Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 1994
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Details zur Körperschaftsteuer für bestimmte soziale Einrichtungen und kleinere Versicherungsvereine, insbesondere welche Voraussetzungen sie erfüllen müssen, um als solche anerkannt zu werden.
Was es regelt
- Die Bedingungen, unter denen Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen als soziale Einrichtungen gelten.
- Die Höchstbeträge für Leistungen aus Kassen, die einen Rechtsanspruch gewähren.
- Die Anforderungen an Kassen, die keinen Rechtsanspruch auf Leistungen gewähren.
- Die Voraussetzungen für die Befreiung kleinerer Versicherungsvereine von der Körperschaftsteuer.
Wen es betrifft
- Rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen.
- Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit.
Eckpunkte
- Leistungsempfänger dürfen sich in der Mehrzahl nicht aus dem Unternehmer oder dessen Angehörigen zusammensetzen.
- Bei Auflösung einer Kasse darf deren Vermögen nur den Leistungsempfängern oder deren Angehörigen zugutekommen oder für gemeinnützige/mildtätige Zwecke verwendet werden.
- Für Kassen mit Rechtsanspruch sind die jährlichen Pensionsleistungen auf maximal 25.769 Euro (in Ausnahmefällen 38.654 Euro) begrenzt.
- Kleinere Versicherungsvereine sind steuerbefreit, wenn ihre Beitragseinnahmen bestimmte Jahresbeträge (z.B. 797.615 Euro für Lebens- oder Krankenversicherungen) nicht übersteigen oder sie sich auf Sterbegeldversicherungen beschränken und weitere Voraussetzungen erfüllen.
Gesetzestext
verordnung 1994NeufNeugefasst durch Bek. v. 22.2.1996 I 365;Standzuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 11 G v. 1.4.2015 I 434 Überschrift: IdF d. Bek. v. 22.2.1996 I 365 mWv 18.12.1993 Die V wurde aufgru
(+++ Textnachweis ab: 24.6.1977 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 6 +++)
§ 1Allgemeines
Rechtsfähige Pensions-, Sterbe-, Kranken- und Unterstützungskassen sind nur dann eine soziale Einrichtung im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Gesetzes, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen: 1.Die Leistungsempfänger dürfen sich in der Mehrzahl nicht aus dem Unternehmer oder dessen Angehörigen und bei Gesellschaften in der Mehrzahl nicht aus den Gesellschaftern oder deren Angehörigen zusammensetzen. 2.Bei Auflösung der Kasse darf ihr Vermögen vorbehaltlich der Regelung in § 6 des Gesetzes satzungsmäßig nur den Leistungsempfängern oder deren Angehörigen zugute kommen oder für ausschließlich gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwendet werden. 3.Außerdem müssen bei Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 2, bei Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger die Voraussetzungen des § 3 erfüllt sein. KStDV 1977KStDV 1994§ 2Kassen mit Rechtsanspruch der Leistungsempfänger
§ 4Kleinere Versicherungsvereine
Kleinere Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind von der Körperschaftsteuer befreit, wenn 1.ihre Beitragseinnahmen im Durchschnitt der letzten drei Wirtschaftsjahre einschließlich des im Veranlagungszeitraum endenden Wirtschaftsjahrs die folgenden Jahresbeträge nicht überstiegen haben:a)797.615 Euro bei Versicherungsvereinen, die die Lebensversicherung oder die Krankenversicherung betreiben,b)306.775 Euro bei allen übrigen Versicherungsvereinen, oder2.sich ihr Geschäftsbetrieb auf die Sterbegeldversicherung beschränkt und sie im übrigen die Voraussetzungen des § 1 erfüllen. KStDV 1977KStDV 1994030-Zu § 26 Abs. 3
§ 5(weggefallen) KSt
DV 1977KStDV 1994040-Schlußvorschrift KStDV 1977KStDV 1994§ 6AnwendungszeitraumDie Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden. KStDV 1977KStDV 1994§ 7(Inkrafttreten) KStDV 1977KStDV 1994Anlage(weggefallen)