Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt Maßnahmen zur Bekämpfung der Reblaus, einem Schädling an Reben, und legt Pflichten für Verfügungsberechtigte und Besitzer von Reben fest. Sie soll die Ausbreitung der Reblaus verhindern und deren Bekämpfung sicherstellen.
Was es regelt
- Die Anzeigepflicht bei Auftreten oder Verdacht der Reblaus.
- Die Pflicht zur Bekämpfung der Reblaus durch verschiedene Maßnahmen.
- Den Verkehr mit Pflanzgut von Reben zwischen befallenen und nicht befallenen Gebieten.
- Beschränkungen für den Anbau bestimmter Wurzelreben.
Wen es betrifft
- Verfügungsberechtigte und Besitzer von Reben.
- Weinbautreibende Länder.
Eckpunkte
- Das Auftreten oder der Verdacht der Reblaus muss unverzüglich der zuständigen Behörde angezeigt werden (§ 1).
- Verfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet, angeordnete Maßnahmen zur Reblausbekämpfung durchzuführen, wie Überwachung, Vernichtung von Befallsgegenständen oder Freimachen von Grundstücken (§ 2).
- Bewurzeltes Pflanzgut von Reben aus befallenen Gebieten darf nur nach wirksamer Entseuchung und Bescheinigung durch die Behörde in nicht befallene Gebiete verbracht werden (§ 3 Abs. 1).
- In befallenen Gebieten dürfen nur Wurzelreben angebaut werden, die nicht anfällig für die Wurzelreblaus sind (§ 4 Abs. 1).
📄 Gesetzestext
ReblV1988-07-27BGBl I1988, 1203ReblausverordnungVerordnung zur Bekämpfung der ReblausStandZuletzt geändert durch Art. 9 V v. 10.10.2012 I 2113(+++ Textnachweis ab: 5.8.1988 +++)
ReblVEingangsformelAuf Grund des § 42 Satz 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Nr. 1, 2, 3, 6, 11 Buchstabe a, Nr. 12, 13 und 14 des Pflanzenschutzgesetzes vom 15. September 1986 (BGBl. I S. 1505) wird verordnet:
ReblV§ 1AnzeigepflichtVerfügungsberechtigte und Besitzer von Reben sind verpflichtet, der zuständigen Behörde das Auftreten und den Verdacht des Auftretens der Reblaus unter Angabe des Standorts der Reben unverzüglich anzuzeigen.
ReblV§ 2BekämpfungspflichtVerfügungsberechtigte und Besitzer sind verpflichtet, soweit die zuständige Behörde es zur Bekämpfung der Reblaus anordnet, 1.Reben auf das Auftreten der Reblaus zu überwachen, zu untersuchen oder untersuchen zu lassen, 2.Befallsgegenstände zu vernichten, zu entseuchen oder entseuchen zu lassen, 3.befallenes oder befallsverdächtiges Anbaumaterial von Rebe (Pflanzgut von Rebe) nicht in den Verkehr zu bringen, 4.befallene oder befallsverdächtige Grundstücke von solchen Reben, die anfällig für die Wurzelreblaus sind, freizumachen oder freizuhalten, 5.Befallsgegenstände von befallenen oder befallsverdächtigen Grundstücken nicht zu entfernen, 6.die Reblaus auf andere Weise zu bekämpfen oder bekämpfen zu lassen.
ReblV§ 3Verkehr mit Pflanzgut von Rebe(1) Aus von der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteilen darf bewurzeltes Pflanzgut von Rebe in von der Reblaus nicht befallene Gemeinden und Ortsteile nur verbracht werden, wenn es wirksam entseucht worden ist und die zuständige Behörde die Entseuchung bescheinigt hat.
(2) Die weinbautreibenden Länder geben die nicht von der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteile des Weinanbaugebietes im Bundesanzeiger bekannt.
ReblV§ 4Beschränkung des Anbaus von Wurzelreben(1) In von der Reblaus befallenen Gemeinden und Ortsteilen dürfen nur Wurzelreben, die nicht für die Wurzelreblaus anfällig sind, angebaut werden.
(2) Eine Wurzelrebe gilt als nicht anfällig für die Wurzelreblaus, wenn sie einer Sorte angehört, die 1.in der Prüfung zur Sortenzulassung oder2.als Ergebnis einer Prüfung durch das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen,auf den Befall durch diesen Schadorganismus keine oder gegenüber dem Leitbündel deutlich abgegrenzte Knoten (Tuberositäten) ausbildet. Das Julius Kühn-Institut, Bundesforschungsinstitut für Kulturpflanzen, gibt die Rebsorten, die als nicht anfällig für die Wurzelreblaus gelten, im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Die zuständige Behörde kann 1.Anordnungen über die Beschränkung des Anbaus nach Absatz 1 treffen,2.für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben Ausnahmen von dieser Beschränkung zulassen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Reblaus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung entsteht.
ReblV§ 5Verbot des Züchtens und Haltens(1) Das Züchten und das Halten der Reblaus sowie das Arbeiten mit diesem Schadorganismus sind verboten.
(2) Die zuständige Behörde kann in Einzelfall für wissenschaftliche Untersuchungen und Versuche und für Züchtungsvorhaben Ausnahmen von diesem Verbot genehmigen, soweit hierdurch die Bekämpfung der Reblaus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr einer Ausbreitung entsteht.
ReblV§ 6LänderbefugnisseUnberührt bleiben die Befugnisse der Länder nach § 3 Abs. 3 und § 42 Satz 2 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes, weitergehende Regelungen zur Bekämpfung der Reblaus zu treffen.
ReblV§ 7OrdnungswidrigkeitenOrdnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 1 die Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,1a.einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 oder § 4 Absatz 3 Nummer 1 zuwiderhandelt,2.entgegen § 3 Abs. 1 Pflanzgut von Rebe in eine nicht befallene Gemeinde oder einen nicht befallenen Ortsteil verbringt,3.entgegen § 4 Abs. 1 Wurzelreben anbaut,4.entgegen § 5 Abs. 1 die Reblaus züchtet oder hält oder mit ihr arbeitet oder5.einer mit einer Genehmigung nach § 5 Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt.
ReblV§ 8InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
ReblVSchlußformelDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.