Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, welche deutschen Verwaltungsbehörden für die Kriegsopferversorgung von Berechtigten zuständig sind, die im Ausland leben. Sie legt fest, welches Versorgungsamt für bestimmte Länder oder Regionen zuständig ist.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit von Versorgungsämtern für Kriegsopfer mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland.
- Spezielle Zuständigkeiten für die Versorgung mit Hilfsmitteln und Ersatzleistungen.
- Regelungen für Berechtigte ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland oder mit mehrfachem Wohnsitz.
- Sonderfälle wie die Zuständigkeit bei vorübergehendem Aufenthalt im Inland oder bei Eheschließung im Ausland.
Wen es betrifft
- Opfer des Krieges, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
- Hinterbliebene (Witwen, Witwer, Waisen, Eltern) von Kriegsopfern, die im Ausland leben.
Eckpunkte
- Die Zuständigkeit der Versorgungsämter ist nach Ländern oder Regionen im Ausland aufgeteilt (z.B. Versorgungsamt Schleswig für Skandinavien, Versorgungsamt Karlsruhe für Portugal und Spanien).
- Für Hilfsmittel und Ersatzleistungen sind die orthopädischen Versorgungsstellen zuständig, die den jeweiligen Versorgungsämtern zugeordnet sind.
- Bei fehlendem gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland oder mehrfachem Wohnsitz bleibt das Versorgungsamt zuständig, das zuerst Leistungen erbracht oder den Antrag erhalten hat.
- Bei vorübergehendem Aufenthalt einer Waise im Inland zur Schul- oder Berufsausbildung ist das Versorgungsamt zuständig, in dessen Bezirk sich die Waise aufhält.
Gesetzestext
Verordnung über die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung für Berechtigte im Ausland
(+++ Textnachweis ab: 1. 5.1991 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 3 Abs. 5 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1976 (BGBl. I S. 1169) verordnet der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung:
§ 1
- Mai 1962 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat über Kriegsopferversorgung (Gesetz vom
- März 1965 - BGBl. 1965 II S. 273) ist das Versorgungsamt Karlsruhe auch dann zuständig, wenn der Antragsteller oder Versorgungsberechtigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Spanien hat.
§ 2
Für die Versorgung mit Hilfsmitteln und die Erbringung von Ersatzleistungen sind die orthopädischen Versorgungsstellen zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich sich die in § 1 genannten Versorgungsämter befinden, für Versorgungsberechtigte im Zuständigkeitsbereich des Versorgungsamtes Ravensburg jedoch die Orthopädische Versorgungsstelle beim Versorgungsamt Stuttgart.
§ 3
Für Versorgungsberechtigte, die im Ausland keinen gewöhnlichen Aufenthalt oder einen mehrfachen Wohnsitz in verschiedenen Staaten haben, bleibt das Versorgungsamt zuständig, das zuerst Versorgung nach den §§ 64 bis 64f des Bundesversorgungsgesetzes erbracht hat. Ist das Verfahren noch nicht abgeschlossen, bleibt von den in § 1 aufgeführten Versorgungsämtern das Versorgungsamt zuständig, bei dem der Antrag auf Versorgung eingegangen ist.
§ 4
§ 5
Hat eine Hinterbliebene ihren Wohnsitz zum Zwecke der Eheschließung im Ausland begründet, so wird für die Gewährung der Abfindung nach § 44 des Bundesversorgungsgesetzes eine Zuständigkeit nach § 1 nur begründet, wenn zugleich der Wohnsitz versorgungsberechtigter Waisen in den gleichen Staat verlegt worden ist.
§ 6
Für Personen, deren Aufenthalt im Ausland nur als vorübergehend anzusehen ist, bleibt das bisherige Versorgungsamt zuständig.
§ 7Diese Verordnung tritt am 1.
Mai 1991 in Kraft.
SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.