Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt den Ausbau der Bundeswasserstraßen in Deutschland. Es legt fest, dass der Ausbau nach einem speziellen Bedarfsplan erfolgt, der diesem Gesetz beigefügt ist.
Was es regelt
- Den Ausbau des Netzes der Bundeswasserstraßen.
- Die Verbindlichkeit des Bedarfsplans für die Linienbestimmung und Planfeststellung.
- Die Abstimmung des Bedarfsplans für Bundeswasserstraßen mit Plänen für andere Verkehrsträger.
- Die Überprüfung und Anpassung des Bedarfsplans alle fünf Jahre.
Wen es betrifft
- Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
- Alle, die von Baumaßnahmen an Bundeswasserstraßen betroffen sind.
Eckpunkte
- Der Ausbau der Bundeswasserstraßen erfolgt nach dem Bedarfsplan, der als Anlage zum Gesetz gehört.
- Der Bedarfsplan ist für die Linienbestimmung nach § 13 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes und für die Planfeststellung nach § 14 des Bundeswasserstraßengesetzes verbindlich.
- Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur prüft alle fünf Jahre, ob der Bedarfsplan angepasst werden muss.
- Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur erstellt Fünfjahrespläne für den Ausbau und berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über den Fortschritt.
📄 Gesetzestext
WaStrAbGWaStrAbG2016-12-23BGBl I2016, 3224Bundeswasserstraßenausbaugesetz (+++ Textnachweis ab: 29.12.2016 +++)Das G wurde als Artikel 1 des G v. 23.12.2016 I 3224 vom Bundestag beschlossen. Es ist gem. Art. 3 dieses G am 29.12.2016 in Kraft getreten.
WaStrAbG§ 1(1) Das Netz der Bundeswasserstraßen wird nach dem Bedarfsplan für die Bundeswasserstraßen ausgebaut, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt ist.
(2) Die Feststellung des Bedarfs ist für die Linienbestimmung nach § 13 Absatz 1 des Bundeswasserstraßengesetzes und für die Planfeststellung, einschließlich der vorläufigen Anordnung, nach § 14 des Bundeswasserstraßengesetzes verbindlich.
WaStrAbG§ 2(1) Der Ausbau erfolgt nach Stufen, die im Bedarfsplan vorgesehen sind, und nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
(2) Eine Baumaßnahme, die nicht in den Bedarfsplan aufgenommen ist, kann durchgeführt werden, wenn für sie im Einzelfall der Bedarf besonders nachgewiesen wird.
WaStrAbG§ 3Der Bedarfsplan für die Bundeswasserstraßen und die entsprechenden Pläne für andere Verkehrsträger sind im Rahmen der Bundesverkehrswegeplanung aufeinander abzustimmen.
WaStrAbG§ 4Nach Ablauf von jeweils fünf Jahren prüft das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, ob der Bedarfsplan der zwischenzeitlich eingetretenen Wirtschafts- und Verkehrsentwicklung anzupassen ist. Die Anpassung erfolgt durch Gesetz.
WaStrAbG§ 5(1) Zur Verwirklichung des Ausbaus nach dem Bedarfsplan stellt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur Fünfjahrespläne auf.
(2) Das Gesetz zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom 8. Juni 1967 (BGBl. I S. 582), das zuletzt durch Artikel 267 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, bleibt unberührt.
WaStrAbG§ 6Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur berichtet dem Deutschen Bundestag jährlich über den Fortgang des Ausbaus des Bundeswasserstraßennetzes nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres.
WaStrAbGAnlage(zu § 1 Absatz 1)Bedarfsplan für die Bundeswasserstraßen(Fundstelle: BGBl. I 2016, 3225)
Abschnitt 1Laufende und fest disponierteVorhaben des Vordringlichen Bedarfslfd. Nr.Vorhaben 1VDE 17 (Hannover – Magdeburg – Berlin) 2Ausbau des Dortmund-Ems-Kanals (Südstrecke) 3Anpassung der Mittelweser für das 2,50 m abgeladene GMS (Basisvariante) 4Neubau Schleuse Minden 5Ausbau des Datteln-Hamm-Kanals (Weststrecke) 6Ausbau des Rhein-Herne-Kanals (Östlich Gelsenkirchen) 7Bau der 2. Schleusenkammer Trier an der Mosel 8Fahrrinnenvertiefung am Main zwischen Wipfeld und Limbach 9Ersatzneubau des Schiffshebewerks Niederfinow an der Havel-Oder-Wasserstraße10Ausbau der Oststrecke des Nord-Ostsee-Kanals11Fahrrinnenanpassung der Unter- und Außenelbe
Abschnitt 2Neue Vorhaben des Vordringlichen Bedarfs (VB-E (in Fettdruck) und VB)lfd. Nr.Vorhaben 1Abladeoptimierung der Fahrrinnen am Mittelrhein 2Fahrrinnenvertiefung des Untermains bis Aschaffenburg 3Fahrrinnenanpassung der Außenweser 4Vertiefung des Nord-Ostsee-Kanals 5Fahrrinnenanpassung der Unterweser (Süd) 6Fahrrinnenanpassung der Unterweser (Nord) 7Ausbau des Wesel-Datteln-Kanals (WDK) bis Marl und Ersatzneubau der „Großen Schleusen“ sowie Brückenhebung bei Ersatzneubau 8Vertiefung der Außenems 9Ausbau des Datteln-Hamm-Kanals (Oststrecke)10Neutrassierung der Saatsee-Kurve am Nord-Ostsee-Kanal11Anpassung der seewärtigen Zufahrt zum Seehafen Rostock12Ausbau der Donau im Abschnitt Straubing-Vilshofen (Variante A)13Abladeverbesserung und Sohlenstabilisierung am Rhein zwischen Duisburg und Stürzelberg14Anpassung der seewärtigen Zufahrt zum Seehafen Wismar15Anpassung des Dortmund-Ems-Kanals (Nordstrecke)16Ausbau der Havel-Oder-Wasserstraße17Ausbau des Stichkanals Salzgitter einschließlich Ersatzneubau zweier Schleusen18Ausbau des Küstenkanals einschließlich Ersatzneubau zweier Schleusen19Vorgezogener Ersatzneubau einer Schleuse in Lüneburg-Scharnebeck am Elbe-Seitenkanal20Verlängerung der Neckarschleusen von Mannheim bis Plochingen21Bau von sieben 2. Schleusenkammern an der Mosel22Ausbau des Elbe-Lübeck-Kanals23Ausbau des Stichkanals Hildesheim24Schleuse Kleinmachnow am Teltowkanal (ausschließlich in Bezug auf ihren Erhalt)
Erläuterungen:
VDE = Verkehrsprojekt Deutsche Einheit
VB = Vordringlicher Bedarf
VB-E = Vordringlicher Bedarf – Engpassbeseitigung
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.