Verordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichstellungsgeset
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt, wie Dokumente im Verwaltungsverfahren für blinde und sehbehinderte Menschen zugänglich gemacht werden müssen, um ihre Rechte zu wahren. Sie stellt sicher, dass diese Personen Dokumente in einer für sie wahrnehmbaren Form erhalten können.
Was sie regelt
- Die Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen.
- Die Formen, in denen Dokumente zugänglich gemacht werden können (schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich oder sonstig).
- Den Umfang des Anspruchs auf zugängliche Dokumente und das Wahlrecht der Berechtigten.
- Die Organisation und Kosten der Zugänglichmachung von Dokumenten.
Wen sie betrifft
- Blinde Menschen und Menschen mit anderen Sehbehinderungen, die als Beteiligte eines Verwaltungsverfahrens eigene Rechte wahrnehmen.
- Träger öffentlicher Gewalt im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes.
Eckpunkte
- Der Anspruch umfasst Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke (Dokumente) einschließlich ihrer Anlagen.
- Schriftliche Dokumente können in Blindenschrift oder in Großdruck zugänglich gemacht werden, wobei bei Großdruck Schriftbild, Kontrastierung und Papierqualität die individuelle Wahrnehmungsfähigkeit berücksichtigen müssen.
- Elektronische Dokumente müssen den Standards der Barrierefreie Informationstechnik-Verordnung entsprechen.
- Berechtigte haben ein Wahlrecht zwischen den verschiedenen Formen der Zugänglichmachung und müssen dem Träger öffentlicher Gewalt ihre Wahl rechtzeitig mitteilen.
- Auslagen für besondere Aufwendungen, die durch die Zugänglichmachung in einer wahrnehmbaren Form entstehen, werden nicht erhoben.
Gesetzestext
Verordnung über barrierefreie Dokumente in der BundesverwaltungVerordnung zur Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren nach dem Behindertengleichs
(+++ Textnachweis ab: 24. 7.2002 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 10 Abs. 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 27. April 2002 (BGBl. I S. 1467) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
§ 1Anwendungsbereich
§ 2Gegenstand der Zugänglichmachung
Der Anspruch nach § 10 Absatz 1 Satz 2 des Behindertengleichstellungsgesetzes umfasst Bescheide, öffentlich-rechtliche Verträge und Vordrucke (Dokumente), einschließlich der Anlagen, die die Dokumente in Bezug nehmen.
§ 3Formen der Zugänglichmachung
§ 4Bekanntgabe
Die Dokumente sollen den Berechtigten, soweit möglich, gleichzeitig mit der Bekanntgabe auch in der für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden.