Kurz gesagt
Dieser Organisationserlass des Bundeskanzlers regelt die Neuverteilung von Zuständigkeiten und die Umbildung von Bundesministerien innerhalb der Bundesregierung. Er legt fest, welche Aufgaben von einem Ministerium zu einem anderen wechseln oder neu zugeordnet werden.
Was es regelt
- Die Übertragung von Zuständigkeiten vom Bundesministerium der Finanzen an den Bundeskanzler in bestimmten wirtschaftlichen Bereichen.
- Die Umbildung des Bundesministeriums für Gesundheit zu einem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung durch Übernahme von Aufgaben aus dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung.
- Die Verlegung der federführenden Zuständigkeit für Gentechnik vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung zum Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.
- Die Zuordnung von Beauftragten der Bundesregierung zu bestimmten Ministerien und die Übertragung von Zuständigkeiten für erneuerbare Energien und die Deutsche Bundesstiftung Umwelt.
Wen es betrifft
- Die Bundesministerien und ihre jeweiligen Geschäftsbereiche.
- Beauftragte der Bundesregierung, deren Zuordnung sich ändert.
Eckpunkte
- Der Bundeskanzler erhält Zuständigkeiten für den Jahreswirtschaftsbericht, gesamtwirtschaftliche Analysen und die OECD im Bereich Außenwirtschaftspolitik (ohne Haushalt).
- Das Bundesministerium für Gesundheit wird zum Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und übernimmt Aufgaben wie Sozialversicherung, Prävention, Rehabilitation und Behindertenpolitik.
- Die Zuständigkeit für das Gentechnikgesetz wechselt zum Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft.
- Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erhält Zuständigkeiten für die Markteinführung und Forschung erneuerbarer Energieträger sowie die Federführung für das Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG).
📄 Gesetzestext
BKOrgErl 20022002-10-22BGBl I2002, 4206Organisationserlass des BundeskanzlersStandGeändert durch Ziff. III Nr. 1 d. Organisationserlasses v. 22.11.2005 I 3797 (+++ Textnachweis ab: 22.10.2002 +++)
BKOrgErl 2002EingangsformelGemäß § 9 der Geschäftsordnung der Bundesregierung ordne ich mit sofortiger Wirkung an:
BKOrgErl 2002I.1.(weggefallen)2.Dazu werden ihm aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen unter teilweiser Aufhebung des Organisationserlasses des Bundeskanzlers vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288), Ziffer V, übertragen die Zuständigkeiten für:a)den Jahreswirtschaftsbericht, den Konjunkturrat für die öffentliche Hand, die wirtschaftswissenschaftlichen Forschungsinstitute und den Sachverständigenrat für die Beurteilung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung;b)gesamtwirtschaftliche Analysen und Projektionen, Wirtschaftsstatistik;c)institutionelle Fragen der OECD aus dem Bereich Außenwirtschaftspolitik (ohne Haushalt der OECD).Dabei bleiben die Zuständigkeiten des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung unberührt.3.(weggefallen)
BKOrgErl 2002II.1.Mit der Übertragung von Zuständigkeiten aus dem bisherigen Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird das bisherige Bundesministerium für Gesundheit zu einem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung umgebildet. 2.Dazu werden ihm aus dem Geschäftsbereich des bisherigen Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung folgende Zuständigkeiten übertragen:a)Sozialversicherung, Sozialgesetzbuch, Kriegsopferversorgung und sonstiges soziales Entschädigungsrecht, Versorgungsmedizin; in Fragen der Sozialversicherung besonderer Personengruppen, insbesondere geringfügig Beschäftigter und Scheinselbständiger, ist Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit herzustellen; b)Prävention, Rehabilitation, Behindertenpolitik; Sozialhilfe (soweit nicht in Ziffer I Nr. 3 anders geregelt). Die Zuständigkeitsübertragung schließt deren europäische und internationale Bezüge sowie deren Grundsatz- und Planungsangelegenheiten ein. 3.Der Beauftragte der Bundesregierung für die Belange der Behinderten und der Bundesbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen werden dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung zugeordnet.
BKOrgErl 2002III.Die federführende Zuständigkeit für den Aufgabenbereich Gentechnik wird vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung auf das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft übertragen, damit auch die federführende Zuständigkeit für das Gentechnikgesetz. Davon unberührt bleibt die Zuständigkeit für medizinische Fragen, insbesondere das Arzneimittelwesen.
BKOrgErl 2002IV.Dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend wird die Beauftragte der Bundesregierung für Ausländerfragen (künftig: Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration) zugeordnet.
BKOrgErl 2002V.Dem Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird aus dem Geschäftsbereich des Bundeskanzlers die Zuständigkeit des Beauftragten der Bundesregierung für die neuen Bundesländer übertragen.
BKOrgErl 2002VI.Dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit werden übertragen: 1.aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeita)die Zuständigkeiten für die Markteinführung der erneuerbaren Energieträger und für die Energieforschung im Bereich der erneuerbaren Energieträger; b)die Federführung für das Erneuerbare Energien-Gesetz (EEG) und dessen Fortentwicklung unter entsprechender Anwendung der bisherigen Beteiligungsregelungen. Die Zuständigkeit für außenwirtschaftliche Fragen bei erneuerbaren Energien (insbesondere Exportförderung) liegt weiterhin beim Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit. 2.aus dem Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen die Zuständigkeit für die "Deutsche Bundesstiftung Umwelt.
BKOrgErl 2002VII.Dem Auswärtigen Amt wird aus dem Geschäftsbereich des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung die Zuständigkeit für die politische Öffentlichkeitsarbeit Ausland übertragen.
BKOrgErl 2002VIII.Die Einzelheiten des Übergangs werden zwischen den beteiligten Mitgliedern der Bundesregierung in Abstimmung mit dem Chef des Bundeskanzleramtes geregelt.
BKOrgErl 2002SchlussformelDer Bundeskanzler
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.