{"html": "<div class=\"lf-doc\"><h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 6</span><span class=\"lf-art-t\">.26Durchfahrt durch Schiffbrücken</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unbeschadet der §§ 6.07, 6.08 und 6.24 gilt für die Durchfahrt durch Schiffbrücken folgendes: a)In der Talfahrt dürfen sich einzeln fahrende Fahrzeuge mit Maschinenantrieb - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge - in dem letzten Kilometer, alle übrigen Fahrzeuge in den letzten beiden Kilometern oberhalb der Schiffbrücke nicht überholen.b)Fahrzeuge dürfen eine Schiffbrücke nicht mit höherer Geschwindigkeit durchfahren, als zu ihrer sicheren Steuerung notwendig ist; sie haben soweit wie möglich die Mitte der Durchlässe zu halten.c)Bergfahrer dürfen auf einer Strecke von 100,00 m unterhalb der Schiffbrücke nicht anhalten.d)Beim Ankern, Schleifenlassen von Ketten, Fieren von Tauen, Festmachen an Land oder bei anderen Manövern müssen Beschädigungen der Brückenverankerung vermieden werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 6</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.27Durchfahren der Wehre1.Das Verbot, eine Wehröffnung zu durchfahren, kann durch ein allgemeines Zeichen A.1 (Anlage 7) angezeigt werden.2.Das Durchfahren einer Wehröffnung ist nur gestattet, wenn diese links und rechts durch ein allgemeines Zeichen E.1 (Anlage 7) gekennzeichnet ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 6</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.28Durchfahren der Schleusen1.Bei der Annäherung an die Schleusenvorhäfen müssen die Fahrzeuge ihre Fahrt verlangsamen. Können oder wollen sie nicht sogleich in die Schleuse einfahren, haben sie, wenn am Ufer das Tafelzeichen B.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, vor diesem anzuhalten.2.In den Schleusenvorhäfen und in den Schleusen müssen Fahrzeuge, die mit einer Sprechfunkanlage für den Verkehrskreis Nautische Information ausgerüstet sind, den Kanal der Schleuse auf Empfang geschaltet haben.3.Geschleust wird in der Reihenfolge des Eintreffens in den Schleusenvorhäfen. Kleinfahrzeuge sind nicht berechtigt, eine besondere Schleusung zu verlangen. Sie dürfen erst nach Aufforderung durch die Schleusenaufsicht in die Schleuse einfahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">Außerdem dürfen die Kleinfahrzeuge, wenn sie gemeinsam mit anderen Fahrzeugen geschleust werden, erst nach diesen in die Schleuse einfahren.4.Bei der Annäherung an die Schleusen, insbesondere in den Schleusenvorhäfen, ist das Überholen verboten.5.In den Schleusen müssen die Anker vollständig hochgenommen sein. Das gilt auch in den Schleusenvorhäfen, solange die Anker nicht benutzt werden.6.Bei der Einfahrt in die Schleusen müssen die Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit so vermindern, daß ein Anprall an die Schleusentore oder an die Schutzvorrichtungen sowie an andere Fahrzeuge oder an Schwimmkörper vermieden wird.7.In den Schleusena)haben sich die Fahrzeuge, sofern an den Schleusenwänden Grenzen markiert sind, innerhalb dieser Grenzen zu halten;b)müssen die Fahrzeuge während der Füllung und der Entleerung der Schleusenkammer und bis zur Freigabe der Ausfahrt festgemacht sein und die Befestigungsmittel derart bedient werden, daß Stöße gegen die Schleusenwände, die Schleusentore oder die Schutzvorrichtungen sowie gegen die anderen Fahrzeuge oder Schwimmkörper vermieden werden;c)sind Fender zu verwenden, die schwimmfähig sein müssen, wenn sie nicht fest mit dem Fahrzeug verbunden sind;d)ist es verboten, von den Fahrzeugen oder Schwimmkörpern Wasser auf die Schleusenplattformen, auf die anderen Fahrzeuge oder Schwimmkörper zu schütten oder ausfließen zu lassen;e)ist es verboten, nach dem Festmachen des Fahrzeugs bis zur Freigabe der Ausfahrt den Maschinenantrieb zu benutzen;f)müssen Kleinfahrzeuge Abstand zu den anderen Fahrzeugen halten.8.In den Schleusenvorhäfen und in den Schleusen muss zu Fahrzeugen und Verbänden, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen, ein seitlicher Abstand von mindestens 10 m eingehalten werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Das gilt jedoch nicht für Fahrzeuge und Verbände, die die gleiche Bezeichnung führen und für die in § 3.14 Nr. 7 genannten Fahrzeuge.9.Fahrzeuge und Verbände, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen, werden allein geschleust.10.Fahrzeuge und Verbände, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, dürfen nicht in eine Schleuse einfahren, wenn es außerhalb des LNG-Systems zu Freisetzungen von Flüssigerdgas (LNG) kommt oder wenn eine Freisetzung von Flüssigerdgas (LNG) außerhalb des LNG-Systems während der Schleusendurchfahrt zu erwarten ist.11.Fahrzeuge und Verbände, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen, werden nicht zusammen mit Fahrgastschiffen geschleust.12.Bei der Annäherung an die Schleusenvorhäfen, bei der Schleusung und dem Verlassen der Schleuse müssen die schnellen Schiffe ihre Geschwindigkeit so weit herabsetzen, dass jeder Schaden an Schleusen, Fahrzeugen oder schwimmenden Geräten und jede Gefahr für Personen an Bord der anderen Fahrzeuge oder schwimmenden Geräte oder an Land durch Wellenschlag vermieden wird.13.Die Schleusenaufsicht kann aus Gründen der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zur Beschleunigung der Durchfahrt oder zur vollen Ausnutzung der Schleusen Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Fahrzeuge haben diese Anordnungen in den Schleusen und in den Schleusenvorhäfen zu befolgen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 6</span><span class=\"lf-art-t\">.28a</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Schleuseneinfahrt und -ausfahrt1.Die Einfahrt in die Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch Signallichter geregelt, die auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Schleuse gezeigt werden. Diese Signallichter haben folgende Bedeutung:a)Die Einfahrt in die Schleuse wird bei Tag und bei Nacht durch Signallichter geregelt, die auf einer Seite oder auf beiden Seiten der Schleuse gezeigt werden.Einfahrt verboten, Schleuse außer Betrieb;b)ein rotes Licht oder zwei rote Lichter nebeneinander:Einfahrt verboten, Schleuse geschlossen;c)das Erlöschen eines der beiden nebeneinander gezeigten roten Lichter oder ein rotes und ein grünes Licht nebeneinander:Einfahrt verboten, Öffnung der Schleuse wird vorbereitet;d)ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter nebeneinander:Einfahrt erlaubt.2.Die Ausfahrt aus der Schleuse wird bei Nacht und bei Tag durch folgende Signallichter geregelt:a)ein rotes Licht oder zwei rote Lichter:Ausfahrt verboten;b)ein grünes Licht oder zwei grüne Lichter:Ausfahrt erlaubt.3.Anstelle des roten Lichtes oder der roten Lichter nach den Nummern 1 und 2 kann das Tafelzeichen A.1 (Anlage 7), anstelle des grünen Lichtes oder der grünen Lichter nach den Nummern 1 und 2 kann das Tafelzeichen E.1 (Anlage 7) gesetzt werden.4.Werden keine Signallichter oder keine Tafelzeichen gezeigt, ist die Einfahrt in die Schleuse oder die Ausfahrt aus der Schleuse ohne besondere Anordnung der Schleusenaufsicht verboten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 6</span><span class=\"lf-art-t\">.29Vorrecht auf Schleusung</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Abweichend von § 6.28 Nr. 3 haben ein Vorrecht auf Schleusung a)die Fahrzeuge der zuständigen Behörde, der Feuerwehr, der Polizei oder des Zolls der Uferstaaten, die in Ausübung dringender dienstlicher Aufgaben unterwegs sind;b)die Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde das Vorrecht ausdrücklich zuerkannt hat.</p>\n<p class=\"lf-p\">010060060Abschnitt VI.Unsichtiges Wetter, Benutzung von Radar</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 6</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.30Alle fahrenden Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter1.Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge Radar benutzen.2.Bei unsichtigem Wetter müssen alle Fahrzeuge ihre Geschwindigkeit der verminderten Sicht, dem übrigen Verkehr und den örtlichen Umständen entsprechend anpassen. Sie müssen den anderen Fahrzeugen die für die Sicherheit notwendigen Nachrichten geben.3.Beim Anhalten bei unsichtigem Wetter ist die Fahrrinne so weit sie möglich frei zu machen.4.Bei unsichtigem Wetter dürfen Kleinfahrzeuge nur dann fahren, wenn sie darüber hinaus auf Kanal 10 oder dem von der zuständigen Behörde zugewiesenen anderen Kanal auf Empfang geschaltet sind.5.Fahrzeuge und Verbände, die kein Radar benutzen können, müssen bei unsichtigem Wetter unverzüglich einen Liegeplatz aufsuchen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 6</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.31Stillliegende Fahrzeuge1.Fahrzeuge, die in der Fahrrinne oder deren Nähe stillliegen, müssen bei unsichtigem Wetter während des Stillliegens ihre Sprechfunkanlage auf Empfang geschaltet haben. Sobald sie über Sprechfunk vernehmen, dass sich andere Fahrzeuge nähern, oder sobald und solange sie das in § 6.32 Nr. 2 Buchstabe d oder in § 6.33 Buchstabe b vorgeschriebene Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeugs vernehmen, müssen sie über Sprechfunk ihre Position mitteilen.2.Fahrzeuge nach Nummer 1, die Sprechfunk nicht benutzen können, müssen, sobald und solange sie das in § 6.32 Nr. 2 Buchstabe d oder in § 6.33 Buchstabe b vorgeschriebene Schallzeichen eines herankommenden Fahrzeugs vernehmen, eine Gruppe von Glockenschlägen geben. Diese Schallzeichen sind in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen.3.Die Nummern 1 und 2 gelten nicht für geschobene Fahrzeuge in einem Schubverband. Bei gekuppelten Fahrzeugen gelten sie nur für eines der Fahrzeuge der Zusammenstellung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 6</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.32Mit Radar fahrende Fahrzeuge1.Fahrzeuge dürfen nur mit Radar fahren, wenn sich eine Person, die ein nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültiges Befähigungszeugnis als Schiffsführer sowie die besondere Berechtigung für Radarfahrten und erforderlichenfalls eine besondere Berechtigung für das Befahren von Abschnitten des Rheins die mit besonderen Risiken ausgewiesen wurden, besitzt, und eine zweite Person, die mit der Verwendung von Radar in der Schifffahrt vertraut ist, ständig im Steuerhaus aufhalten.Wenn im Schiffsattest vermerkt ist, dass das Fahrzeug über einen Radareinmannsteuerstand verfügt, muss sich die zweite Person nicht ständig im Steuerhaus aufhalten.2.Bei der Begegnung und der Vorbeifahrt ist Folgendes zu beachten:a)bemerkt ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Berg auf dem Radarbildschirm entgegenkommende Fahrzeuge oder nähert es sich einer Strecke, in der sich Fahrzeuge befinden können, die das Radarbild noch nicht erfasst, muss es den entgegenkommenden Fahrzeugen über Sprechfunk seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilen und die Vorbeifahrt absprechen;b)bemerkt jedoch ein Fahrzeug in der Radarfahrt zu Tal auf dem Radarbildschirm ein Fahrzeug, dessen Standort oder Kurs eine Gefahrenlage verursachen kann und das sich über Funk nicht gemeldet hat, muss es über Sprechfunk dieses Fahrzeug auf die gefährliche Situation hinweisen und die Vorbeifahrt absprechen;c)alle Fahrzeuge in der Radarfahrt, die über Sprechfunk angerufen werden, müssen über Sprechfunk antworten, indem sie ihre Fahrzeugart, ihren Namen, ihre Fahrtrichtung und ihren Standort mitteilen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie müssen dann mit den entgegenkommenden Fahrzeugen die Vorbeifahrt absprechen; Kleinfahrzeuge dürfen jedoch lediglich ansagen, nach welcher Seite sie ausweichen;d)wenn mit den entgegenkommenden Fahrzeugen kein Sprechfunkkontakt zustande kommt, muss das Fahrzeug in der Radarfahrt-einen „langen Ton“ geben, der so oft wie notwendig zu wiederholen ist, sowie-seine Geschwindigkeit vermindern und, falls nötig, anhalten.Dies gilt auch für alle Fahrzeuge, die mit Radar fahren, gegenüber Fahrzeugen, die in der Nähe der Fahrrinne stillliegen und mit denen kein Sprechfunkkontakt zustande kommt.3.Bei Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen gelten die Nummern 1 und 2 nur für das Fahrzeug, auf dem sich der Schiffsführer des Verbandes oder der gekuppelten Fahrzeuge befindet.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 6</span><span class=\"lf-art-t\">.33Nicht mit Radar fahrende Fahrzeuge</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Fahrzeuge und Verbände, die kein Radar benutzen können und einen Liegeplatz aufsuchen müssen, müssen während der Fahrt zu dieser Stelle Folgendes beachten: a)Sie müssen so weit wie möglich am Rand der Fahrrinne fahren.b)Jedes einzeln fahrende Fahrzeug, sowie jedes Fahrzeug, auf dem sich der Führer eines Verbandes befindet, müssen als Nebelzeichen &quot;einen langen Ton&quot; geben; dieses Schallzeichen ist in Abständen von längstens einer Minute zu wiederholen. Auf diesem Fahrzeug ist ein Ausguck auf dem Vorschiff aufzustellen, bei Verbänden jedoch nur auf dem ersten Fahrzeug. Der Ausguck muss sich entweder in Sicht- oder in Hörweite des Schiffs- oder Verbandsführers befinden oder durch eine Sprechverbindung mit ihm verbunden sein.c)Sobald ein Fahrzeug über Sprechfunk von einem anderen Fahrzeug angerufen wird, muss es über Sprechfunk antworten, indem es seine Fahrzeugart, seinen Namen, seine Fahrtrichtung und seinen Standort mitteilt und angibt, dass es keine Radarfahrt durchführt und einen Liegeplatz sucht.</p>\n<p class=\"lf-p\">Es muss dann mit dem entgegenkommenden Fahrzeug die Vorbeifahrt absprechen.d)Sobald ein Fahrzeug den langen Ton eines anderen Fahrzeugs hört, mit dem kein Sprechfunkkontakt zustande kommt, muss es,-wenn es sich in der Nähe eines Ufers befindet, an diesem Ufer bleiben und dort, falls erforderlich, bis zur Beendigung der Vorbeifahrt anhalten;-wenn es gerade von einem Ufer zum anderen wechselt, die Fahrrinne so weit und so schnell wie möglich freimachen.</p>\n<p class=\"lf-p\">010070Kapitel 7Regeln für das Stilliegen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-7\"><span class=\"lf-art-num\">§ 7</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.01Allgemeine Grundsätze für das Stilliegen1.Unbeschadet anderer Bestimmungen dieser Verordnung müssen Fahrzeuge und Schwimmkörper ihren Liegeplatz so nahe am Ufer wählen, wie es ihr Tiefgang und die örtlichen Verhältnisse gestatten. Sie dürfen keinesfalls die Schiffahrt behindern.2.Wo die Schiffahrt sich infolge der Fahrwasserverhältnisse dem Ufer auf weniger als 40,00 m nähern muß, darf nur eine Reihe von Fahrzeugen längs des Ufers stilliegen.3.Unbeschadet der im Einzelfall von der zuständigen Behörde erteilten Auflagen muß der Liegeplatz für eine schwimmende Anlage so gewählt werden, daß die Fahrrinne für die Schiffahrt frei bleibt.4.Stilliegende Fahrzeuge, Verbände, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen müssen so verankert oder festgemacht werden, daß sie ihre Lage nicht in einer Weise verändern können, die andere Fahrzeuge gefährdet oder behindert. Dabei sind insbesondere Wind- und Wasserstandsschwankungen sowie Sog und Wellenschlag zu berücksichtigen.5.Fahrzeuge dürfen nur über sichere Zugänge betreten oder verlassen werden. Sind geeignete Landanlagen vorhanden, dürfen keine anderen Einrichtungen benutzt werden.Sind Abstände zwischen Fahrzeug und Land vorhanden, müssen Landstege nach Artikel 13.02 Nummer 3 Buchstabe d ES-TRIN ausgelegt und sicher befestigt sein; deren Geländer müssen gesetzt sein.Wird das Beiboot als Zugang benutzt und ist ein Höhenunterschied zwischen Beiboot und Deck zu überwinden, ist ein geeigneter, sicherer Aufstieg zu benutzen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 7</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.02Liegeverbot1.Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht stilliegena)auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Stilliegeverbot besteht;b)auf den von der zuständigen Behörde bekanntgegebenen Strecken;c)auf den durch das Tafelzeichen A.5 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht;d)unter Brücken und Hochspannungsleitungen;e)in Fahrwasserengen im Sinne des § 6.07 und in ihrer Nähe sowie auf Strecken, die durch das Stilliegen zu Fahrwasserengen werden würden, und in der Nähe solcher Strecken;f)an den Einfahrten in und den Ausfahrten aus Häfen und Nebenwasserstraßen;g)in der Fahrlinie von Fähren;h)im Kurs, den Fahrzeuge beim Anlegen an Landebrücken und beim Abfahren benutzen;i)auf Wendestellen, die durch das Tafelzeichen E.8 (Anlage 7) gekennzeichnet sind;k)seitlich neben einem Fahrzeug, das das Tafelzeichen nach § 3.33 führt, innerhalb des Abstandes, der auf der dreieckigen weißen Zusatztafel in Metern angegeben ist;l)auf den durch das Tafelzeichen A.5.1 (Anlage 7) gekennzeichneten Wasserflächen, deren Breite auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Breite bemißt sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens.2.Auf den Abschnitten, auf denen das Stilliegen nach Nummer 1 Buchstabe a bis d verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Liegestellen stilliegen, die durch eines der Tafelzeichen E.5 bis E.7 (Anlage 7) gekennzeichnet sind. Dabei sind die §§ 7.03, 7.04, 7.05 und 7.06 zu beachten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 7</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.03Ankern und Benutzung von Ankerpfählen1.Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen nicht ankern und keine Ankerpfähle benutzen:a)auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Ankerverbot besteht;b)auf den durch das Tafelzeichen A.6 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.2.Auf den Abschnitten, auf denen das Ankern und die Benutzung von Ankerpfählen nach Nummer 1 Buchstabe a verboten sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken ankern, die durch das Tafelzeichen E.6 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.3.Auf den Abschnitten, auf denen das Ankern und die Benutzung von Ankerpfählen nach Nummer 1 Buchstabe a verboten sind, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken Ankerpfähle benutzen, die durch das Tafelzeichen E.6.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 7</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.04Festmachen1.Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen am Ufer nicht festmachen:a)auf den Abschnitten der Wasserstraße, für die ein allgemeines Festmacheverbot besteht;b)auf den durch das Tafelzeichen A.7 (Anlage 7) gekennzeichneten Strecken, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.2.Auf den Abschnitten, auf denen das Festmachen am Ufer nach Nummer 1 Buchstabe a verboten ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen nur auf den Strecken festmachen, die durch eines der Tafelzeichen E.7 oder E.7.1 (Anlage 7) gekennzeichnet sind, und nur auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.3.Bäume, Geländer, Pfähle, Grenzsteine, Säulen, Eisenleitern, Handläufe und ähnliche Gegenstände dürfen weder zum Festmachen noch zum Verholen benutzt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 7</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.05Liegestellen1.Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Seite der Wasserstraße stilliegen, auf der das Tafelzeichen steht.2.Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.1 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf einer Wasserfläche stilliegen, deren Breite auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist. Die Breite bemißt sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens.3.Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.2 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen Fahrzeuge und Schwimmkörper nur auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen stilliegen, die auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind. Beide Entfernungen bemessen sich vom Aufstellungsort des Tafelzeichens.4.Auf Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen E.5.3 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nicht mehr Fahrzeuge und Schwimmkörper nebeneinander stilliegen, als auf dem Tafelzeichen in römischen Zahlen angegeben ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 7</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.06Besondere Liegestellen1.Auf Liegestellen, bei denen eines der Tafelzeichen E.5.4 bis E.5.15 (Anlage 7) aufgestellt ist, dürfen nur die Fahrzeugarten stilliegen, für die das Tafelzeichen gilt.2.Die Liegestellen sind, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, vom Ufer aus und ein Fahrzeug neben dem anderen zu belegen.3.An Liegestellen, bei denen das Tafelzeichen B.12 (Anlage 7) aufgestellt ist, sind alle Fahrzeuge verpflichtet, sich an einen betriebsbereiten Landstromanschluss anzuschließen und ihren gesamten Bedarf an elektrischer Energie während des Stillliegens daraus zu decken. Ausnahmen vom Gebot nach Satz 1 können auf einem rechteckigen weißen zusätzlichen Schild angegeben werden, das unterhalb des Tafelzeichens B.12 angebracht ist.4.Nummer 3 findet keine Anwendung auf Fahrzeuge, die während des Stillliegens ausschließlich eine Energieversorgung nutzen, welche keine Geräusche sowie keine gasförmigen Schadstoffe und luftverunreinigenden Partikel verursacht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 7</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.07Mindestabstände bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter beim Stillliegen1.Zu einem Fahrzeug, Schubverband oder zu gekuppelten Fahrzeugen müssen beim Stillliegen ein Fahrzeug, ein Schubverband oder gekuppelte Fahrzeuge folgende Mindestabstände einhalten:a)10 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führt;b)50 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 führt;c)100 m, wenn eines oder einer von ihnen die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 3 führt.2.Die Verpflichtung nach Nummer 1 Buchstabe a gilt nichta)für Fahrzeuge, Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge, die die gleiche Bezeichnung führen;b)für Fahrzeuge, die diese Bezeichnung nicht führen, jedoch nach ADN Abschnitt 1.16.1 ein Zulassungszeugnis besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach § 3.14 Nr. 1 gelten.3.In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde Ausnahmen zulassen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 7</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.08Wache und Aufsicht1.Eine einsatzfähige Wache muss sich ständig an Bord aufhaltena)von stillliegenden Fahrzeugen, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen,b)von stillliegenden Fahrzeugen, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen, undc)von stillliegenden Fahrgastschiffen, auf denen sich Fahrgäste befinden.2.Die einsatzfähige Wache wird durch ein Mitglied der Besatzung sichergestellt, dasa)bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe a Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach § 15.02 der Rheinschiffspersonalverordnung ist,b)bei Fahrzeugen nach Nummer 1 Buchstabe b Inhaber einer Sachkundebescheinigung nach § 14.01 der Rheinschiffspersonalverordnung ist.3.An Bord stillliegender Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenna)Flüssigerdgas (LNG) an Bord der Fahrzeuge nicht als Brennstoff verbraucht wird,b)die technischen Daten des LNG-Systems der Fahrzeuge aus der Ferne abgelesen werden undc)die Fahrzeuge von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden.4.An Bord stillliegender Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 führen, ist eine einsatzfähige Wache nicht erforderlich, wenna)diese in einem Hafenbecken stillliegen undb)die zuständige Behörde die Fahrzeuge von der Verpflichtung nach Nummer 1 befreien.5.Alle übrigen Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmenden Anlagen müssen beim Stillliegen von einer Person, die in der Lage ist, im Bedarfsfall rasch einzugreifen, beaufsichtigt werden, es sei denn, die Aufsicht ist wegen der örtlichen Verhältnisse nicht erforderlich oder die zuständige Behörde lässt eine Ausnahme zu.6.Gibt es keinen Schiffsführer, ist jeweils der Eigentümer, Ausrüster oder sonstige Betreiber für den Einsatz der Wache und der Aufsicht verantwortlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">010080Kapitel 8Zusatzbestimmungen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-8\"><span class=\"lf-art-num\">§ 8</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.01Geschleppte und schleppende Schubverbände1.Ein Schubverband darf nicht geschleppt werden.In Ausnahmefällen, die durch außergewöhnliche örtliche Verhältnisse bedingt sind, dürfen Schubverbände geschleppt werden, sofern die Schiffahrt dadurch nicht behindert wird.2.Ein Schubverband darf keine Schlepptätigkeit ausüben. Dies gilt nicht, wennin der Bergfahrt seine Länge 110,00 m und seine Breite 12,00 m,in der Talfahrt seine Länge 86,00 und seine Breite 12,00 mnicht überschreiten und ein entsprechender Vermerk im Schiffsattest des schiebenden Fahrzeugs eingetragen ist.Ein Schubverband mit einem oder mehreren Fahrzeugen im Anhang bildet einen Schleppverband nach § 1.01 Buchstabe d; der Schubverband wird hierbei als Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes angesehen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 8</span><span class=\"lf-art-t\">.02Schubverbände, die andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Ein Schubverband darf andere Fahrzeuge als Schubleichter mitführen, wenn dies im Schiffsattest des schiebenden und des geschobenen Fahrzeugs ausdrücklich zugelassen ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 8</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.03Schubverbände, die Trägerschiffsleichter mitführen1.Schubverbände dürfen an ihrer Spitze nur dann Trägerschiffsleichter mitführen, wenna)es sich um einen Trägerschiffsleichter mit Kopfstück handelt oderb)der Trägerschiffsleichter ein ausgebildetes Vorschiff hat oderc)der Trägerschiffsleichter neben einem normalen Schubleichter gekoppelt ist und der Trägerschiffsleichter zwischen dem Wasserspiegel und dem tiefsten Punkt, über dem er nicht mehr als wasserdicht angesehen werden kann, einen Abstand von mindestens 1,00 m hat.2.Die Spitze des Schubverbandes nach Nummer 1 muss mit Ankern entsprechend Artikel 13.01 ES-TRIN versehen sein.3.Die zuständige Behörde kann auf kurzen Strecken, dem kanalisierten Rhein und dem Großen Elsässischen Kanal für Schubverbände mit höchstens zwei Trägerschiffsleichtern mit einer Verbandslänge bis 86,00 m Ausnahmen zulassen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 8</span><span class=\"lf-art-t\">.04Fortbewegung von Schubleichtern außerhalb eines Schubverbandes</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Außerhalb eines Schubverbandes darf ein Schubleichter nur fortbewegt werden a)längsseits gekuppelt oder geschleppt, sofern im Schiffsattest des Schubleichters und des fortbewegenden Fahrzeugs ein entsprechender Vermerk eingetragen ist oderb)auf kurzen Strecken beim Zusammenstellen oder Auflösen eines Schubverbandes unter Beachtung der von der zuständigen Behörde erlassenen Vorschriften oder mit ihrer Erlaubnis.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 8</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.05Kupplungen der Schubverbände1.Die Kupplungen eines Schubverbandes müssen die starre Verbindung aller Fahrzeuge gewährleisten.2.Die Verbindungen mittels der Kupplungen müssen sich schnell und leicht herstellen und lösen lassen.3.Die Kupplungen müssen durch geeignete Einrichtungen, vorzugsweise Spezialwinden, gleichmäßig gespannt gehalten werden.4.Bei Schubverbänden bis zu 12,00 m Breite, die aus einem schiebenden und einem geschobenen Fahrzeug bestehen, gilt als starre Verbindung beider Fahrzeuge auch ein Kupplungssystem, das ein gesteuertes Knicken des Verbandes ermöglicht, sofern im Schiffsattest dieser Fahrzeuge ein entsprechender Vermerk eingetragen ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 8</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.06Sprechverbindung auf Verbänden1.Ist ein Schubverband länger als 110,00 m, muß eine Sprechverbindung zwischen dem Steuerstand des schiebenden Fahrzeugs und der Spitze des Schubverbandes vorhanden sein.2.Bei Schubverbänden, die durch zwei schiebende Fahrzeuge nebeneinander fortbewegt werden, muß zwischen den Steuerständen der beiden schiebenden Fahrzeuge eine Sprechverbindung in beiden Richtungen bestehen.3.Bei gekuppelten Fahrzeugen mit Maschinenantrieb muß zwischen den Steuerständen beider Fahrzeuge eine Sprechverbindung in beiden Richtungen bestehen.4.Bei Schleppverbänden muß zwischen den Steuerständen aller Fahrzeuge eine Sprechverbindung bestehen.5.Als Sprechverbindung darf nicht der Verkehrskreis Schiff--Schiff benutzt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 8</span><span class=\"lf-art-t\">.07Begehbarkeit der Schubverbände</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Schubverband muß leicht und gefahrlos begehbar sein. Etwaige Zwischenräume zwischen den Fahrzeugen müssen durch geeignete Schutzvorrichtungen gesichert sein.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 8</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.08Zusammenstellung der Schleppverbände1.Der Abstand zwischen dem Fahrzeug mit Maschinenantrieb an der Spitze des Verbandes und dem ersten Anhang darf 120,00 m nicht überschreiten. In einem zu Berg fahrenden Schleppverband mit nur einem Anhang kann dieser Abstand bis auf 200,00 m vergrößert werden, wenn die Tragfähigkeit des Anhangs 600 t überschreitet.2.Der Abstand zwischen zwei Anhängen darf 100,00 m nicht überschreiten.3.Der Abstand zwischen zwei Fahrzeugen mit Maschinenantrieb an der Spitze eines Schleppverbandes darf 120,00 m nicht überschreiten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 8</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.09Bleib-weg-Signal1.Bei Zwischenfällen oder Unfällen, die ein Freiwerden der beförderten gefährlichen Güter verursachen können, muss das Bleib-weg-Signal ausgelöst werden aufa)Tankschiffen, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 oder 2 führen müssen,undb)Fahrzeugen, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen,wenn die Besatzung nicht in der Lage ist, die durch das Freiwerden für Personen oder die Schifffahrt entstehenden Gefahren abzuwenden.Dies gilt nicht für Schubleichter und sonstige Fahrzeuge ohne Maschinenantrieb. Wenn diese jedoch zu einem Verband gehören, muss das Bleib-weg-Signal von dem Fahrzeug gegeben werden, auf dem sich der Führer des Verbandes befindet.2.Das Bleib-weg-Signal besteht aus einem Schall- und Lichtzeichen.Das Schallzeichen besteht aus der mindestens 15 Minuten lang ununterbrochenen Wiederholung abwechselnd eines kurzen und eines langen Tones.</p>\n<p class=\"lf-p\">Gleichzeitig mit dem Schallzeichen muß das Lichtzeichen nach § 4.01 Nr. 2 gegeben werden.Nach dem Auslösen muß das Bleib-weg-Signal selbsttätig ablaufen; der Auslöser muß so beschaffen sein, daß er nicht unbeabsichtigt betätigt werden kann.3.Fahrzeuge, die das Bleib-weg-Signal wahrnehmen, müssen alle Maßnahmen zur Abwendung der drohenden Gefahr ergreifen. Insbesondere müssen siea)wenn sie in Richtung auf die Gefahrenzone fahren, sich in möglichst weiter Entfernung von dieser halten und erforderlichenfalls wenden;b)wenn sie an der Gefahrenzone bereits vorbeigefahren sind, so schnell wie möglich weiterfahren.4.Auf den in Nummer 3 genannten Fahrzeugen sind sofort folgende Maßnahmen zu treffen:a)alle Fenster und nach außen führenden Öffnungen sind zu schließen;b)alle nicht geschützten Feuer und Lichter sind zu löschen;c)das Rauchen ist einzustellen;d)die für den Betrieb nicht erforderlichen Hilfsmaschinen sind abzustellen;e)allgemein ist jede Funkenbildung zu vermeiden.Ist das Fahrzeug zum Halten gebracht, sind alle noch in Betrieb befindlichen Motoren und Hilfsmaschinen stillzusetzen oder stromlos zu machen.5.Nummer 4 gilt auch für Fahrzeuge, die in der Nähe der Gefahrenzone stilliegen, sobald sie das Bleib-weg-Signal wahrnehmen; gegebenenfalls ist das Fahrzeug zu verlassen.6.Bei der Ausführung der Maßnahmen nach den Nummern 3 bis 5 sind Strömung und Windrichtung zu berücksichtigen.7.Die Maßnahmen nach den Nummern 3 bis 6 sind auf den Fahrzeugen auch dann zu ergreifen, wenn das Bleib-weg-Signal am Ufer ausgelöst wird.8.Der Schiffsführer, der das Bleib-weg-Signal wahrnimmt, muß die nächste zuständige Behörde nach den gegebenen Möglichkeiten hiervon sofort unterrichten.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 8</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.10Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sindFür Fahrzeuge, die für die Beförderung und Übernachtung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind, gelten: a)an Bord muß sich eine Sicherheitsrolle befinden, die die Aufgaben der Besatzung und des Personals bei einem Notfall enthält. Weiterhin müssen Verhaltensmaßregeln für die Fahrgäste im Falle eines Lecks, eines Feuers und bei der Räumung des Fahrzeugs vorliegen. Sicherheitsrolle und Verhaltensmaßregeln müssen an mehreren, jeweils geeigneten Stellen ausgehängt sein;b)Besatzung und Personal müssen die in Buchstabe a genannte Sicherheitsrolle kennen und regelmäßig in ihren Aufgaben unterwiesen werden;c)während des Aufenthalts von Fahrgästen an Bord müssen die Fluchtwege völlig frei von Hindernissen sein. Die Türen und Notausstiege der Fluchtwege müssen von beiden Seiten leicht zu öffnen sein;d)bei Antritt jeder Fahrt, die länger als 1 Tag dauert, sind den Fahrgästen Sicherheitsanweisungen zu erteilen;e)solange Fahrgäste an Bord sind, muß nachts jede Stunde ein Kontrollgang durchgeführt werden. Die Durchführung muß auf geeignete Weise nachweisbar sein.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 8</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.11Sicherheit an Bord von Fahrzeugen, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen1.Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) muss der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahrzeugs sich davon vergewissern, dassa)die vorgeschriebenen Mittel zur Brandbekämpfung jederzeit betriebsbereit sind undb)die vorgeschriebenen Mittel zur Evakuierung der an Bord des zu bebunkernden Fahrzeugs befindlichen Personen zwischen dem Fahrzeug und dem Kai angebracht sind.2.Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) müssen alle Zugänge von Deck aus und alle Öffnungen von Räumen ins Freie geschlossen sein.Dies gilt nicht für:a)Ansaugöffnungen von Motoren in Betrieb;b)Lüftungsöffnungen von Maschinenräumen, wenn die Motoren in Betrieb sind;c)Lüftungsöffnungen für Räume mit einer Überdruckanlage undd)Lüftungsöffnungen einer Klimaanlage, wenn diese Öffnungen mit einer Gasspüranlage versehen sind.Zugänge und Öffnungen dürfen nur soweit notwendig für kurze Zeit mit der Genehmigung des Schiffsführers geöffnet werden.3.Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer ununterbrochen zu vergewissern, dass ein Rauchverbot an Bord und im Bunkerbereich eingehalten wird.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieses Rauchverbot gilt auch für elektronische Zigaretten und ähnliche Geräte. Das Rauchverbot gilt nicht in den Wohnungen und im Steuerhaus, sofern deren Fenster, Türen, Oberlichter und Luken geschlossen sind.4.Nach der Bebunkerung mit Flüssigerdgas (LNG) ist eine Lüftung aller von Deck aus zugänglichen Räume erforderlich.</p>\n<p class=\"lf-p\">020Zweiter TeilSonderbestimmungen für einzelne Strecken</p>\n<p class=\"lf-p\">020090Kapitel 9Besondere Regeln für die Fahrt und das Stilliegen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-9\"><span class=\"lf-art-num\">§ 9</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.01Beschränkungen der Schiffahrt in Basel1.Zwischen der Mittleren Rheinbrücke (km 166,53) und der Dreirosenbrücke (km 167,80) in Basel ist das Überholen verboten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge und für Fahrzeuge, die eine Ausnahmegenehmigung der zuständigen Behörde besitzen.2.Zwischen der Dreirosenbrücke (km 167,80) und der Mittleren Rheinbrücke (km 166,53) in Basel müssen Fahrzeuge mit Maschinenantrieb sowie Schlepp- und Schubverbände in der Bergfahrt eine Mindestgeschwindigkeit von 4 km in der Stunde, gegen das Ufer gemessen, einhalten.3.Vor dem Einfahren in das Hafenbecken 1 (km 169,95) müssen alle Talfahrer auf Strom aufdrehen und dürfen erst dann einfahren, wenn sie stromrecht liegen und die Hafeneinfahrt zu übersehen ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 9</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.02Großer Elsässischer Kanal und kanalisierter</p>\n<p class=\"lf-p\">Rhein1.Dieser Paragraph gilt für die gesamte Strecke zwischen km 173,55 (Beginn der Umleitung der Stauhaltung Kembs) und km 335,70 (Rückführung der Stauhaltung Iffezheim), einschließlich des Seitenkanals zwischen km 173,55 und km 226,54 (Rückführung der Stauhaltung Vogelgrün) und der Umleitungen des kanalisierten Rheins in Marckolsheim, Rhinau, Gerstheim und Straßburg.2.Die §§ 6.04 und 6.05 sind auf den vorgenannten Strecken nicht anwendbar.3.Beim Begegnen müssen alle Fahrzeuge die rechte Seite einhalten, soweit dies für die gefahrlose Vorbeifahrt Backbord an Backbord notwendig ist.4.Abweichend von den Nummern 2 und 3 können Fahrzeuge im Nahbereich der Schleusen verlangen, daß die Vorbeifahrt nach den §§ 6.04 und 6.05 Steuerbord an Steuerbord stattfindet; sie dürfen dies jedoch nur, nachdem sie sich vergewissert haben, daß ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.Dieselben Bestimmungen gelten außerdem für Kanalpenichen (Länge 38,50 m) mit oder ohne Vorspann, wenn sie auf folgenden Stromstrecken zu Berg fahren:a)Stauhaltung Rhinau zwischen km 244,00 und den Schleusen Marckolsheim,b)Stauhaltung Marckolsheim zwischen km 228,00 und den Schleusen Vogelgrün.5.Auf dem Rhein darf oberhalb und unterhalb der Wehre die gerade Verbindungslinie zwischen zwei auf gegenüberliegenden Ufern aufgestellten allgemeinen Verbotszeichen A.1 (Anlage 7) nicht überschritten werden.6.In die Werkkanäle der Kraftwerke darf nicht hineingefahren werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Endpunkte dieser Kanäle sind durch allgemeine Zeichen A.1 (Anlage 7) gekennzeichnet.7.Das Wenden ist nur auf den Wendestellen oberhalb der oberen Schleusenvorhäfen, in den unteren Schleusenvorhäfen und im unteren Schleusenkanal der untersten Schleusen gestattet. Diese Beschränkung gilt nicht für Kleinfahrzeuge.8.Das Stilliegen und das Anlegen sind außerhalb der Schleusenvorhäfen und des unteren Schleusenkanals der untersten Schleusen verboten.9.Das Verbot des Wendens, des Stilliegens und des Anlegens nach den Nummern 7 und 8 gilt nicht für Fahrzeuge,a)die an behördlich zugelassenen Stellen laden oder löschen wollen oderb)die aus zwingenden Sicherheitsgründen anhalten mußten.10.Fahrzeuge über 11,45 m Breite dürfen die kleinen Schleusen Ottmarsheim, Fessenheim, Vogelgrün, Marckolsheim, Rhinau, Gerstheim und Straßburg nicht benutzen.11.Auf dem Großen Elsässischen Kanal und dem kanalisierten Rhein bis km 294,00 kann die in den §§ 3.08, 3.09, 3.10, 3.13, 3.14, 3.15 und 3.29 angegebene Mindesthöhe der Lichter und Zeichen in dem Maße herabgesetzt werden, als es für die Durchfahrt unter Bauwerken erforderlich ist, wobei alle Maßnahmen zu treffen sind, damit die verschiedenen Lichter und Zeichen sichtbar bleiben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 9</span><span class=\"lf-art-t\">.03Vorbeifahrt an der Fähre Seltz-Plittersdorf</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Für die Vorbeifahrt an der Fähre Seltz-Plittersdorf (km 340,35) gilt § 6.26.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 9</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.04Geregelte Begegnung1.Dieser Paragraph gilt für das Begegnena)auf der Strecke zwischen der Neckarmündung (km 428,20) und Lorch (km 540,20);b)auf der Strecke zwischen Duisburg (km 769,00) und der deutsch-niederländischen Grenze (km 857,68).2.Abweichend von § 6.04 müssen die Bergfahrer und die Talfahrer beim Begegnen ihren Kurs soweit nach Steuerbord richten, daß die Vorbeifahrt ohne Gefahr Backbord an Backbord stattfinden kann.3.Die Bergfahrer können verlangen, daß die Vorbeifahrt nach den Regeln des § 6.04 Steuerbord an Steuerbord stattfindet, wenn sie zu einer Nebenwasserstraße, einem Hafen, einem Lade- und Löschplatz, einer Landebrücke oder einem Liegeplatz am rechten Ufer fahren wollen, oder wenn sie von einer am rechten Ufer gelegenen Lade-, Lösch-, Anlege- oder Liegestelle abfahren wollen, oder wenn sie aus einer Nebenwasserstraße oder einem Hafen, die auf der rechten Seite der Wasserstraße gelegen sind, ausfahren wollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie dürfen dies jedoch nur, nachdem sie sich vergewissert haben, das ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.4.Als Talfahrer könnena)Fahrgastschiffe, die einen regelmäßigen Dienst versehen und deren höchstzulässige Fahrgastzahl mindestens 300 Personen beträgt, wenn sie an einer Landebrücke anlegen wollen, die an dem linken Ufer liegt,b)Schleppverbände, die zum Zwecke des Aufdrehens das linke Ufer halten wollen,c)Schubverbände, wenn sie eine Lade-, Lösch- oder Anlegestelle oder eine Liegestelle an dem linken Ufer aufsuchen wollen,von den Bergfahrern verlangen, daß die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord stattfindet. Sie dürfen dies jedoch nur, nachdem sie sich vergewissert haben, daß ihrem Verlangen ohne Gefahr entsprochen werden kann.5.Talfahrer, die in den Fällen der Nummer 4 die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord verlangen, müssen rechtzeitig &quot;zwei kurze Töne&quot; und außerdem die Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3 geben.Die Bergfahrer müssen dem Verlangen der Talfahrer entsprechen und dies durch Geben &quot;zweier kurzer Töne&quot; und der Sichtzeichen nach § 6.04 Nr. 3 bestätigen.Ist zu befürchten, daß die Absichten der Talfahrer von den Bergfahrern nicht verstanden worden sind, müssen die Talfahrer die Schallzeichen nach Satz 1 wiederholen.6.§ 6.05 ist nicht anzuwenden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 9</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.05Fahrt von Fahrzeugen und Verbänden auf gleicher Höhe1.Verbände - mit Ausnahme der Schubverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten - dürfen nicht auf gleicher Höhe fahrena)zwischen den Schleusen Iffezheim (km 334,00) und Mannheim (km 412,35),b)zwischen Lorch (km 540,20) und St. Goar (km 556,00).2.Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m sowie Verbände - mit Ausnahme der Schubverbände, deren Länge 110 m und deren Breite 12 m nicht überschreiten - dürfen zwischen der Mündung des Wesel-Datteln-Kanals (km 813,20) und der ehemaligen Eisenbahnbrücke bei Wesel (km 815,28) nicht auf gleicher Höhe fahren.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 9</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.06Befahren der Altrheine zwischen Mannheim und Mainz1.Es dürfen befahren werdena)der Lampertheimer Altrhein zwischen der Mündung und Altrhein-km 4,75 undb)der Hauptarm des Stockstadt-Ehrfelder Altrheins zwischen der Mündung und Altrhein-km 9,80.2.Die Fahrgeschwindigkeit darf auf dem Lampertheimer Altrhein 5 km in der Stunde, gegen das Ufer gemessen, sowie auf dem Stockstadt-Ehrfelder Altrhein 12 km in der Stunde, gegen das Ufer gemessen, nicht überschreiten. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine.3.Auf dem Lampertheimer Altrhein gilt darüber hinaus - ausgenommen für Kleinfahrzeuge -:a)die Länge der Fahrzeuge oder Verbände darf höchstens 115 m und ihre Breite höchstens 11,45 m betragen, wobei die zuständige Behörde hiervon Ausnahmen zulassen kann;b)in der Strecke zwischen Altrhein-km 0,70 und km 2,70 müssen sich die Fahrzeuge über Kanal 10 melden, wobei innerhalb der engen Stelle auf entgegenkommende Kleinfahrzeuge besondere Rücksicht zu nehmen ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 9</span><span class=\"lf-art-t\">.07Beschränkungen der Schiffahrt1.Iffezheim - Karlsruhe</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Zwischen Karlsruhe (km 360,00) und Iffezheim (km 334,00) müssen Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge in der Bergfahrt unabhängig vom Wasserstand eine Mindestgeschwindigkeit von 5 km in der Stunde, gegen das Ufer gemessen, erreichen können.2.Geisenheim – RhensZwischen Geisenheim (km 524,00) bis Rhens (km 582,00) ist das Segelsurfen verboten.3.Lorch - St. Goara)Zwischen Lorch (km 540,20) und St. Goar (km 556,00) hat die Bergfahrt das linke, die Talfahrt das rechte Ufer anzuhalten.b)Die Bergfahrer oder die in § 9.04 Nr. 4 bezeichneten Talfahrer können unter den in § 9.04 Nr. 3 oder 4 genannten Voraussetzungen verlangen, dass die Vorbeifahrt Steuerbord an Steuerbord stattfindet.</p>\n<p class=\"lf-p\">Hierbei sind die Schall- und Sichtzeichen nach § 9.04 Nr. 5 zu geben. § 6.05 ist nicht anzuwenden.c)Die Schiffsführer von Fahrzeugen und Verbänden mit einer Länge von über 110 m haben sich gemäß § 12.03 Nummer 2 und Nummer 6 Buchstabe b zu melden.4.MoselmündungZwischen km 592,05 und km 593,55 hat die Bergfahrt, die nicht in die Mosel einfahren will, mindestens 80 m Abstand vom linken Ufer zu halten.5.Duisburg-Ruhrorta)Vor dem Einfahren indie Hochfelder Häfen,den Duisburger Außenhafen,den Duisburger Parallelhafen,den Ruhrorter Hafenkanal undden Ruhrorter Hafenmundmüssen alle Talfahrer auf Strom aufdrehen und dürfen erst dann einfahren, wenn sie stromrecht liegen und die Hafeneinfahrt zu übersehen ist.b)Zwischen km 775,50 und km 785,50 ist das Segeln ohne Erlaubnis nach § 1.23 untersagt.6.WeselVor dem Einfahren in den Wesel-Datteln-Kanal müssen alle Talfahrer auf Strom aufdrehen und dürfen erst dann einfahren, wenn sie stromrecht liegen und die Kanaleinfahrt zu übersehen ist.7.Mit Ausnahme der Nummern 2 und 5 Buchstabe b findet diese Bestimmung auf Kleinfahrzeuge keine Anwendung.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 9</span><span class=\"lf-art-t\">.08Nachtschifffahrt auf der Strecke Bingen – St. Goar</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Zwischen Bingen (km 530,00) und St. Goar (km 556,00) ist die Fahrt nachts nur Fahrzeugen erlaubt, die Sprechfunk auf den Kanälen 10 (Schiff-Schiff) oder 04 und in der Talfahrt Radar benutzen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 9</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.09Beschränkung der Schifffahrt zwischen Bad Salzig (km 564,30) und Gorinchem (km 952,50)1.Sobald sich zwischen Bad Salzig (km 564,30) und Gorinchem (km 952,50) Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 186,50 m oder einer Breite von mehr als 22,90 m einer Strecke nähern, in der sich noch nicht wahrzunehmende Fahrzeuge befinden können, müssen sie auf dem von der zuständigen Behörde zugewiesenen Kanal ihre Formation und ihren Standort angeben und diese Angaben so oft wie notwendig wiederholen.2.Zu Tal fahrende Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 186,50 m oder einer Breite von mehr als 22,90 m dürfen zu Berg fahrenden Schubverbänden, gekuppelten Fahrzeugen oder Fahrzeugen mit einer Länge von mehr als 110 m auf den Strecken zwischenkm 575,50 und km 578,50(Oberspay),km 606,50 und km 608,50(Weißenthurm),km 635,00 und km 637,50(Unkel),km 720,50 und km 723,00(Benrath),km 740,00 und km 744,00(Düsseldorf) undkm 784,50 und km 786,50(Baerl)</p>\n<p class=\"lf-p\">nicht begegnen.Zu diesem Zweck sind folgende Bestimmungen von den vorgenannten Schubverbänden und gekuppelten Fahrzeugen zu beachten:a)bei der Annäherung an diese Strecken müssen sich diese Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge mehrmals auf Kanal 10 über Sprechfunk melden;b)ist vorauszusehen, dass eine Begegnung mit zu Tal fahrenden Schubverbände oder gekuppelten Fahrzeugen stattfinden wird, müssen zu Berg fahrende Schubverbände, gekuppelte Fahrzeuge und Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 110 m unterhalb der Strecken anhalten, bis die Talfahrer diese durchfahren haben;c)sind zu Berg fahrende Schubverbände, gekuppelte Fahrzeuge oder Fahrzeuge mit einer Länge von mehr als 110 m bereits vorher in die Strecken hineingefahren, müssen zu Tal fahrende Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge oberhalb der Strecken anhalten, bis die Bergfahrer diese durchfahren haben.3.Zwischen der Spyck&#x27;schen Fähre (km 857,40) und Gorinchem (km 952,50) dürfen die in Nummer 1 genannten Schubverbände und gekuppelten Fahrzeuge nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde zusammengestellt oder aufgelöst werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 9</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.10Bezeichnung und Fahrregeln von Mehrzweckfahrzeugen der französischen Armee und der Bundeswehr1.Die Mehrzweckfahrzeugea)der französischen Armee zwischen Basel (km 168,39) und Lauterburg (km 352,00) undb)der deutschen Bundeswehr zwischen den Schleusen Iffezheim (km 334,00) und der Spyck’schen Fähre (km 857,40)führen während der Fahrt bei Nacht die Lichter nach § 3.08 Nr. 1 und etwa 1 m oberhalb des Topplichtes zusätzlich ein von allen Seiten sichtbares gelbes gewöhnliches Funkellicht oder ein von allen Seiten sichtbares gelbes helles Funkellicht, das bei Nacht und bei Tag eingeschaltet sein muss.2.Die Fahrzeuge nach Nummer 1 verhalten sich während der Fahrt grundsätzlich wie Kleinfahrzeuge. Die §§ 6.02 und 6.02a Nr. 1 und 3 sind anzuwenden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 9</span><span class=\"lf-art-t\">.11Fahrt bei unsichtigem Wetter unterhalb der Spyck'schen Fähre</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Unterhalb der Spyck&#x27;schen Fähre (km 857,40) müssen sich die Fahrzeuge bei unsichtigem Wetter in Fahrtrichtung so weit wie möglich rechts halten. Die §§ 6.04 und 6.05 gelten nicht.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 9</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.12Boven-Rijn und Waal1.Fahrzeuge, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen auf der Boven-Rijn und Waal zwischen km 857,77 und km 952,50 einschließlich der Übernachtungshäfen und angrenzender Wasserflächen, insoweit diese zu der nationalen Behörde gehören, nicht stillliegen. In der Grenzstrecke von km 857,77 bis km 865,50 gilt dieses Verbot für den Teil zwischen dem rechten Ufer und der Achse des Flusses.2.Abweichend von Nummer 1 ist auf den genannten Wasserstraßen, den angrenzenden Wasserflachen und in den Hafen an den entsprechend ausgewiesenen Stellen das Stillliegen gestattet.3.Im Ausnahmefall kann die zuständige Behörde das Stillliegen auch an nicht dazu ausgewiesenen Stellen genehmigen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 9</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.13Pannerdensch Kanaal, Neder-Rijn und Lek1.Fahrzeuge, Schwimmkörper sowie schwimmende Anlagen dürfen auf dem Pannerdensch Kanaal, Neder-Rijn und Lek zwischen km 867,46 und km 989,20 einschließlich angrenzender Wasserflächen, insoweit diese zu der nationalen Behörde gehören, nicht stillliegen.2.Abweichend von Nummer 1 ist auf den genannten Wasserstraßen, den angrenzenden Wasserflachen und in den Hafen an den entsprechend ausgewiesenen Stellen das Stillliegen gestattet.3.Im Ausnahmefall kann die zuständige Behörde das Stillliegen auch an nicht dazu ausgewiesenen Stellen genehmigen.</p>\n<p class=\"lf-p\">020100Kapitel 10Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser und bei Niedrigwasser</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-10\"><span class=\"lf-art-num\">§ 10</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.01Beschränkung der Schiffahrt bei Hochwasser oberhalb der Spyck&#x27;schen Fähre1.Zwischen der Mittleren Rheinbrücke in Basel (km 166,53) und den Schleusen Kembs (km 179,10) sowie zwischen den Schleusen Iffezheim (km 334,00) und der Spyck’schen Fähre (km 857,40) ist die Schifffahrt bei Hochwasserständen zwischen den Marken I und II nachstehenden Beschränkungen unterworfen:a)alle Fahrzeuge - mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge ohne Maschinenantrieb - müssen sich in der Talfahrt möglichst in der Mitte, in der Bergfahrt im mittleren Drittel des Stromes halten; als Breite des Stromes gilt der Abstand zwischen den Uferlinien; beim Fahren einschließlich des Überholens sind höchstens bis zu zwei Schiffs- oder Verbandsbreiten zulässig;b)erfordern es die örtlichen Verhältnisse, abweichend von Buchstabe a näher an ein Ufer heranzufahren, müssen alle dort genannten Fahrzeuge dennoch möglichst weit vom Ufer entfernt bleiben und ihre Geschwindigkeit entsprechend vermindern;c)§ 9.04 bleibt unberührt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Zwischen Lorch (km 540,20) und St. Goar (km 556,00) hat die Bergfahrt das mittlere Drittel des Stromes aber so weit zum linken Ufer einzuhalten, daß die Begegnung mit der Talfahrt ohne Gefahr Backbord an Backbord stattfinden kann;d)unbeschadet des § 6.20 darf die Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeuge gegenüber dem Ufer 20 km in der Stunde nicht überschreiten, ausgenommen die Talfahrt in der Gebirgsstrecke zwischen Bingen (km 528,50) und St. Goar (km 556,00), in der die Höchstgeschwindigkeit der Fahrzeuge gegenüber dem Ufer 24 km in der Stunde nicht überschreiten darf;e)nach Überschreiten der Hochwassermarke I dürfen innerhalb des entsprechenden Streckenabschnitts nur solche Fahrzeuge ihre Fahrt fortsetzen, die mit einer Sprechfunkanlage ausgerüstet sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Sie müssen den Verkehrskreis Nautische Information auf Empfang geschaltet haben. Dies gilt nicht für Kleinfahrzeuge, die mit Muskelkraft fortbewegt werden;f)nach Überschreiten der Hochwassermarke I ist schnellen Schiffen die Fahrt verboten.2.Erreicht oder überschreitet der Wasserstand die Hochwassermarke II an dem Richtpegel für den unter Nummer 3 aufgeführten Streckenabschnitt, ist die Schiffahrt mit Ausnahme des Übersetzverkehrs innerhalb des Streckenabschnitts verboten.3.Die in Nummer 1 und 2 genannten Hochwassermarken werden durch folgende Wasserstände bestimmt und die Richtpegel für die Berg- oder Talfahrt gelten für die nachstehend aufgeführten Streckenabschnitte:StreckeRichtpegelfür Berg- und TalfahrtWasserstandMarke IMarke IIBasel (km 166,53) Basel-Schleusen KembsKembs (km 179,10)Basel-Rheinhalle7,00 8,20Schleusen Iffezheim (km 334,00) Schleusen Iffezheim-GermersheimGermersheim (km 384,00)Maxau6,20 7,50 Germersheim-Mannheim-RheinauMannheim-Rheinau (km 410,50)Speyer 6,20 7,30 Mannheim-Rheinau-Mannheim-SandhofenMannheim-Sandhofen (km 431,50)Mannheim6,50 7,60 Mannheim-Sandhofen-GernsheimGernsheim (km 462,00)Worms4,40 6,50 Gernsheim-EltvilleEltville (km 511,00)Mainz4,75 6,30 Eltville-LorchLorch (km 540,00)Bingen3,50 4,90 Lorch-Bad SalzigBad Salzig (km 566,00)Kaub4,60 6,40 Bad Salzig-EngersEngers (km 601,00)Koblenz4,70 6,50 Engers-Bad BreisigBad Breisig (km 624,00)Andernach5,50 7,60 Bad Breisig-MondorfMondorf (km 660,00)Oberwinter4,90 6,80 Mondorf-DormagenDormagen (km 710,00)Köln6,20 8,30 Dormagen-KrefeldKrefeld (km 763,00)Düsseldorf7,10 8,80 Krefeld-OrsoyOrsoy (km 794,00)Duisburg-Ruhrort9,30 11,30 Orsoy-ReesRees (km 837,00)Wesel8,70 10,60 Rees-Spyck&#x27;sche FähreSpyck&#x27;sche Fähre (km 857,40)Emmerich7,00 8,70 4.Zwischen Basel und den Schleusen Kembs können die zuständigen Behörden einzelnen Fahrzeugen und Verbänden für diesen Streckenabschnitt bis zu einem Wasserstand von 8,50 m am Pegel Basel-Rheinhalle die Fahrt freigeben, wenn der Wasserstand bereits seit mehr als drei aufeinanderfolgenden Tagen überwiegend über der Marke von 8,20 m lag und die Vorhersagen dahin gehen, dass der Wasserstand auch an den folgenden zwei Tagen noch über dieser Marke liegen wird.5.Zwischen den Schleusen Kembs und den Schleusen Iffezheim (km 334,00) wird die Schiffahrt bei Hochwasser wie folgt geregelt:a)zwischen dem oberen Vorhafen der Schleusen Kembs und dem oberen Vorhafen der Schleusen Vogelgrün ist die Schiffahrt keinen Beschränkungen wegen Hochwassers unterworfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die zuständige Behörde kann jedoch, um Ansammlungen von Fahrzeugen in den Vorhäfen der Schleusen Kembs und Vogelgrün zu vermeiden, die Fahrzeuge auf die Vorhäfen der verschiedenen Schleusen verteilen;b)zwischen den Schleusen Vogelgrün und den Schleusen Iffezheim-wird der Betrieb der Schleusen einer gegebenen Haltung eingestellt, wenn die auf einer Mauer bei dem Unterhaupt dieser Schleusen sichtbar angebrachte Hochwassermarke II erreicht oder überschritten ist;-ist Kleinfahrzeugen die Fahrt in einer Haltung verboten, wenn die an dem Unterhaupt der jeweils oberhalb liegenden Schleuse sichtbar angebrachte Hochwassermarke II erreicht oder überschritten ist.Jedoch kann die zuständige Behörde einzelnen Fahrzeugen und Verbänden für den Streckenabschnitt von unterhalb der Schleuse Vogelgrün bis unterhalb der Schleuse Straßburg bis zu einem Wasserstand von 0,40 m über der angebrachten Hochwassermarke II die Fahrt und die Schleusungen freigeben, wenn der Wasserstand bereits seit mehr als drei aufeinander folgenden Tagen überwiegend über der Hochwassermarke II lag und die Vorhersagen dahin gehen, dass der Wasserstand auch an den folgenden zwei Tagen noch über dieser Hochwassermarke liegen wird;c)auf der Stromstrecke zwischen dem südlichen Vorhafen (km 291,30) und dem nördlichen Vorhafen (km 295,50) des Straßburger Hafens wird die Schiffahrt bei Erreichen des höchsten Schiffahrtswasserstandes (HSW) wie folgt gesperrt:-in der Talfahrt durch ein bei km 291,30aufgestelltes rotes Licht (Zeichen A.1, Anlage 7); -in der Bergfahrt durch ein bei km 294,50aufgestelltes rotes Licht (Zeichen A.1, Anlage 7).</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 10</span><span class=\"lf-art-t\">.02Beschränkung der Schiffahrt bei Niedrigwasser zwischen Bingen und St. Goar</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Zwischen St. Goar und Bingen ist die Schleppschiffahrt zu Berg in der Zeit zwischen einer halben Stunde nach Sonnenuntergang und einer halben Stunde vor Sonnenaufgang verboten, sobald der Wasserstand am Kauber Pegel 1,00 m unterschreitet. Dies gilt nicht für Schleppverbände, die nur aus zwei Fahrzeugen bestehen und nicht für geschleppte Schubverbände.Schleppverbände, die nur aus zwei Fahrzeugen bestehen, dürfen zwischen Bingen (km 529,10) und Trechtingshausen (km 535,40) zusätzlich von einem Fahrzeug mit Maschinenantrieb geschleppt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">020110Kapitel 11Höchstabmessungen der Fahrzeuge, Schubverbände und sonstiger Fahrzeugzusammenstellungen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-11\"><span class=\"lf-art-num\">§ 11</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.01Höchstabmessungen der Fahrzeuge1.Ein Fahrzeug darf die Höchstlänge von 135 m und die Breite von 22,80 m nicht überschreiten.Die Breite darfa)für den Stromabschnitt zwischen Bingen (km 528,50) und St. Goar (km 556,00) 17,70 m undb)für den Stromabschnitt zwischen Pannerden (km 867,46) und Lekkanal (km 949,40) 15 mnicht überschreiten.2.Die für den jeweiligen Stromabschnitt zuständigen Behörden dürfen hinsichtlich der Breite eine Sondererlaubnis für die Fahrt erteilen.3.Ein Fahrzeug mit einer Länge über 110 m darf nur fahren, wenn sich an Bord eine Person befindet, die die nach der Rheinschiffspersonalverordnung gültige besondere Berechtigung für Radarfahrten besitzt.4.Ein Fahrzeug, ausgenommen ein Fahrgastschiff, mit einer Länge über 110 m darf oberhalb von Mannheim nur fahren, wenn es die Anforderungen des Artikels 28.04 Nummer 2 ES-TRIN erfüllt.</p>\n<p class=\"lf-p\">Ein Fahrgastschiff mit einer Länge über 110 m darf oberhalb von Mannheim nur fahren, wenn es die Anforderungen des Artikels 28.04 Nummer 3 ES-TRIN erfüllt. Die von den für den jeweiligen Stromabschnitt zwischen Basel und Mannheim zuständigen Behörden erteilten und am 30. September 2001 gültigen Sondererlaubnisse für Fahrzeuge über 110 m bis 135 m Länge bleiben mit den aus Sicherheitsgründen erteilten notwendigen Auflagen auf dem jeweiligen Stromabschnitt weiterhin gültig.5.Ein Fahrgastschiff darf unterhalb von Emmerich (km 855) nur fahren, wenn es die Anforderungen des Artikels 13.01 Nummer 2 Buchstabe b ES-TRIN erfüllt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 11</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.02Höchstabmessungen der Schubverbände und der gekuppelten Fahrzeuge1.Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge dürfen die in Nummer 2 und 3 zugelassenen Abmessungen nicht überschreiten. Sie dürfen mit den zugelassenen Abmessungen nur fahren, wenn diese mit der zugelassenen Formation und der zugelassenen Beladung für die jeweilige Fahrtrichtung im Schiffsattest eingetragen sind.2.Die zuständige Behörde kann Schubverbände und gekuppelte Fahrzeuge mit größeren als den in Nummer 3 zugelassenen Abmessungen, mit anderen Antriebsarten und -leistungen und mit anderen Wasserständen für die betreffende Strecke für Versuchszwecke zulassen.3.Für die jeweilige Strecke gelten in der Berg- und Talfahrt folgende Abmessungen:StreckeLänge in mBreite in m3.1Basel (km 166,53) bis Schleusen Iffezheim (km 334,00)a)Schleusen Kembsaa)Westschleuse18022,90bb)Ostschleuse186,5022,90b)Schleusen Ottmarsheimaa)große Schleuse18322,80bb)kleine Schleuse18311,45c)Schleusen Fessenheim, Vogelgrün, Marckolsheim und Rhinauaa)große Schleuse18322,80bb)kleine Schleuse18311,45Diese Länge darf mit Erlaubnis der zuständigen Behörde auf 185 m erhöht werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">In diesem Fall ist § 6.28 Nummer 7 Buchstabe a und e nicht anzuwenden.d)Schleusen Gerstheim und Straßburgaa)große Schleuse18522,90bb)kleine Schleuse18511,45e)Schleusen Gambsheim und Iffezheim27022,90Die zuständige Behörde kann eine größere Länge zulassen.3.2a)Schleusen Iffezheim (km 334,00) bis Lorch (km 540,20)19322,90b)Karlsruhe (km 359,80) bis Lorch (km 540,20) zusätzlich15334,35nur Talfahrt und bei einem Wasserstand am Pegel Kaub von 1,20 m und mehr, wenn nicht die zuständige Behörde die Fahrt bei einem niedrigeren Wasserstand ausdrücklich zugelassen hat. Sofern am schiebenden Fahrzeug Schubleichter längsseits gekuppelt mitgeführt werden, müssen diese unbeladen sein.3.3Lorch (km 540,20) bis St.</p>\n<p class=\"lf-p\">Goar (km 556,00)a)Bergfahrt186,5022,90b)Talfahrt116,5022,90Die zuständige Behörde kann eine größere Länge zulassen.c)bei einem Wasserstand am Pegel Kaub zwischen 0,85 m und der Hochwassermarke I zusätzlich für Schubverbändeaa)Bergfahrt19322,90bb)Talfahrt19312,50d)Buchstabe c gilt nur, wenn der Schubverbandaa)bei einer Breite bis zu 12,50 maaa) Mehrschraubenantrieb und eine oder mehrere vom Steuerstand bedienbare Bugsteueranlagen von insgesamt mindestens 360 kW Leistung oderbbb) Einschraubenantrieb und eine oder mehrere vom Steuerstand bedienbare Bugsteueranlagen von insgesamt mindestens 500 kW Leistung,davon mindestens die Hälfte der Leistung jeweils an der Spitze des Verbandes oder an den vorderen Leichtern, hat;bb)bei einer Breite von mehr als 12,50 mMehrschraubenantrieb mit zwei voneinander unabhängigen Antrieben und eine oder mehrere vom Steuerstand bedienbare Bugsteueranlagen von insgesamt mindestens 500 kW Leistung, davon mindestens die Hälfte der Leistung an der Spitze des Verbandes oder an den vorderen Leichtern, hat;cc)bei einer Länge von mehr als 186,50 m in der Talfahrtmit einem Mehrschraubenantrieb ausgerüstet ist und bei einem Wasserstand am Pegel Kaub von mehr als 3,50 m über eine spezifische Leistung von mindestens 0,5 kW pro Ladungstonne verfügt.3.4a)St.</p>\n<p class=\"lf-p\">Goar (km 556,00) bis Gorinchem (km 952,50)19322,90b)Talfahrt zusätzlich15334,35c)Buchstabe b gilt auf der Streckeaa)St. Goar (km 556,00) bis Rolandswerth (km 641,80) nur bei einem Wasserstand am Pegel Kaub von 1,20 m und mehr,bb)Rolandswerth (km 641,80) bis Spyck’sche Fähre (km 857,40) nur bei einem Wasserstand am Pegel Ruhrort von 2,10 m und mehr,cc)Spyck’sche Fähre (km 857,40) bis Gorinchem (km 952,50) nur bei einem Wasserstand am Pegel Lobith von 8,50 m und mehr,wenn nicht die zuständige Behörde die Fahrt bei einem niedrigeren Wasserstand ausdrücklich zugelassen hat.Sofern am schiebenden Fahrzeug Schubleichter längsseits gekuppelt mitgeführt werden, müssen diese unbeladen sein.3.5Bad Salzig (km 564,30) bis Gorinchem (km 952,50) unbeschadet der Bestimmungen in Nummer 3.4 für Schubverbändea)Bergfahrt (lange Formation)269,5022,90b)Talfahrt (breite Formation)19334,35c)In den Fällen der Buchstaben a und b darf ein Schubverbandaa)nicht mehr als sechs Schubleichter im Verband umfassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">In der Talfahrt dürfen höchstens vier Schubleichter einen Tiefgang von 1,50 m oder mehr haben. Trägerschiffsleichter dürfen nur längsseits von anderen Leichtern mitgeführt werden; dabei gelten vier Trägerschiffsleichter hintereinander als ein Schubleichter;bb)die Fahrt nur antreten, wenn an der Spitze des Verbandes eine vom Steuerstand des schiebenden Fahrzeuges aus zu bedienende Bugsteueranlage vorhanden ist.d)Auf dem Streckenabschnitt Bad Salzig (km 564,30) bis Spyck’sche Fähre (km 857,40) darf darüber hinaus ein Schubverband die Fahrt nur bei einem Wasserstand am Pegel Ruhrort zwischen 2,75 m und 7,15 m antreten, wenn nicht die zuständige Behörde die Fahrt bei anderen Wasserständen ausdrücklich zugelassen hat.e)Auf dem Streckenabschnitt Spyck’sche Fähre (km 857,40) bis Gorinchem (km 952,50) darf, wenn nicht die zuständige Behörde die Fahrt unter anderen Bedingungen ausdrücklich zugelassen hat, darüber hinaus ein Schubverband die Fahrt nur antretenaa)bei einem Wasserstand am Pegel Lobith zwischen 8,50 m und 13,50 m;bb)wenn er keine gefährlichen Güter mitführt, für deren Beförderung ein Zulassungszeugnis nach ADN erforderlich ist;cc)und, bei einem Schubboot bis 40 m Länge, wenn darüber hinaus folgende Bedingungen erfüllt sind:aaa) die größtmögliche Antriebsleistung des Schubbootes darf 4 500 kW nicht überschreiten;bbb) in der langen Formation müssen mindestens vier Schubleichter einen Tiefgang von 2,50 m oder mehr haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Talfahrt in der breiten Formation darf auf dieser Strecke auch ohne Bugsteueranlage durchgeführt werden, wenn mindestens zwei und höchstens vier Schubleichter einen Tiefgang von 2,50 m oder mehr haben und zwei davon in der Achse des Verbandes liegen.3.6a)Pannerden (km 867,46) bis Lekkanal (km 949,40)13515b)für Schubverbände mit einer größeren Länge als 110 m und einer Bugsteueranlage von ausreichender Leistung. Ein Überholungs- und Begegnungsverbot gilt zwischen IJsselkop (km 878,60) und Arnheim (km 885,00).186,5011,45Die zuständige Behörde kann eine größere Länge zulassen. Dabei betragen die Höchstabmessungen der Schubverbände, die auf dem Amsterdam-Rhein-Kanal fahren und den Lek bei Wijk bij Duurstede kreuzen, in der Länge 200 m und in der Breite 23,50 m.3.7Lekkanal (km 949,40) bis Krimpen (km 989,20)a)kurze Formation116,5022,90b)lange Formation19311,45Die zuständige Behörde kann größere Abmessungen zulassen.</p>\n<p class=\"lf-p\">(XXXX) §§ 11.03 bis 11.05(weggefallen)</p>\n<p class=\"lf-p\">020120Kapitel 12Stromstrecken mit Meldepflicht oder Wahrschauregelung</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-12\"><span class=\"lf-art-num\">§ 12</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.01Meldepflicht1.Die Schiffsführer folgender Fahrzeuge und der Verbände müssen sich vor der Einfahrt in die unter Nummer 3 genannten Strecken elektronisch gemäß den Bestimmungen von Teil IV des ES-RIS melden:a)Fahrzeuge, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt;b)Tankschiffe, ausgenommen Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beigefügten Verordnung;c)Fahrzeuge, die Container befördern;d)Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m;e)Kabinenschiffe;f)Seeschiffe;g)Fahrzeuge, die ein LNG-System an Bord haben;h)Sondertransporte nach § 1.21.2.Im Rahmen der Meldung nach Nummer 1 sind anzugeben:a)Schiffsname des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;b)einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), bei Seeschiffen IMO-Nummer des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;c)Art des Fahrzeugs oder Verbands und bei Verbänden Art aller Fahrzeuge gemäß der Nachricht nach Nummer 1;d)Tragfähigkeit des Fahrzeugs und bei Verbänden aller Fahrzeuge im Verband;e)Länge und Breite des Fahrzeugs und bei Verbänden Länge und Breite des Verbands und aller Fahrzeuge im Verband;f)Vorhandensein eines LNG-Systems an Bord;g)bei Fahrzeugen, die Güter an Bord haben, deren Beförderung dem ADN unterliegt:aa)die UN-Nummer oder Nummer des Gefahrguts;bb)die offizielle Benennung für die Beförderung des Gefahrguts;cc)die Klasse, den Klassifizierungscode und gegebenenfalls die Verpackungsgruppe des Gefahrguts;dd)die Gesamtmenge der gefährlichen Güter, für die diese Angaben gelten;ee)die Anzahl blauer Lichter/blauer Kegel;h)bei Fahrzeugen, die Güter an Bord haben, deren Beförderung nicht dem ADN unterliegt und die nicht in einem Container befördert werden: Art und Menge der Ladung;i)Anzahl der an Bord befindlichen Container entsprechend ihrer Größe und ihres Beladungszustandes (beladen oder unbeladen) sowie jeweilige Stauplanposition und Typ der Container;j)Containernummer der Gefahrgutcontainer;k)Gesamtzahl der an Bord befindlichen Personen und sofern zutreffend Anzahl der Fahrgäste;l)Standort, Fahrtrichtung;m)Tiefgang (nur auf besondere Aufforderung);n)Fahrtroute mit Angabe von Start- und Zielhafen;o)Beladehafen;p)Entladehafen.3.Die Meldepflicht nach Nummer 1 besteht auf folgenden Strecken, die mit dem Tafelzeichen B.11 und einer Zusatztafel „Meldepflicht“ gekennzeichnet sind:a)von Basel (Mittlere Rheinbrücke km 166,53) bis Gorinchem (km 952,50) undb)Pannerden (km 867,50) bis Krimpen am Lek (km 989,20).4.Unterbricht ein Fahrzeug in einer der unter Nummer 3 genannten Strecken die Fahrt für mehr als zwei Stunden, muss der Schiffsführer Beginn und Ende der Unterbrechung auf elektronischem Wege melden.5.Beim Durchfahren von Schleusen und beim Vorbeifahren an den mit dem Tafelzeichen B.11 gekennzeichneten Meldepunkten muss der Schiffsführer die Angaben nach Nummer 2 Buchstabe a und c über Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal melden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abweichend von Nummer 2 Buchstabe c muss der Schiffsführer die Art des Fahrzeugs oder Verbands gemäß Anlage 12 angeben.6.Die unter Nummer 2 genannten Angaben mit Ausnahme von Buchstabe l und m können auch von anderen Stellen oder Personen auf elektronischem Wege der zuständigen Behörde mitgeteilt werden. In jedem Fall muss der Schiffsführer über Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal melden, wenn er mit seinem Fahrzeug oder Verband in die Strecke, auf der die Meldepflicht gilt, einfährt und diese wieder verlässt.7.Ändern sich die Angaben nach Nummer 2 während der Fahrt in der Strecke, auf der die Meldepflicht gilt, ist dies der zuständigen Behörde unverzüglich auf elektronischem Wege mitzuteilen.8.Wenn die Fahrt beendet ist, muss der Schiffsführer dies unverzüglich elektronisch melden.9.Die zuständige Behörde-kann für Bunkerboote und Bilgenentölungsboote im Sinne des Abschnitts 1.2.1 der dem ADN beigefügten Verordnung sowie Tagesausflugsschiffe eine Meldepflicht und deren Umfang festlegen,-kann bei der Erteilung einer besonderen Erlaubnis für Sondertransporte nach § 1.21 eine Ausnahme von der Meldepflicht nach Nummer 1 gewähren.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 12</span><span class=\"lf-art-t\">.02Funktion der Lichtwahrschau auf der Strecke Oberwesel – St.</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Goar1.An der Strecke Oberwesel – St. Goar sind folgende Signalstellen eingerichtet:Signalstelle A:km 550,57, linkes Ufer, am Ochsenturm bei Oberwesel;Signalstelle B:km 552,80, linkes Ufer, am Kammereck;Signalstelle C:km 553,61, linkes Ufer, am Betteck;Signalstelle D:km 554,34, linkes Ufer, gegenüber der Loreley („Die Lützelsteine“);Signalstelle E:km 555,43, linkes Ufer, an der Bank.</p>\n<p class=\"lf-p\">2.Der Bergfahrt wird die Annäherung von Talfahrern – mit Ausnahme von Kleinfahrzeugen – an den Signalstellen A, C, D und E angezeigt.Jede dieser Signalstellen zeigt der Bergfahrt ihre Lichtzeichen auf übereinander stehenden Feldern, die folgenden Teilstrecken zugeordnet sind:FeldNummer der TeilstreckeOberstromgrenze der TeilstreckeUnterstromgrenze der TeilstreckeSignalstelle A: am Ochsenturmoben1km 548,50km 549,50unten2km 549,50km 550,57Signalstelle C: am Betteckoben3km 550,57km 551,30Mitte4km 551,30km 552,40unten5km 552,40km 553,60Signalstelle D: gegenüber der Loreley („Die Lützelsteine“)oben4km 551,30km 552,40Mitte5km 552,40km 553,61unten6km 553,61km 554,34Signalstelle E: an der Bankoben6km 553,61km 554,34unten7km 554,34km 555,43 3.Die Zeichen an den Signalstellen bedeuten für die ihnen zugeordneten Teilstrecken:a)Drei weiße, ein Dreieck bildende Lichtlinien (Bild 1):In der Teilstrecke fährt mindestens ein Verband mit einer Länge über 110 m zu Tal. b)Zwei dachförmig gegeneinander geneigte weiße Lichtlinien (Bild 2):In der Teilstrecke fährt mindestens ein Verband mit einer Länge bis 110 m oder ein Fahrzeug mit einer Länge über 110 m oder mit einer Breite über 15 m zu Tal. c)Eine nach rechts geneigte weiße Lichtlinie (Bild 3):In der Teilstrecke fährt mindestens ein Fahrzeug mit einer Länge bis 110 m zu Tal. d)Eine waagerechte weiße Lichtlinie (Bild 4):In der Teilstrecke befindet sich kein Talfahrer.</p>\n<p class=\"lf-p\">4.Ferner können an den Signalstellen folgende Zeichen gezeigt werden:a)an der Signalstelle Aaa)ein weißes Licht, nur für die Talfahrt sichtbar:den Talfahrern wird mitgeteilt, dass die Lichtwahrschau in Betrieb ist.bb)zusätzlich ein weißes Blinklicht, nur für die Talfahrt sichtbar:ein Verband mit einer Länge über 110 m fährt am Tauberwerth (Teilstrecke 3) zu Berg.b)an der Signalstelle Bein weißes Blinklicht, nur für die Talfahrt sichtbar:ein Verband mit einer Länge über 110 m umfährt das Betteck zu Berg.6.Eine Sperrung der Schifffahrt für die Talfahrt wird an den Signalstellen A oder B durch zwei nur für die Talfahrt sichtbare rote Lichter übereinander angezeigt.Eine Sperrung der Schifffahrt für die Bergfahrt wird an den Signalstellen D oder E durch zwei nur für die Bergfahrt sichtbare rote Lichter übereinander angezeigt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 12</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.03Besondere Regeln für die Fahrt in der Wahrschaustrecke1.In bestimmten Verkehrssituationen besteht ein Begegnungsverbot am Bankeck (km 555,60 bis km 555,20), am Betteck (km 553,61 bis km 553,30) und am Jungferngrund (km 551,20 bis km 550,60).Dieses Begegnungsverbot gilta)für bergfahrende Fahrzeuge und Verbände, deren Länge 110 m nicht überschreitet, ausgenommen Kleinfahrzeuge,wenn diesen an der Signalstelle A, C oder E im unteren Feld ein Lichtzeichen gem. § 12.02 Nummer 4 Buchstabe a angezeigt wird;b)für bergfahrende Fahrzeuge mit einer Länge über 110 m,wenn diesen an der Signalstelle A, C oder E im unteren Feld ein Lichtzeichen gem. § 12.02 Nummer 4 Buchstabe a oder b angezeigt wird;c)für bergfahrende Verbände mit einer Länge über 110 m,wenn diesen an der Signalstelle A, C oder E im unteren Feld ein Lichtzeichen gem. § 12.02 Nummer 4 Buchstabe a, b oder c angezeigt wird.Bei einem Begegnungsverbot nach Satz 1 müssen die Bergfahrer unterhalb des Bankecks, des Bettecks oder des Tauberwerths anhalten, bis die Talfahrer am km 555,60 bzw. am km 553,60 oder am km 551,20 vorbeigefahren sind.2.Die Bergfahrer, ausgenommen Kleinfahrzeuge, müssen bei der Annäherung an das Bankeck, das Betteck oder das Tauberwerth die Talfahrer mit Sprechfunk ansprechen und diese auffordern, ihnen Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung des Fahrzeugs mitzuteilen.3.Nach Überschreiten der Hochwassermarke I am Pegel Kaub (4,60 m) gilt für alle Fahrzeuge und Verbände, ausgenommen Kleinfahrzeuge, am Bankeck (km 555,60 bis km 555,20), am Betteck (km 553,60 bis km 553,30) und am Jungferngrund (km 551,20 bis km 550,60) ein Begegnungs- und Überholverbot.4.Zu Tal fahrende Fahrzeuge mit einer Breite von 15 m und mehr müssen bei km 548,00 auf Kanal 18 „Oberwesel Wahrschau“ rufen und Fahrzeugart, Namen, Standort, Breite und Fahrtrichtung ihres Fahrzeugs mitteilen.5.Fahrzeuge, ausgenommen Kleinfahrzeuge, die innerhalb der Wahrschaustrecke an- bzw. ablegen oder wenden und wieder zurückfahren, müssen dies über Kanal 18 der Revierzentrale über das Rufzeichen „Oberwesel Wahrschau“ anzeigen.6.Ist die Lichtwahrschau außer Betrieb, gelten, ausgenommen für Kleinfahrzeuge, folgende Regelungen:a)Die Regelungen unter Nummer 1 und 2 gelten für alle zu Berg fahrenden Fahrzeuge und Verbände.Meldet sich kein Talfahrer dürfen die Bergfahrer das Bankeck, Betteck oder den Jungferngrund nur umfahren, wenn sie vorher auf Kanal 10 einen tiefen Ton von 1 Sekunde Dauer empfangen haben.</p>\n<p class=\"lf-p\">Dieser Ton dient der Kontrolle des ordnungsgemäßen Funkbetriebs auf der Strecke Oberwesel bis St. Goar.b)Talfahrer müssen während der Vorbeifahrt am km 548,50 oberhalb des Hafens Oberwesel, an der oberen Trennungstonne am Geisenrücken (km 552,00) und am Betteck (km 553,60) Art, Namen, Standort und Fahrtrichtung ihres Fahrzeugs ansagen. Dieselben Angaben müssen sie ansagen, wenn sie von einem Bergfahrer angesprochen werden. Nach jeder Meldung muss die Sprechfunkanlage wieder auf Empfang geschaltet werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">020130Kapitel 13Besondere Bestimmungen für den Verkehr der Kanalpenichen auf der Strecke Basel bis Schleusen Iffezheim</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-13\"><span class=\"lf-art-num\">§ 13</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.01Anwendungsbereich1.Dieses Kapitel ist auf Fahrzeuge, deren Abmessungen die Werte 38,50 m in der Länge und 5,05 m in der Breite nicht überschreiten und die gewöhnlich auf dem Rhein-Rhone-Kanal verkehren, anzuwenden.2.Dieses Kapitel gilt für die unter Nummer 1 genannten Fahrzeuge von Basel (Mittlere Rheinbrücke, km 166,53) bis zum unteren Vorhafen der Schleusen Iffezheim (km 335,92).</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 13</span><span class=\"lf-art-t\">.02Kennzeichnung der Fahrzeuge</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Die Kennzeichen nach § 2.01 können durch die für den Rhein-Rhone-Kanal vorgeschriebenen oder zugelassenen Kennzeichen ersetzt werden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 13</span><span class=\"lf-art-t\">.03Einsenkungsmarken1.Die Einsenkungsmarken nach § 2.04 Nr.</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">1 können auf jeder Seite des Fahrzeugs durch mindestens eine Eichplatte oder eine Eichmarke, die nach dem Internationalen Übereinkommen vom 15. Februar 1966 über die Eichung der Binnenschiffe angebracht sind, ersetzt werden.2.Abweichend von § 1.07 Nr. 1 dürfen die Fahrzeuge nicht tiefer eintauchen alsa)bis zur Unterkante der Einsenkungsmarken oder bis zur Unterkante der Eichplatten oder -marken,b)bis zur waagerechten Ebene, die 30 cm unter dem tiefsten Punkt liegt, über dem das Fahrzeug nicht mehr wasserdicht ist,c)bis zum tiefsten Punkt der Oberkante des Gangbords.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 13</span><span class=\"lf-art-t\">.04Tiefgangsanzeiger§ 2.04 Nr.</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">2 ist nicht zwingend anzuwenden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 13</span><span class=\"lf-art-t\">.05Unterscheidungszeichen der Anker§ 2.05 Nr.</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">1 ist nicht zwingend anzuwenden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 13</span><span class=\"lf-art-t\">.06Zusammenstellung der Verbände</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Vermerk im Schiffsattest nach § 6.21 Nr. 2 wird durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde ersetzt.</p>\n<p class=\"lf-p\">020140Kapitel 14Vorschriften für die Reeden auf dem Rhein</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-14\"><span class=\"lf-art-num\">§ 14</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.01Allgemeine Bestimmungen1.Die Grenzen der Reeden werden am Ufer durch das Tafelzeichen C.4 (Anlage 7) mit einer quadratischen weißen Zusatztafel mit dem Buchstaben &quot;R&quot; bezeichnet; gegebenenfalls kann das Zeichen durch eine dreieckige weiße Zusatztafel ergänzt sein, auf der in schwarzen Zahlen die Länge der Reede angegeben ist.2.Auf den Reeden dürfen Fahrzeuge nur stilliegena)auf den nach § 7.06 gekennzeichneten Liegestellen;b)zum Zweck des Ladens oder Löschens an den hierfür bestimmten Stellen, zu denen die Zufahrten je nach Bedarf freigehalten werden müssen.3.Fahrzeuge, für die keine besonders gekennzeichneten Liegestellen vorgesehen sind, dürfen auf den Reeden nur dann stilliegen, wenn ihnen von der zuständigen Behörde ein Liegeplatz zugewiesen wird.4.Auf den Reeden dürfen bis zu drei Fahrzeuge nebeneinander liegen, sofern nicht durch die Bestimmungen für die einzelnen Reeden diese Anzahl eingeschränkt oder nach § 7.05 Nr. 2, 3 oder 4 eine andere Regelung getroffen wird.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 14</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.02Basel1.Die Reede von Basel erstreckt sich am rechten Ufer von km 167,82 bis km 169,99.2.Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden am rechten Ufer bestimmt:a)Liegestelle „Uferplatz – GMS 1 und 2“ von km 167,88 (unterhalb der Dreirosenbrücke) bis km 168,09;b)Liegestelle „Rheinquai-Wiesemündung“ von km 169,19 bis km 169,33;c)Liegestelle „Rheinquai-Dreiländereck“ von km 169,61 bis km 169,72;sie kann in der Zeit vom <ol class=\"lf-list\"><li>November bis zum</li><li>März benutzt werden, außerhalb dieser Zeit nur mit Erlaubnis des Hafenmeisters.3.Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen, wird am rechten Ufer bestimmt:Liegestelle „Oberer Klybeckquai – TMS 1 und 2“ von km 168,09 bis km 168,33.4.Fahrzeugen, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen müssen, ist das Liegen nur mit Erlaubnis der Schweizerischen Rheinhäfen gestattet. Die Liegeplätze werden von Fall zu Fall vom Hafenmeister zugewiesen.5.Die auf Tafeln am Ufer angegebenen Liegestellenbreiten gelten nur bei Wasserständen ab 7,00 m am Pegel Basel-Rheinhalle.</li></ol></p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 14</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.03Mannheim-Ludwigshafen1.Die Reede erstreckt sich vor Mannheim am rechten Ufer von km 412,50 bis km 417,16 und von km 423,50 bis km 431,80 sowie vor Ludwigshafen am linken Ufer von km 419,72 bis km 424,83 und von km 425,50 bis km 431,90.2.Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt:a)Liegestellen am rechten Uferi.vor Mannheim-Rheinauvon km 413,10 bis km 414,25,von km 414,56 bis km 414,90,von km 415,50 bis km 416,75,ii.vor Mannheimvon km 423,50 bis km 424,00,von km 425,36 bis km 427,00,von km 428,93 bis km 429,42.b)Liegestelle am linken Ufer vor Ludwigshafen von km 425,50 bis km 426,20.3.Für die Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen, werden bestimmt:a)Liegestellen am rechten Ufervon km 413,10 bis km 413,40,von km 430,20 bis km 430,70.b)Liegestelle am linken Ufer von km 421,60 bis km 422,00.4.Für die Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 führen müssen, wird bestimmt:Liegestelle am rechten Ufer von km 430,75 bis km 431,10.5.Für Fahrzeuge, die bei der BASF Aktiengesellschaft laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben, wird bestimmt:Liegestelle am linken Ufer von km 426,20 bis km 431,47.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 14</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.04Mainz1.Die Reede erstreckt sich vor Mainz am linken Ufer von km 494,60 bis km 497,76, am rechten Ufer von km 496,90 bis km 497,80.2.Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt:a)am linken UferLiegestelle von km 496,80 bis km 497,76;b)am rechten UferLiegestelle von km 496,90 bis km 497,33 (vor der Maaraue) nur für Fahrzeuge, die in den Main einfahren wollen.3.Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, werden bestimmt:a)am linken UferLiegestelle von km 494,60 bis km 494,90,b)am rechten UferLiegestelle von km 497,48 bis km 497,80.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 14</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.05Bingen1.Die Reede erstreckt sich vor Bingen am linken Ufer von km 524,20 bis km 528,50.2.Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt:Liegestellen vonkm 527,55 bis km 527,97 undkm 528,20 bis km 528,50.</p>\n<p class=\"lf-p\">3.Für alle Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:Liegestelle von km 526,50 bis km 526,70 längs des Hafendamms im Kemptener Fahrwasser. Es dürfen zwei Fahrzeuge neben - einander stillliegen.4.Für alle Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1 führen müssen, wird bestimmt:Liegestelle von km 526,71 bis km 527,30 längs des Hafendamms im Kemptener Fahrwasser.5.Für alle Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führen müssen, wird bestimmt:Liegestelle von km 524,20 bis km 524,70 entlang der Ilmenaue.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 14</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.06Bad Salzig1.Die Reede erstreckt sich vor Bad Salzig am linken Ufer von km 564,00 bis km 567,60.2.Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:Liegestelle von km 564,00 bis km 565,70.3.Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt:Liegestelle von km 566,20 bis km 566,70.4.Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt:Liegestelle von km 566,70 bis km 567,00.5.Für Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 oder 3 führen müssen, wird bestimmt:Liegestelle von km 567,10 bis km 567,60.6.Abweichend von § 10.01 Nr. 2 dürfen Fahrzeuge innerhalb der Grenze der Reede verkehren, solange an nur einem der Richtpegel Kaub oder Koblenz die Hochwassermarke II überschritten ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 14</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.07Koblenz1.Die Reede vor Koblenz erstreckt sich am rechten Ufer von km 592,15 bis km 593,65.2.Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:Liegestelle von km 592,15 bis km 592,80.3.Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:Liegestelle von km 592,80 bis km 593,40.4.Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt:Liegestelle von km 593,40 bis km 593,65.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 14</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.08Andernach1.Die Reede erstreckt sich vor Andernach am linken Ufer von km 611,95 bis km 612,80 und von km 613,80 bis km 614,00.2.Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:Liegestelle von km 611,95 bis km 612,80.Jedoch dürfen Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, an der Treibstoffumschlagsanlage der Firme E. Doetsch bei km 612,40 löschen.3.Vor der Verladeanlage bei km 612,52 (Förderband) dürfen nur zwei Fahrzeuge nebeneinander stillliegen.4.Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, wird bestimmt:Liegestelle von km 613,80 bis km 614,00.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 14</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.09Wesseling1.Die Reede erstreckt sich vor Wesseling am linken Ufer von km 668,80 bis km 672,80 vor Köln-Godorf.2.Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen und in Wesseling oder Köln-Godorf laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben, werden bestimmt:Liegestellenvon km 669,65 bis km 670,10,von km 670,34 bis km 670,45,von km 670,60 bis km 670,75,von km 670,85 bis km 671,00.3.Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen und in Wesseling oder Köln-Godorf laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben, wird bestimmt:Liegestelle von km 671,00 bis km 671,35.4.Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen und in Wesseling oder Köln-Godorf laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben, wird bestimmt:Liegestelle von km 671,65 bis km 671,80.5.Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, und für Fahrzeuge, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen und in Wesseling oder Köln-Godorf laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben, werden bestimmt:Liegestellenvon km 668,80 bis km 669,20,von km 672,30 bis km 672,80.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 14</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.10Duisburg-Ruhrort1.Die Reede erstreckt sich vor Duisburg-Ruhrort von km 769,30 bis km 794,55.2.Für Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, wird bestimmt:Liegestelle &quot;Alsum&quot;von km 788,70 bis km 789,99 nur für Fahrzeuge im Verkehr mit den Häfen Schwelgern, Walsum-Süd und Walsum-Nord.3.Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt:a)am linken Uferi.Liegestelle &quot;Friemersheim&quot;von km 770,70 bis km 772,30;ii.Liegestelle &quot;Rheinhausen&quot;von km 773,85 bis km 774,15 nur für leere Fahrzeuge im Verkehr mit dem Hafen Rheinhausen;iii.Liegestelle &quot;Hochemmerich&quot;von km 775,60 bis km 777,60 nur für beladene Fahrzeuge;iv.Liegestellen &quot;Homberg&quot;von km 778,10 bis km 778,30,von km 778,40 bis km 778,65,von km 778,65 bis km 780,00,von km 780,00 bis km 780,45 nur für leere Fahrzeuge und Fahrzeuge, die dort instandgesetzt werden sollen;v.Liegestelle &quot;Homberger Ort&quot;von km 781,75 bis km 782,50;vi.Liegestellen &quot;Orsoy&quot;von km 792,85 bis km 793,20 nur für Fahrzeuge im Verkehr mit dem Rheinhafen Orsoy und den Häfen Schwelgern, Walsum-Süd und Walsum-Nord,von km 793,80 bis km 793,90 nur für Fahrzeuge im Verkehr mit dem Rheinhafen Orsoy;b)am rechten Uferi.Liegestelle &quot;Rheinlust&quot;von km 770,70 bis km 771,60 nur für Fahrzeuge im Verkehr mit dem Hafen Mannesmann, den Hochfelder Häfen und dem Hafen Rheinhausen;ii.Liegestelle &quot;Hochfelder Längskribbe&quot;von km 773,30 bis km 774,00 nur für Fahrzeuge im Verkehr mit den Hochfelder Häfen und dem Hafen Rheinhausen;iii.Liegestelle &quot;Schreckling&quot;von km 778,50 bis km 779,60 nur für leere Fahrzeuge;iv.Liegestellen &quot;Luftball&quot;von km 781,34 bis km 781,54 nur für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die kurzfristig anlegen und nicht auf Ladung warten,von km 781,54 bis km 783,40 nur für leere Fahrzeuge;v.Liegestelle &quot;Unterhalb der Baerler Brücke&quot;von km 787,00 bis km 787,50;vi.Liegestelle &quot;Walsum&quot;von km 790, 58 bis km 791,00.4.Für Fahrzeuge, die an der Liegestelle &quot;Hochfeld&quot; laden oder löschen wollen oder dort geladen oder gelöscht haben, wird bestimmt:Liegestelle am rechten Ufer von km 774,70 bis km 776,50.5.Für Fahrzeuge, ausgenommen Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, werden am rechten Ufer bestimmt:a)Liegestellen &quot;Rheinlust&quot;von km 771,60 bis km 771,90 nur für leere Fahrzeuge,von km 772,40 bis km 772,90 nur für beladene Fahrzeuge;b)Liegestelle &quot;Baerler Brücke&quot; von km 785,35 bis km 786,20.Leichternde Fahrzeuge dürfen nur den Liegeplatz &quot;Baerler Brücke&quot; benutzen.6.Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen, wird am linken Ufer bestimmt:Liegestelle &quot;Friemersheim&quot; von km 769,80 bis km 770,00.7.Für Fahrzeuge, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen, wird am linken Ufer bestimmt:Liegestelle &quot;Friemersheim&quot; von km 769,40 bis km 769,70.8.Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die keine Bezeichnung nach § 3.14 führen müssen, werden bestimmt:a)am linken Uferi.Liegestellen &quot;Friemersheim&quot;von km 770,10 bis km 770,70,von km 772,70 bis km 773,20;ii.Liegestelle &quot;Homberger Ort&quot;von km 782,50 bis km 784,00;iii.Liegestellen &quot;Orsoy&quot;von km 788,90 bis km 792,05,von km 794,30 bis km 794,55 nur für Fahrzeuge im Verkehr mit dem Rheinhafen Orsoy;b)am rechten Uferi.Liegestelle &quot;Schreckling&quot;von km 777,80 bis km 778,30;ii.Liegestelle &quot;Unterhalb der Baerler Brücke&quot;von km 787,50 bis km 788,00.9.Für Fahrzeuge der Schubschifffahrt, die die Bezeichnung nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen, werden bestimmt:a)am linken UferLiegestelle &quot;Friemersheim&quot; von km 772,30 bis km 772,70;b)am rechten UferLiegestelle &quot;Unterhalb der Baerler Brücke&quot; von km 786,20 bis km 786,60.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 14</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.11Übernachtungshäfen Boven-Rijn, Waal und Lek1.In den Übernachtungshäfen Spijk (km 859,80), Lobith (km 863,40), IJzendoorn (km 907,80), Haaften (km 936,00) und Bergambacht (km 976,90) ist es ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten:a)Fahrzeuge zu beladen oder zu entladen und außerdem in Bergambacht zu bunkern;b)Güter oder andere Gegenstände am Ufer oder auf einer Landebrücke abzustellen;c)Tanks zu entgasen;d)Fahrgäste an Bord zu nehmen oder an Land zu setzen;e)mit Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen einzufahren;f)mit Fahrzeugen einzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 2 oder 3 führen müssen;g)länger als für 3 x 24 aufeinanderfolgende Stunden an den öffentlichen Liegeplätzen stillzuliegen;h)innerhalb von zwölf Stunden nach dem Verlassen des Hafens erneut in demselben Übernachtungshafen stillzuliegen;i)mit dem Hinterschiff am Ufer anzulegen;j)mit Verbänden mit einer Länge von mehr als 135 m an den Landebrücken und in Bergambacht an den Anlegestellenanzulegen.2.Abweichend von Nummer 1 Buchstabe f dürfen im Übernachtungshafen Spijk Schiffe einfahren, die eine Bezeichnung nach§ 3.14 Nummer 2 führen müssen.3.Abweichend von Nummer 1 Buchstabe i darf im Übernachtungshafen Spijk an der Landebrücke 10 mit dem Hinterschiff am Ufer angelegt werden.4.Abweichend von Nummer 1 Buchstabe j darf im Übernachtungshafen Spijk an der Landebrücke 10 mit Verbänden mit einer Länge von mehr als 135 m angelegt werden.5.Der Schiffsführer muss die Wahl des Liegeplatzes in den Übernachtungshäfen sowie die Abfahrt aus diesen unverzüglich den Verkehrsposten Nijmegen (Übernachtungshäfen Spijk und Lobith), Tiel (Übernachtungshäfen IJzendoorn und Haaften) oder Dordrecht (Übernachtungshafen Bergambacht) mitteilen.6.Die zuständige Behörde kann Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 14</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.12Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich1.In dem Schutz- und Sicherheitshafen Emmerich (km 851,78) ist es ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde verboten:a)mit Schwimmkörpern oder schwimmenden Anlagen einzufahren;b)mit Fahrzeugen einzufahren, die eine Bezeichnung nach § 3.14 Nummer 1, 2 oder 3 führen müssen;c)länger als 3 x 24 aufeinanderfolgende Stunden stillzuliegen;d)innerhalb von zwölf Stunden nach dem Verlassen des Hafens erneut in diesem stillzuliegen;e)eine Liegestelle mit einem von einem Verband getrennten Leichter zu belegen.2.Die zuständige Behörde kann Anordnungen erteilen, die diesen Paragraphen ergänzen oder von ihm abweichen.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 14</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.13(weggefallen)-</p>\n<p class=\"lf-p\">030Dritter TeilUmweltbestimmungen</p>\n<p class=\"lf-p\">030150Kapitel 15Gewässerschutz und Entsorgung von Schiffsabfällen</p>\n<h4 class=\"lf-art\" id=\"p-15\"><span class=\"lf-art-num\">§ 15</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.01Begriffsbestimmungen und Anwendung1.Für dieses Kapitel gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 1 des Übereinkommens über die Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen in der Rhein- und Binnenschifffahrt (CDNI) und der Artikel 5.01 und 8.01 der Anlage 2 des Übereinkommens.2.Die Einzelheiten der Anwendung der Bestimmungen dieses Kapitels sind im CDNI geregelt.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 15</span><span class=\"lf-art-t\">.02Allgemeine Sorgfaltspflicht</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden, die Menge des entstehenden Schiffsabfalls und -abwassers so gering wie möglich zu halten und eine Vermischung verschiedener Abfallarten so weit wie möglich zu vermeiden.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 15</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.03Verbot der Einbringung und Einleitung1.Es ist verboten, von Fahrzeugen aus öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm und übrigen Sonderabfall, Teile der Ladung sowie Abfälle aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.2.Ausnahmen von diesem Verbot sind nur in Übereinstimmung mit dem CDNI zulässig.3.Sind die in Nummer 1 genannten Abfälle frei geworden oder drohen sie frei zu werden, muss der Schiffsführer unbeschadet der Bestimmungen des CDNI unverzüglich die nächste zuständige Behörde darüber unterrichten; dabei hat er den Ort des Vorfalls sowie Menge und Art des Stoffes so genau wie möglich anzugeben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 15</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.04Sammlung und Behandlung der Abfälle an Bord1.Der Schiffsführer hat sicherzustellen, dass die in § 15.03 Nr. 1 genannten Abfälle, mit Ausnahme von Teilen der Ladung und Abfällen aus dem Ladungsbereich, an Bord getrennt in dafür vorgesehenen Behältern und Bilgenwasser in den Maschinenraumbilgen gesammelt werden. Die Behälter sind an Bord so zu lagern, dass auslaufende Stoffe leicht und rechtzeitig erkannt und zurückgehalten werden können.2.Es ist verboten,a)an Deck gestaute lose Behälter als Altölsammelbehälter zu verwenden,b)Abfälle an Bord zu verbrennen,c)öl- und fettlösende oder emulgierende Reinigungsmittel in die Maschinenraumbilgen einzubringen. Ausgenommen hiervon sind Mittel, die die Reinigung des Bilgenwassers durch die Annahmestellen nicht erschweren.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 15</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.05Ölkontrollbuch, Abgabe an Annahmestellen1.Jedes motorgetriebene Fahrzeug muss, soweit es Gasöl verwendet, ein gültiges Ölkontrollbuch an Bord haben, das von einer zuständigen Behörde nach dem Muster der Anlage 10 ausgestellt wird. Dieses Kontrollbuch ist an Bord aufzubewahren. Nach seiner Erneuerung muss das vorhergehende Kontrollbuch mindestens sechs Monate nach der letzten Eintragung an Bord aufbewahrt werden.2.Die öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfälle, Slops und übrigen Sonderabfälle sind in regelmäßigen, durch den Zustand und den Betrieb des Fahrzeugs bestimmten Zeitabständen an die von den zuständigen Behörden zugelassenen Annahmestellen gegen Nachweis abzugeben. Der Nachweis besteht aus einem Vermerk der Annahmestelle im Ölkontrollbuch.3.Ein Fahrzeug, das aufgrund von Regelungen, die außerhalb des Rheins gültig sind, andere Dokumente über die Abgabe von Schiffsbetriebsabfällen führt, muss in diesen anderen Dokumenten den Nachweis der Abgabe von Abfällen außerhalb des Rheins erbringen können. Als Nachweis in diesem Sinne gilt auch das Öltagebuch nach dem Internationalen Übereinkommen zur Verhütung der Meeresverschmutzung durch Schiffe (MARPOL).4.Hausmüll und Klärschlamm sind an den dafür vorgesehenen Annahmestellen abzugeben.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 15</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.06Sorgfaltspflicht beim Bunkern1.Der Schiffsführer hat beim Bunkern von Brenn- und Schmierstoffen dafür zu sorgen, dassa)die zu bunkernde Menge innerhalb des ablesbaren Bereichs der Peileinrichtung liegt,b)bei separater Befüllung der Brennstofftanks die Absperrventile innerhalb der Verbindungsrohrleitungen der Brennstofftanks geschlossen sind,c)der Bunkervorgang überwacht wird undd)eine der Einrichtungen nach Artikel 8.05 Nummer 10 Buchstabe a ES-TRIN genutzt wird.2.Der Schiffsführer hat weiter dafür zu sorgen, dass die für den Bunkervorgang verantwortlichen Personen der Bunkerstelle und des Fahrzeugs vor Beginn des Bunkervorgangs Folgendes festgelegt haben:a)die Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des Systems nach Artikel 8.05 Nummer 11 ES-TRIN,b)eine Sprechverbindung zwischen Schiff und Bunkerstelle,c)die zu bebunkernde Menge je Brennstofftank und die Einfüllleistung, insbesondere im Hinblick auf mögliche Entlüftungsprobleme des Brennstofftanks,d)die Reihenfolge der Befüllungen des Brennstofftanks unde)die Fahrgeschwindigkeit, wenn während der Fahrt gebunkert wird.3.Der Schiffsführer eines Bunkerbootes darf mit dem Bunkervorgang erst beginnen, wenn die Festlegungen nach Nummer 2 erfolgt sind.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 15</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.07Sorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)(Anlage 3: Bild 62)1.Die in § 15.06 Nummer 1 Buchstabe a und b und Nummer 2 Buchstabe a und e genannten Vorschriften gelten nicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG).2.Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) während der Fahrt, beim Umschlag von Gütern sowie beim Ein- und Aussteigen von Fahrgästen ist nicht gestattet.3.Das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) darf nur an den von der zuständigen Behörde bekanntgegebenen Stellen erfolgen.4.Im Bunkerbereich dürfen sich nur Besatzungsmitglieder des zu bebunkernden Fahrzeugs, Mitarbeiter der Bunkerstelle oder Personen aufhalten, die über eine von der zuständigen Behörde erteilte Erlaubnis verfügen.5.Vor Beginn des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer des zu bebunkernden Fahrzeugs zu vergewissern, dassa)das zu bebunkernde Fahrzeug so festgemacht ist, dass Kabel, insbesondere die elektrischen Kabel, die Erdungskabel und die Schlauchleitungen nicht aufgrund von Zug verformt werden und die Fahrzeuge bei Gefahr rasch losgemacht werden können,b)von ihm oder von einer von ihm beauftragten Person und von der für die Bunkerstelle verantwortlichen Person eine Prüfliste für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG), durch Fahrzeuge, die das Kennzeichen nach § 2.06 tragen, gemäß dem Standard der ZKR ausgefüllt und unterschrieben wurde und alle Fragen in der Prüfliste mit „Ja“ beantwortet sind.</p>\n<p class=\"lf-p\">Nicht zutreffende Fragen sind zu streichen. Können nicht alle Fragen mit „Ja“ beantwortet werden, ist das Bunkern nur mit Genehmigung der zuständigen Behörde gestattet,c)alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen.6.Die Prüfliste nach Nummer 5 Buchstabe b mussa)in zweifacher Ausfertigung ausgefüllt werden,b)in mindestens einer Sprache vorliegen, die den in Nummer 5 Buchstabe b bezeichneten Personen verständlich ist undc)drei Monate an Bord des Fahrzeugs aufbewahrt werden.7.Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG) hat sich der Schiffsführer ununterbrochen zu vergewissern, dassa)alle Maßnahmen getroffen sind, um das Austreten von Flüssigerdgas (LNG) aus einer Leckage zu verhindern;b)Druck und Temperatur des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) im normalen Betriebszustand bleiben;c)der Füllstand des Brennstofftanks für Flüssigerdgas (LNG) zwischen den zulässigen Niveaus bleibt;d)Maßnahmen getroffen sind, um das zu bebunkernde Fahrzeug von der Bunkerstelle nach der in der Betriebsanleitung vorgesehenen Methode zu erden.8.Während des Bunkerns von Flüssigerdgas (LNG)a)muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 eine für andere Fahrzeuge sichtbare Tafel führen, die darauf hinweist, dass das Stillliegen in weniger als 10,00 m Entfernung gemäß § 3.33 verboten ist.</p>\n<p class=\"lf-p\">Die Seitenlänge des Quadrats dieser Tafel muss mindestens 60 cm betragen;b)muss das zu bebunkernde Fahrzeug zusätzlich zur Kennzeichnung nach § 2.06 an einer für andere Fahrzeuge sichtbaren Stelle die Tafel A.9 führen, die darauf hinweist, dass Wellenschlag zu vermeiden ist (Anlage 7). Die Abmessung der längsten Seite muss mindestens 60 cm betragen;c)müssen bei Nacht die Tafeln so beleuchtet sein, dass sie auf beiden Seiten des Fahrzeugs deutlich sichtbar sind.9.Nach dem Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) ist Folgendes erforderlich:a)Vollständige Entleerung der Rohrleitungen für das Bunkern von Flüssigerdgas (LNG) bis zum Brennstofftank;b)Schließen der Ventile, Trennen der Schlauchleitungen und der Verbindung zwischen Fahrzeug und Bunkerstelle für Flüssigerdgas (LNG);c)Meldung an die zuständige Behörde, dass das Bunkern abgeschlossen ist.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 15</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">.08Sammlung, Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich1.Bei der Restentladung sowie bei der Abgabe und Annahme von Abfällen aus dem Ladungsbereich hat der Schiffsführer die Vorschriften des Teils B der Anwendungsbestimmung des CDNI einzuhalten.2.Jedes Fahrzeug, das auf dem Rhein entladen wurde, muss für jede Entladung eine gültige Entladebescheinigung an Bord haben, die nach dem Muster des Anhangs IV der Anlage 2 des CDNI ausgestellt sein muss. Vorbehaltlich der im CDNI vorgesehenen Ausnahmen ist die Bescheinigung nach ihrer Ausstellung mindestens sechs Monate an Bord aufzubewahren.</p>\n<h4 class=\"lf-art\"><span class=\"lf-art-num\">§ 15</span><span class=\"lf-art-t\">.09Anstrich und Außenreinigung der Fahrzeuge</span></h4>\n<p class=\"lf-p\">Es ist verboten, die Außenhaut der Fahrzeuge mit Öl anzustreichen oder mit Mitteln zu reinigen, die nicht in das Gewässer gelangen dürfen.</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 1Unterscheidungsbuchstabe oder -Buchstabengruppe des Landes, in welchem der Heimat- oder Registerort der Fahrzeuge liegtFundstelle des Originaltextes: BGBl. I 1998, 2262; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) (nur Hinweis)A:ÖsterreichB:BelgienBG:BulgarienBIH:Bosnien und HerzegowinaBY:WeißrusslandCH:SchweizCZ:Tschechische RepublikD:DeutschlandF:FrankreichFI:FinnlandHR:KroatienHU:UngarnI:ItalienL:LuxemburgLT:LitauenMD:Republik MoldavienMLT:MaltaN:NiederlandeNO:NorwegenP:PortugalPL:PolenR:RumänienRUS:Russische FöderationSE:SchwedenSI:SlovenienSRB:SerbienSK:SlowakeiUA:Ukraine</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 2(ohne Inhalt)</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 3Bezeichnung der Fahrzeuge(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994 S. 88 bis 105; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) 1. Allgemeines1.Die nachstehenden Bilder dienen nur zur Erläuterung. Es ist stets vom Wortlaut der Verordnung auszugehen, der allein Geltung hat.2.Schubverbände, deren Länge 110,00 m und deren Breite 12,00 m nicht überschreiten, gelten als einzeln fahrende Fahrzeuge von gleicher Länge.3.Zeichenerklärung:Licht von allen Seiten sichtbarLicht nur über einen beschränkten Horizontbogen sichtbarFunkellichtFlagge oder TafelBallZylinderKegelDoppelkegel Ein Licht, das dem Blick des Beschauers tatsächlich entzogen ist, ist mit einem Punkt in der Mitte versehen. Bilder mit schwarzem Hintergrund enthalten die Lichter bei Nacht.NachtbezeichnungBildTagbezeichnung 1§ 3.01Begriffsbestimmungen und AnwendungenNr. 1:Der Horizontbogen, über den das Topplicht, die Seitenlichter und das Hecklicht sichtbar sind2§ 3.08Einzeln fahrende Fahrzeuge mit MaschinenantriebNr. 1:Länge bis 110,00m3§ 3.08Einzeln fahrende Fahrzeuge mit MaschinenantriebNr. 2:Länge mehr als 110,00 m4§ 3.09SchleppverbändeNr. 1:Fahrzeug mit Maschinenantrieb, das allein an der Spitze des Verbandes fährt5§ 3.09SchleppverbändeNr. 2:Die Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, die zu mehreren nebeneinander an der Spitze des Verbandes fahren6§ 3.09SchleppenNr. 3:Geschleppte Fahrzeuge7§ 3.09SchleppenNr. 3:Anhanglänge des Verbandes über 110,00 mGeändertes Bild 8: Das Licht auf dem mittleren Anhang befindet sich auf dem äußeren Anhang8§ 3.09SchleppenNr. 3 Buchstabe b:Anhanglänge des Verbandes mit mehr als zwei längsseits verbundenen Fahrzeugen9§ 3.09SchleppenNr. 4:Das Fahrzeug als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes10§ 3.09SchleppenNr. 4:Mehrere Fahrzeuge als letzte Anhanglänge des Schleppverbandes11§ 3.10SchubverbändeNr. 1:Schubverband12§ 3.10SchubverbändeNr. 1 Buchstabe c:Außer dem schiebenden Fahrzeug zwei oder mehr von hinten in ganzer Breite sichtbare Fahrzeuge13§ 3.10SchubverbändeNr. 2:Zwei schiebende Fahrzeuge14§ 3.10SchubverbändeNr. 3 und 4:Geschleppte Schubverbände15§ 3.11Gekuppelte FahrzeugeNr. 1:Zwei Fahrzeuge mit Maschinenantrieb16§ 3.11Gekuppelte FahrzeugeNr. 1:Ein Fahrzeug mit Maschinenantrieb und ein Fahrzeug ohne Maschinenantrieb17§ 3.12Fahrzeuge unter Segel18§ 3.13KleinfahrzeugeNr. 1 Buchstabe a, b und c:Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb19§ 3.13KleinfahrzeugeNr. 1 Buchstabe d, e und f:Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit Seitenlichtern unmittelbar nebeneinander oder in einer einzigen Laterne20§ 3.13KleinfahrzeugeNr. 1 Buchstabe f:Kleinfahrzeug mit Maschinenantrieb mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht21§ 3.13KleinfahrzeugeNr. 3:Geschleppt oder längsseits gekuppelt22§ 3.13KleinfahrzeugeNr. 4:Unter Segel fahrend23§ 3.13KleinfahrzeugeNr. 4:Unter Segel fahrend mit einer einzigen Laterne am Topp24§ 3.13KleinfahrzeugeNr. 4:Unter Segel fahrend mit einem von allen Seiten sichtbaren Licht und bei Annäherung anderer Fahrzeuge ein zweites Licht zeigend25§ 3.13KleinfahrzeugeNr. 5:Einzeln weder mit Antriebsmaschine noch unter Segel fahrend26§ 3.13KleinfahrzeugeNr. 1 und 6:Unter Segel und gleichzeitig mit einer Antriebsmaschine fahrend27a27b§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNr. 1:Bestimmte entzündbare Stoffe nach ADNR28a28b§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNr. 2:Bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADNR29§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNr. 3:Bestimmte explosive Stoffe nach ADNR30§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNr. 4:Schubverband31§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNr. 4:Gekuppelte Fahrzeuge32§ 3.14Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher GüterNr. 5:Schubverbände mit zwei schiebenden Fahrzeugen33§ 3.15Fahrzeuge, die zur Beförderung von mehr als 12 Fahrgästen zugelassen sind und deren Länge unter 20,00 m liegt34§ 3.16FährenNr. 1:Nicht frei fahrende Fähren35§ 3.16FährenNr. 2:Oberster Buchtnachen oder Döpper bei einer Gierfähre am Längsseil36§ 3.16FährenNr. 3:Frei fahrende Fähren37§ 3.17Fahrzeuge, die einen Vorrang besitzen38§ 3.18Manövrierunfähige Fahrzeuge39§ 3.19Schwimmkörper und schwimmende Anlagen40§ 3.20Fahrzeuge beim StilliegenNr. 1:Fahrzeuge mit Ausnahme der Kleinfahrzeuge, Fähren und schwimmenden Geräte bei der Arbeit41§ 3.20Fahrzeuge beim StilliegenNr. 2:Kleinfahrzeuge mit Ausnahme der Beiboote42§ 3.21Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter43§ 3.21Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Schubverbände44§ 3.21Stilliegende Fahrzeuge bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter: Gekuppelte Fahrzeuge45§ 3.22Fähren, die an ihrer Landestelle stilliegenNr. 1:Nicht frei fahrende Fähren46§ 3.22Fähren, die an ihrer Landestelle stilliegenNr. 2:Frei fahrende Fähren47§ 3.23Schwimmkörper und schwimmende Anlagen48§ 3.24Fischereifahrzeuge mit Netzen oder Auslegern49a49b§ 3.25Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene FahrzeugeNr. 1 Buchstabe a:Durchfahrt frei an beiden Seiten50a50b§ 3.25Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene FahrzeugeNr. 1 Buchstabe a und b:Durchfahrt frei an einer Seite51§ 3.25Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene FahrzeugeNr. 1 Buchstabe c:Schutz gegen Wellenschlag;</p>\n<p class=\"lf-p\">Durchfahrt frei an beiden Seiten52§ 3.25Schwimmende Geräte bei der Arbeit sowie festgefahrene oder gesunkene FahrzeugeNr. 2:Festgefahrene oder gesunkene Fahrzeuge; Durchfahrt frei an einer Seite53§ 3.26Fahrzeuge und Schwimmkörper, deren Anker die Schiffahrt gefährden könnenNr. 1 und 3:Fahrzeuge und Anker54§ 3.26Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden könnenNr. 2 und 3:Schwimmkörper, schwimmende Anlagen und deren Anker55§ 3.26Fahrzeuge, Schwimmkörper und schwimmende Anlagen, deren Anker die Schiffahrt gefährden könnenNr. 4:Anker schwimmender Geräte56§ 3.27Fahrzeuge der Überwachungsbehörde57§ 3.28Fahrzeuge, die Arbeiten in der Wasserstraße ausführen58§ 3.29Schutz gegen Wellenschlag59§ 3.30Notzeichen60§ 3.31Verbot, das Fahrzeug zu betreten61§ 3.32Verbot zu rauchen, ungeschütztes Licht oder Feuer zu verwenden62§ 3.33Verbot des Stillliegens nebeneinander;§ 15.07 Nummer 8 Buchstabe aSorgfaltspflicht beim Bunkern von Flüssigerdgas (LNG)63§ 6.04BegegnenNr. 3:Begegnen an der Steuerbordseite64§ 3.08Einzeln fahrende Fahrzeuge mit MaschinenantriebNr. 3:Schnelles Schiff65§ 3.34Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge beim Einsatz von Tauchern66§ 2.06Kennzeichnung der Fahrzeuge, die Flüssigerdgas (LNG) als Brennstoff nutzen</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 4(ohne Inhalt)</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 5(ohne Inhalt)</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 6Schallzeichen(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994 S. 106 bis 108; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Vorbemerkung:Die Schallzeichen, ausgenommen die Glockenschläge und das Dreitonzeichen („drei ohne Unterbrechung aufeinander folgende Töne von verschiedener Höhe“), bestehen in der Abgabe eines Tones oder mehrerer Töne hintereinander mit folgenden Merkmalen:— kurzer Ton: ein Ton von etwa einer Sekunde Dauer;— langer Ton: ein Ton von etwa vier Sekunden Dauer.Die Pause zwischen zwei aufeinanderfolgenden Tönen beträgt etwa eine Sekunde.Jedoch besteht das Zeichen „Folge von sehr kurzen Tönen“ aus einer Folge von mindestens sechs Tönen je von etwa einer Viertelsekunde Dauer, wobei die Pause zwischen den Tönen ebenso lang ist.Eine Gruppe von Glockenschlägen muß etwa vier Sekunden dauern. Sie kann durch Schläge von Metall auf Metall gleicher Dauer ersetzt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">A. Allgemeine Zeichen1 langer Ton„Achtung“1 kurzer Ton„Ich richte meinen Kurs nach Steuerbord“2 kurze Töne„Ich richte meinen Kurs nach Backbord“3 kurze Töne„Meine Maschine geht rückwärts“4 kurze Töne„Ich bin manövrierunfähig“Folge sehr kurzer Töne„Gefahr eines Zusammenstoßes“Wiederholte lange Töneoder„Notsignal“§ 4.04 Nr. 1Gruppen von Glockenschlägen B. BegegnungszeichenVorbeifahrt an Backbord verlangtNormalfall:1 kurzer Ton des Bergfahrers„Ich will an Backbord vorbeifahren“§ 6.04 Nr. 41 kurzer Ton des Talfahrers„Einverstanden, fahren Sie an Backbord vorbei“§ 6.04 Nr. 5Abweichung:2 kurze Töne des Talfahrers„Nicht einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei“§ 6.05 Nr. 22 kurze Töne des Bergfahrers„Einverstanden, ich werde an Steuerbord vorbeifahren“§ 6.05 Nr. 3Vorbeifahrt an Steuerbord verlangtNormalfall:2 kurze Töne des Bergfahrers„Ich will an Steuerbord vorbeifahren”§ 6.04 Nr. 42 kurze Töne des Talfahrers„Einverstanden, fahren Sie an Steuerbord vorbei“§ 6.04 Nr. 5Abweichung:1 kurzer Ton des Talfahrers„Nicht einverstanden, fahren Sie an Backbord vorbei“§ 6.05 Nr. 21 kurzer Ton des Bergfahrers„Einverstanden, ich werde an Backbord vorbeifahren“§ 6.05 Nr. 3 C. ÜberholzeichenÜberholen an Backbord des Vorausfahrenden verlangt2 lange Töne2 kurze Töne des Überholenden„Ich will auf Ihrer Backbordseite überholen“§ 6.10 Nr. 2Normalfall:Kein Zeichen des Vorausfahrenden„Einverstanden, Sie können auf meiner Backbordseite überholen“§ 6.10 Nr. 3Abweichung:2 kurze Töne des Vorausfahrenden„Nicht einverstanden, überholen Sie auf meiner Steuerbordseite“§ 6.10 Nr. 41 kurzer Ton des Überholenden„Einverstanden, ich werde auf Ihrer Steuerbordseite überholen“§ 6.10 Nr. 4Überholen an Steuerbord des Vorausfahrenden verlangt2 lange Töne,1 kurzer Ton des Überholenden„Ich will auf Ihrer Steuerbordseite überholen“§ 6.10 Nr. 2Normalfall:Kein Schallzeichendes Vorausfahrenden„Einverstanden, Sie können auf meiner Steuerbordseite überholen”§ 6.10 Nr. 3Abweichung:1 kurzer Ton des Vorausfahrenden„Nicht einverstanden, überholen Sie auf meiner Backbordseite“§ 6.10 Nr. 42 kurze Töne des Überholenden„Einverstanden, ich werde auf Ihrer Backbordseite überholen“§ 6. 10 Nr. 4Unmöglichkeit des Überholens5 kurze Töne des Vorausfahrenden„Man kann mich nicht überholen“§ 6.10 Nr. 5 D. Wendezeichen1 langer Ton,1 kurzer Ton„Ich wende über Steuerbord“§ 6.13 Nr. 2,§ 6.16 Nr. 2 1 langer Ton,2 kurze Töne„Ich wende über Backbord“§ 6.13 Nr. 2,§ 6.16 Nr. 2 E. Zeichen bei der Einfahrt in und der Ausfahrt aus Häfen und Nebenwasserstraßen3 lange Töne, 1 kurzer Ton„Ich will meinen Kurs nach Steuerbord richten“§ 6.16 Nr. 23 lange Töne, 2 kurze Töne„Ich will meinen Kurs nach Backbord richten“§ 6.16 Nr. 23 lange Töne„Ich will überqueren“§ 6.16 Nr. 2</p>\n<p class=\"lf-p\">F. (ohne Inhalt) G. Zeichen bei unsichtigem Wettera)Einzeln fahrende Fahrzeuge und Verbände, die kein Radar benutzen1 langer Ton, längstens jede Minute wiederholt§ 6.33 Buchstabe bb)Fahrzeuge in der Radarfahrt, wenn kein Sprechfunkkontakt zustande kommt1 langer Ton, wiederholt§ 6.32 Nr. 2 Buchstabe dc)Stillliegende Fahrzeuge1 Gruppe von Glockenschlägen,längstens jede Minute wiederholt§ 6.31 Nr. 2</p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 7Schiffahrtszeichen(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994 S. 109 bis 127; bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) Vorbemerkung:1.Die Zeichen in Abschnitt 1 können, wie in Abschnitt II angegeben, ergänzt oder erläutert werden.2.Die Tafeln können, um besser erkennbar zu sein, mit einem schmalen weißen Streifen eingefaßt werden.</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt I – HauptzeichenA. VerbotszeichenA.1Verbot der Durchfahrt (allgemeines Zeichen); (§ 3.25 Nr. 1 Buchstabe b, § 6.08 Nr. 2, § 6.16 Nr. 4, § 6.22 Nr. 1, § 6.22a, § 6.25 Nr. 1, § 6.27 Nr. 1, § 6.28a Nr. 3, § 9.02 Nr. 5 und 6 und § 10.01 Nr. 4 Buchstabe c)entweder Tafelnoder rote Lichteroder rote Flaggen.Werden zwei Lichter oder zwei Flaggen übereinander gezeigt, bedeutet dies ein langdauerndes Verbot.A.1aGesperrte Wasserflächen; jedoch für Kleinfahrzeuge ohne Antriebsmaschine befahrbar.(§ 6.22 Nr. 2 Buchstabe a)A.2Überholverbot, allgemein.(§ 6.11)A.3Überholverbot für Verbände untereinander. Dies gilt nicht, wenn einer der Verbände ein Schubverband ist, dessen Länge 110,00 m und dessen Breite 12,00 m nicht über schreitet.(§ 6.11)A.4Verbot des Begegnens und Überholverbot.(§ 6.08 Nr. 1)A.5Stilliegeverbot auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.(§ 7.02 Nr. 1 Buchstabe c)A.5.1Stilliegeverbot auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist.(§ 7.02 Nr. 1 Buchstabe 1)A.6Ankerverbot und Verbot des Schleifenlassens von Ankern, Trossen oder Ketten auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.(§ 6.18 Nr. 2 und § 7.03 Nr. 1 Buchstabe b)A.7Festmacheverbot am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.(§ 7.04 Nr. 1 Buchstabe b)A.8Wendeverbot.(§ 6.13 Nr. 4)A.9Vermeidung von Wellenschlag(§ 6.20 Nummer 1 Buchstabe e und § 15.07 Nummer 8 Buchstabe b)A.10Verbot, außerhalb der angezeigten Begrenzung zu fahren.(§ 6.24 Nr. 2 Buchstabe a)A.11Verbot der Einfahrt; die Vorbereitungen zur Fortsetzung der Fahrt sind jedoch zu treffen(§ 6.28a Nr. 1 Buchstabe c)A.12Fahrverbot für Fahrzeuge mit Maschinenantrieb.(§ 6.22 Nr. 2 Buchstabe b)A.13(ohne Inhalt)A.14Verbot des Wasserskilaufens.A.15Fahrverbot für Segelfahrzeuge.A.16Fahrverbot für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren.A.17Verbot des Segelsurfens.A.18Fahrverbot für Wassermotorräder (Waterscooter, Jetski usw.).</p>\n<p class=\"lf-p\">B. GebotszeichenB.1Gebot, die durch den Pfeil angezeigte Richtung einzuschlagen.(§ 6.12)B.2a)Gebot, auf die Fahrrinnenseite hinüberzufahren, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt.(§ 6.12)b)Gebot, auf die Fahrrinnenseite hinüberzufahren, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt.(§ 6.12)B.3a)Gebot, die Fahrrinnenseite zu halten, die auf der Backbordseite des Fahrzeugs liegt.(§ 6.12)b)Gebot, die Fahrrinnenseite zu halten, die auf der Steuerbordseite des Fahrzeugs liegt.(§ 6.12)B.4a)Gebot, die Fahrrinne nach Backbord zu kreuzen.(§ 6.12)b)Gebot, die Fahrrinne nach Steuerbord zu kreuzen..(§ 6.12)B.5Gebot, unter bestimmten Voraussetzungen anzuhalten.(§ 6.28 Nr. 1)B.6Gebot, die angegebene Geschwindigkeit (in km/Std.) nicht zu überschreiten.B.7Gebot, Schallsignal zu geben.B.8Gebot, besondere Vorsicht walten zu lassen.(§ 6.08 Nr. 2)B.9a)Gebot, nur dann in die Hauptwasserstraße einzufahren oder sie zu überqueren, wenn dadurch die Fahrzeuge auf der Hauptwasserstraße nicht gezwungen werden, ihren Kurs oder ihre Geschwindigkeit zu ändern.(§ 6.16 Nr. 3)b)wie vorB.10(ohne Inhalt)B.11a)Gebot, Sprechfunk zu benutzen.(§ 4.05 Nr. 5)b)Gebot, Sprechfunk auf dem angegebenen Kanal zu benutzen.(§ 4.05 Nr. 5)Beispiel: Kanal 11B.12Gebot zur Nutzung von Landstromanschlüssen(§ 7.06 Nr. 3) C. Zeichen für EinschränkungenC.1Die Fahrwassertiefe ist begrenzt.C.2Die lichte Höhe über dem Wasserspiegel ist begrenzt.C.3Die Breite der Durchfahrtsöffnung oder der Fahrrinne ist begrenzt.C.4Es bestehen Schiffahrtsbeschränkungen; sie sind auf einer zusätzlichen Tafel unter dem Schiffahrtszeichen angegeben.C.5Die Fahrrinne ist am rechten (linken) Ufer eingeengt; die Zahl auf dem Zeichen gibt den Abstand in Metern an, in dem sich die Fahrzeuge vom Tafelzeichen entfernt halten sollen.</p>\n<p class=\"lf-p\">D. Empfehlende ZeichenD.1Empfohlene Durchfahrtsöffnunga)für Verkehr in beiden Richtungen;(§ 6.25 Nr. 2 Buchstabe a)b)für Verkehr nur in der Richtung, in der die Zeichen sichtbar sind (in der anderen Richtung untersagt).(§ 6.25 Nr. 2 Buchstabe b)D.2Empfehlung, sich in dem durch die Tafeln begrenzten Raum zu halten.(§ 6.24 Nr. 2 Buchstabe b)D.3Empfehlung,in der Richtung des Pfeils zu fahren;in der Richtung vom festen Licht zum Gleichtaktlicht zu fahren.</p>\n<p class=\"lf-p\">E. HinweiszeichenE.1Erlaubnis zur Durchfahrtsöffnung (allgemeines Zeichen).(§ 3.25 Nr. 1 Buchstabe a, § 6.08 Nr. 2, § 6.27 Nr. 2 und § 6.28a)E.2Kreuzung einer Hochspannungsleitung.E.3WehrE.4aNicht frei fahrende Fähre.E.4bFrei fahrende FähreE.5Erlaubnis zum Stilliegen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Zeichen steht.(§ 7.05 Nr. 1)E.5.1Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserfläche, deren Breite, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben ist.(§ 7.05 Nr. 2)E.5.2Erlaubnis zum Stilliegen auf der Wasserfläche zwischen den zwei Entfernungen, die, gemessen vom Aufstellungsort, auf dem Tafelzeichen in Metern angegeben sind.(§ 7.05 Nr. 3)E.5.3Höchstzahl der Fahrzeuge, die auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht, nebeneinander stilliegen dürfen.(§ 7.05 Nr. 4)E.5.4Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 führen müssen.(§ 7.06 Nr.1)E.5.5Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen.(§ 7.06 Nr. 1)E.5.6Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen.(§ 7.06 Nr. 1)E.5.7Liegestelle für Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen.(§ 7.06 Nr.1)E.5.8Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die nicht die Zeichen nach § 3.14 führen müssen.(§ 7.06 Nr.1)E.5.9Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen.(§ 7.06 Nr. 1)E.5.10Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen.(§ 7.06 Nr. 1)E.5.11Liegestelle für andere Fahrzeuge als Fahrzeuge der Schubschiffahrt, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen.(§ 7.06 Nr.1)E.5.12Liegestelle für alle Fahrzeuge, die kein Zeichen nach § 3.14 führen müssen.(§ 7.06 Nr. 1)E.5.13Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 1 führen müssen.(§ 7.06 Nr.1)E.5.14Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 2 führen müssen.(§ 7.06 Nr. 1)E.5.15Liegestelle für alle Fahrzeuge, die die Zeichen nach § 3.14 Nr. 3 führen müssen.(§ 7.06 Nr. 1)E.6Erlaubnis zum Ankern auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.(§ 7.03 Nr. 2)E.6.1Erlaubnis zur Benutzung von Ankerpfählen auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.(§ 7.03 Nr. 3)E.7Erlaubnis zum Festmachen am Ufer auf der Seite der Wasserstraße, auf der das Tafelzeichen steht.(§ 7.04 Nr. 2)E.7.1Erlaubnis zum Festmachen am Ufer für das sofortige Ein- oder Ausladen eines Kraftwagens(§ 7.04 Nr. 2)E.8Hinweis auf eine Wendestelle.(§§ 6.13 und 7.02 Nr. 1 Buchstabe i)E.9a)Einmündende Wasserstraßen gelten als Nebenwasserstraßen.(§ 6.16 Nr. 1)b)wie vorc)wie vorE.10a)Die benutzte Wasserstraße gilt als Nebenwasserstraße der einmündenden.(§ 6.1 Nr. 1)b)wie vorE.11Ende des Verbots oder eines Gebots, das nur in einer Verkehrsrichtung gilt, oder Ende einer Einschränkung.E.12(ohne Inhalt)E.13Trinkwasserzapfstelle.E.14Fernsprechstelle.E.15(ohne Inhalt)E.16(ohne Inhalt)E.17Wasserskistrecke.E.18Fahrerlaubnis für Segelfahrzeuge.E.19Fahrerlaubnis für Fahrzeuge, die weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahren.E.20Erlaubnis zum Segelsurfen.E.21Nautischer Informationsfunkdienst.Beispiel: Kanal 18E.22Fahrerlaubnis für Wassermotorräder (Waterscooter, Jetski usw.).E.23Hochwassermarken.Marke I BezugswasserstandMarke II BezugswasserstandDie Marken sind in heller Farbe auf dunklem Untergrund oder in dunkler Farbe auf hellem Untergrund angebracht.E.24Ohne InhaltE.25Landstromanschluss vorhanden</p>\n<p class=\"lf-p\">Abschnitt IIZusätzliche Tafeln, Schilder, Pfeile oder AufschriftenDie Hauptzeichen in Abschnitt I können durch zusätzliche Tafeln, Schilder, Pfeile oder Aufschriften ergänzt werden.1.Schilder, die die Entfernung angeben, in der die durch das Hauptzeichen angezeigte Bestimmung oder Besonderheit zu beachten ist.Die Schilder werden über dem Hauptzeichen angebracht.Beispiele:</p>\n<p class=\"lf-p\">2.Pfeile, die angeben, in welcher Richtung der Strecke das Hauptzeichen gilt.Beispiele: <ol class=\"lf-lit\"><li><span class=\"m\">a)</span></li><li><span class=\"m\">b)</span>c)Verbot der Einfahrt in einen Hafen oder eine Nebenwasserstraße, die in der angezeigten Richtung liegen: rotes Licht A.1 und leuchtender Pfeil.(§ 6.16 Nr. 4) 3.Schilder, die ergänzende Erklärungen oder Hinweise geben. Die Schilder werden unter dem Hauptzeichen angebracht.Beispiele:Anschluss für 400 V~ vorhanden</li></ol></p>\n<p class=\"lf-p\">Anlage 8Bezeichnung der Wasserstraße(Fundstelle: Anlageband zum BGBl. II Nr. 61 v. 29.12.1994 S. 128 bis 135) I.Allgemeines1.SchiffahrtszeichenSchiffahrtszeichen zur Bezeichnung der Wasserstraße, der Fahrrinne und von gefährlichen Stellen und Hindernissen werden auf dem Rhein nicht durchgehend gesetzt.Schwimmende Schiffahrtszeichen werden etwa 5,00 m außerhalb der durch sie bezeichneten Begrenzungen verankert.Buhnen und Parallelwerke können durch schwimmende oder feste Schiffahrtszeichen bezeichnet sein. Diese sind im allgemeinen vor oder auf den Buhnenköpfen und Parallelwerken angebracht.Von den Zeichen muß ein ausreichender Abstand gehalten werden, da sonst Gefahr besteht, zu raken oder aufzulaufen.2.BegriffeFahrrinne:Teil der Wasserstraße, in dem für die durchgehende Schifffahrt bestimmte Breiten und Tiefen vorhanden sind, deren Erhaltung angestrebt wird.Fahrwasser:Teil der Wasserstraße, der den örtlichen Umständen nach von der durchgehenden Schifffahrt benutzt wird.Rechte Seite/linke Seite:Die Bezeichnung „rechte Seite“ und „linke Seite“ der Wasserstraße/der Fahrrinne bezieht sich auf die Richtung „Talfahrt“.Feuer:Licht mit Kennung, das der Befeuerung dient.Festfeuer:Ununterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe.Taktfeuer:Unterbrochene Lichterscheinung von gleichbleibender Stärke und Farbe.Es werden verwendet–ununterbrochenes Feuer mit Einzelunterbrechungoder mit Gruppen von UnterbrechungenBeispiel: 2 Unterbrechungen–Gleichtaktfeuer– II.Bezeichnung der Fahrrinne1.Rechte SeiteFarbe: rotBild 1Form: Stumpftonne (auch Leuchttonne), SchwimmstangeToppzeichen (wenn vorhanden): roter ZylinderFeuer (wenn vorhanden): rotes Taktfeuer(in der Regel mit Radarreflektor) 2.Linke SeiteFarbe: grünBild 2Form: Spitztonne (auch Leuchttonne), SchwimmstangeToppzeichen (wenn vorhanden): grüner Kegel – Spitze oben –Feuer (wenn vorhanden): grünes Taktfeuer(in der Regel mit Radarreflektor) 3.SpaltungFarbe: rot-grün waagerecht gestreiftBild 3Form: Kugeltonne (auch Leuchttonne), SchwimmstangeToppzeichen (wenn vorhanden): rot-grün waagerecht gestreifter BallFeuer (wenn vorhanden): weißes Funkel- oder Gleichtaktfeuer(in der Regel mit Radarreflektor) 4.Zusammenspiel der Bilder 1 bis 3 (Beispiel)Bild 4</p></div>", "next": 239155}