen, so behält sie bis zur Löschung des Hofvermerks die Eigenschaft als Hof, sofern sie nach den Vorschriften dieses Gesetzes Hof ist oder auf Grund einer Erklärung des Eigentümers werden kann.
(2) War eine Besitzung, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes weder Hof ist noch auf Grund einer Erklärung des Eigentümers werden kann, nach den bisher geltenden Vorschriften ein Hof und ist sie im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Grundbuch als Hof eingetragen, so gilt sie bis zur Löschung des Hofvermerks, längstens jedoch bis zum Ablauf des zweiten auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes folgenden Jahres, als Hof.
HöfeOÄndG 2030Art 3§ 2Überleitung altrechtlicher Ehegattenhöfe(1) Hat eine Besitzung die Hofeigenschaft behalten und war sie nach den bisher geltenden Vorschriften ein Ehegattenhof und als solcher im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Grundbuch eingetragen, so behält sie, wenn die Ehe zu diesem Zeitpunkt besteht, die Eigenschaft als Ehegattenhof.
(2) Steht ein Ehegattenhof nach Absatz 1 nicht im gemeinschaftlichen Eigentum der Ehegatten, so kann jeder von ihnen bis zum Ablauf des sechsten auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes folgenden Monats gegenüber dem Landwirtschaftsgericht erklären, daß die Besitzung kein Ehegattenhof mehr sein soll. Wird die Erklärung abgegeben, so verliert der Hof die Eigenschaft als Ehegattenhof rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
(3) Die Erklärung nach Absatz 2 muß persönlich abgegeben werden. Sie bedarf notarieller Beurkundung. Das Gericht hat die Erklärung dem anderen Ehegatten nach den für Zustellungen von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung bekanntzumachen. Auf den Lauf der Erklärungsfrist sind die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 203, 206 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
HöfeOÄndG 2030Art 3§ 3Erbrechtliche VerhältnisseFür die erbrechtlichen Verhältnisse bleiben, wenn der Erblasser vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestorben ist, die bisher geltenden Vorschriften maßgebend, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
HöfeOÄndG 2030Art 3§ 4Bestimmung des HoferbenAn die Gültigkeit einer vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen Verfügung von Todes wegen sind, wenn der Erblasser nach diesem Zeitpunkt gestorben ist, keine höheren als die nach diesem Gesetz vorgesehenen Anforderungen zu stellen.
HöfeOÄndG 2030Art 3§ 5Überleitungsvorschrift zu § 13 HöfeO(1) Ist der Erbfall vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetreten, so steht dies der Anwendung des § 13 der Höfeordnung in der Fassung dieses Gesetzes nicht entgegen, sofern die in dem bisher geltenden § 13 Abs. 1 der Höfeordnung bestimmte Frist bei Verkündung dieses Gesetzes noch nicht abgelaufen war und der den Anspruch begründende Tatbestand nach der Verkündung dieses Gesetzes erfüllt worden ist.
(2) Die Verjährung eines nach § 13 der Höfeordnung in der bisher geltenden Fassung entstandenen Anspruchs richtet sich nach diesem Gesetz, sofern er im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht verjährt war.
HöfeOÄndG 2030Art 3§ 6Feststellung des ErbbrauchsDie Landesregierungen oder die von ihnen durch Rechtsverordnung bestimmten Stellen im Geltungsbereich der Höfeordnung werden ermächtigt, zur Sicherstellung einer einheitlichen Rechtsanwendung durch Rechtsverordnung die Geltung des Erbbrauchs (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Höfeordnung in der Fassung dieses Gesetzes) in einzelnen Amtsgerichtsbezirken oder Gemeinden festzustellen. Soweit eine Verordnung nach Satz 1 nicht erlassen ist, bleiben für die Feststellung des Erbbrauchs die bisher geltenden Vorschriften maßgebend.
HöfeOÄndG 2030Art 3§ 7-
HöfeOÄndG 2030Art 3§ 8GeltungsbereichDieses Gesetz gilt in den Ländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein.
HöfeOÄndG 2030Art 3§ 9InkrafttretenDieses Gesetz tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.