Gesetz zu dem Revisionsprotokoll vom 9. Juni 1969 zu dem am 21. Juli 1959 in Paris unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland un
Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Revisionsprotokoll zu einem bestehenden Abkommen zwischen Deutschland und Frankreich zu, das die Doppelbesteuerung vermeiden und Amtshilfe in Steuerfragen leisten soll. Es regelt spezifische steuerliche Anpassungen, die sich aus diesem Protokoll ergeben.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu einem Revisionsprotokoll vom 9. Juni 1969 zum Doppelbesteuerungsabkommen von 1959 zwischen Deutschland und Frankreich.
- Die Ermächtigung zur Neubekanntmachung des Abkommens in der durch das Revisionsprotokoll geänderten Fassung.
- Die Behandlung der Steuergutschrift bei Einkünften aus Kapitalvermögen nach dem Revisionsprotokoll.
- Die Möglichkeit für Steuerpflichtige, eine Veranlagung zu beantragen oder eine abweichende Besteuerung zu wählen.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Französische Republik.
- Steuerpflichtige in Deutschland, die Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, insbesondere Dividenden, die unter das Abkommen fallen.
Eckpunkte
- Das Revisionsprotokoll vom 9. Juni 1969 wird genehmigt.
- Die im Revisionsprotokoll genannte Steuergutschrift gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes) und gilt gleichzeitig mit der Dividende als zugeflossen.
- Diese Steuergutschrift wird nur mit der deutschen Einkommen- oder Körperschaftsteuer verrechnet.
- Unbeschränkt Steuerpflichtige können eine Veranlagung beantragen, wenn nach deutschem Recht keine vorgesehen ist, um die Regelungen des Abkommens anzuwenden.
- Steuerpflichtige können beantragen, dass die Besteuerung auf Basis des Bruttobetrags der Dividende ohne Steuergutschrift erfolgt.
- Eine höhere Steuerbelastung, die sich durch die rückwirkende Anwendung des Revisionsprotokolls ergibt, wird nicht erhoben.
Gesetzestext
Gesetz zu dem Revisionsprotokoll vom 9. Juni 1969 zu dem am 21. Juli 1959 in Paris unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Do
(+++ Textnachweis ab: 17. 7.1970 +++)
Art 1Dem in Bonn am 9.
Juni 1969 unterzeichneten Revisionsprotokoll zu dem am 21. Juli 1959 in Paris unterzeichneten Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern (Bundesgesetzbl. 1961 II S. 397) wird zugestimmt. Das Revisionsprotokoll wird nachstehend veröffentlicht.
Art 2Der Bundesminister der Finanzen wird ermächtigt, das Abkommen vom 21.
Juli 1959 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der Fassung des Revisionsprotokolls vom 9. Juni 1969 nach Abstimmung mit dem Ministere de l'Economie et des Finances der Französischen Republik neu bekanntzumachen.
Art 3(1) Der Betrag der in Artikel 3 des Revisionsprotokolls (Artikel 20 Abs.
1 Buchst.
- b)Unterabs.
- bb)Satz 3 des Abkommens in der Neufassung) angeführten Steuergutschrift gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Ziff. 1 des Einkommensteuergesetzes, der gleichzeitig mit der gezahlten Dividende als zugeflossen gilt; § 20 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes bleibt unberührt. Der Betrag der Steuergutschrift wird nach Maßgabe des Artikels 20 Abs. 1 Buchst.
- b)Unterabs.
- bb)Satz 3 des Abkommens in der Neufassung und unter den dort genannten Voraussetzungen nur mit der deutschen Einkommen- oder Körperschaftsteuer verrechnet. Die Ergänzungsabgabe wird von dem Betrag der Einkommen- oder Körperschaftsteuerschuld errechnet, der sich vor Anrechnung der Steuergutschrift ergibt.
- b)Unterabs.
- bb)des Abkommens in der Neufassung beantragen. Bei Steuerpflichtigen mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit finden in diesem Fall die Vorschriften des § 46 Abs. 2 Ziff. 8 Buchst. d und Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes sinngemäß Anwendung.
- b)Unterabs.
- bb)des Abkommens in der Neufassung und des Absatzes 1 dieses Artikels stattfindet, sondern der Besteuerung der Bruttobetrag der Dividende ohne die Steuergutschrift zugrunde gelegt wird.
Art 4(1) Soweit das Revisionsprotokoll auf Grund seines Artikels 7 Abs.
2 für die Zeit vor seinem Inkrafttreten anzuwenden ist, steht seiner Anwendung die Unanfechtbarkeit bereits vor dem Inkrafttreten ergangener Steuerfestsetzungen nicht entgegen. Ein Antrag nach Artikel 3 Abs. 2 dieses Gesetzes kann für Veranlagungszeiträume, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Revisionsprotokolls liegen, noch innerhalb eines Jahres nach dem Inkrafttreten gestellt werden.
Art 5
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.