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Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2017

Kurz gesagt

Diese Verordnung legt die Beteiligung des Bundes an den Kosten für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2017 fest und passt sie an, wobei auch Werte für 2018 bestimmt werden.

Was es regelt

  • Landesspezifische Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
  • Landesspezifische Werte nach § 46 Absatz 9 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch.
  • Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für 2017.
  • Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für 2018.

Wen es betrifft

  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
  • Die Bundesländer, da landesspezifische Werte und Beteiligungsquoten festgelegt werden.

Eckpunkte

  • Die Werte für 2018 werden festgelegt und für 2017 rückwirkend zum 1. Januar 2017 angepasst.
  • Die landesspezifischen Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch reichen von 3,1 Prozentpunkten (Berlin) bis 8,1 Prozentpunkten (Freie und Hansestadt Hamburg).
  • Die landesspezifischen Werte nach § 46 Absatz 9 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch reichen von 4,6 Prozentpunkten (Freie und Hansestadt Hamburg, Hessen) bis 16,6 Prozentpunkten (Saarland).
  • Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2017 zwischen 43,3 Prozentpunkten (Berlin) und 57,2 Prozentpunkten (Rheinland-Pfalz).
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (4)§ 1§ 2§ 3§ 4

verordnung 2017Verordnung zur Festlegung und Anpassung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung für das Jahr 2017

(+++ Textnachweis ab: 13.7.2017 +++)

EingangsformelAuf Grund des § 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende –, der durch Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales:

§ 1Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 8 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2018 festgelegt und für das Jahr 2017 rückwirkend zum 1. Januar 2017 angepasst wird, beträgt 4,5 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 3,7 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 3,1 Prozentpunkte für Berlin, 3,3 Prozentpunkte für Brandenburg, 5,9 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen, 8,1 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg, 3,8 Prozentpunkte für Hessen, 4,7 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern, 5,2 Prozentpunkte für Niedersachsen, 4,4 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen, 3,3 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz, 4,6 Prozentpunkte für das Saarland, 4,3 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen, 3,4 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt, 4,1 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und 4,9 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

§ 2Festlegung und Anpassung der Werte nach § 46 Absatz 9 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

Der landesspezifische Wert nach § 46 Absatz 9 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der für das Jahr 2018 festgelegt und für das Jahr 2017 rückwirkend zum 1. Januar 2017 angepasst wird, beträgt 8,2 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 10,1 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 5,2 Prozentpunkte für Berlin, 5,6 Prozentpunkte für Brandenburg, 7,0 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen, 4,6 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg, 4,6 Prozentpunkte für Hessen, 4,9 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern, 7,1 Prozentpunkte für Niedersachsen, 5,3 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen, 8,9 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz, 16,6 Prozentpunkte für das Saarland, 5,7 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen, 6,8 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt, 8,0 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und 6,0 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

§ 3Festlegung und Anpassung der landesspezifischen Beteiligungsquoten nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

(1)Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2017 51,7 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 48,8 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 43,3 Prozentpunkte für Berlin, 43,9 Prozentpunkte für Brandenburg, 47,9 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen, 47,7 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg, 43,4 Prozentpunkte für Hessen, 44,6 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern, 47,3 Prozentpunkte für Niedersachsen, 44,7 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen, 57,2 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz, 56,2 Prozentpunkte für das Saarland, 45,0 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen, 45,2 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt, 47,1 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und 45,9 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.
(2)Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2018 52,2 Prozentpunkte für Baden-Württemberg, 49,3 Prozentpunkte für den Freistaat Bayern, 43,8 Prozentpunkte für Berlin, 44,4 Prozentpunkte für Brandenburg, 48,4 Prozentpunkte für die Hansestadt Bremen, 48,2 Prozentpunkte für die Freie und Hansestadt Hamburg, 43,9 Prozentpunkte für Hessen, 45,1 Prozentpunkte für Mecklenburg-Vorpommern, 47,8 Prozentpunkte für Niedersachsen, 45,2 Prozentpunkte für Nordrhein-Westfalen, 57,7 Prozentpunkte für Rheinland-Pfalz, 56,7 Prozentpunkte für das Saarland, 45,5 Prozentpunkte für den Freistaat Sachsen, 45,7 Prozentpunkte für Sachsen-Anhalt, 47,6 Prozentpunkte für Schleswig-Holstein und 46,4 Prozentpunkte für den Freistaat Thüringen.

§ 4Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.