Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Übertragung von Befugnissen im Beamtenrecht für den Bereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei. Sie legt fest, welche Behörden über bestimmte beamtenrechtliche Angelegenheiten entscheiden dürfen.
Was es regelt
- Entscheidungen über die Annahme von Belohnungen oder Geschenken für Beamte.
- Die Gewährung oder Versagung von Jubiläumszuwendungen an Beamte.
- Die Genehmigung, Versagung oder das Verlangen von Nebentätigkeiten für Beamte.
- Das Verbot der Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit für Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen.
Wen es betrifft
- Beamte der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei.
- Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen aus diesen Bereichen.
Eckpunkte
- Die Oberpostdirektionen, das Fernmeldetechnische Zentralamt, das Posttechnische Zentralamt, das Sozialamt der Deutschen Bundespost, die Zentralstelle zur Entwicklung des Fernmeldewesens, das Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen, die Fachhochschulen der Deutschen Bundespost, die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Post- und Fernmeldewesen und die Bundesdruckerei erhalten Befugnisse.
- Diese Befugnisse umfassen Entscheidungen nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes (Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken) und § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen.
- Zusätzlich dürfen sie nach § 64 und § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes über Nebentätigkeiten entscheiden und nach § 69a Abs. 3 Bundesbeamtengesetz die Aufnahme von Beschäftigungen oder Erwerbstätigkeiten untersagen.
- Die genannten Behörden dürfen einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten.
📄 Gesetzestext
DBPBeamtRAnO 19851985-05-07BGBl I1985, 778Anordnung über die Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiete des
Beamtenrechts im Bereich der Deutschen Bundespost und der Bundesdruckerei
(+++ Textnachweis ab: 24. 5.1985 +++) AnO jeweils teilweise aufgeh. durch AnO v. 28.2.1990 I 438 mWv 14.3.1990, AnO v. 2.4.1990 I 752 mWv 25.4.1990, AnO v. 5.4.1990 I 754 mWv 25.4.1990 d. AnO v. 12.6.1990 I 1336 mWv 7.7.1990 und AnO v. 11.6.1990 I 2051 mWv 11.6.1990
DBPBeamtRAnO 19851.1.Ich übertrageden Oberpostdirektionen,dem Fernmeldetechnischen Zentralamt,dem Posttechnischen Zentralamt,dem Sozialamt der Deutschen Bundespost,der Zentralstelle zur Entwicklung des Fernmeldewesens,dem Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen,den Fachhochschulen der Deutschen Bundespost,der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Post- und Fernmeldewesen und der Bundesdruckerei- je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis, 1.1nach § 70 des Bundesbeamtengesetzes über die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken zu entscheiden, die Beamten, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, in bezug auf ihr Amt gewährt werden, 1.2nach § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1965 (BGBl. I S. 410), zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes vom 22. Januar 1980 (BGBl. I S. 88), Beamten Jubiläumszuwendungen zu gewähren oder zu versagen.
DBPBeamtRAnO 19852.Bei Belohnungen oder Geschenken, die einem Beamten nach Beendigung des Beamtenverhältnisses gewährt werden, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 1 Nr. 1.1 dieser Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren Geschäftsbereich der Beamte zuletzt angehört hat.
DBPBeamtRAnO 19853.1.Ich übertrageden Oberpostdirektionen - soweit sie sich für besondere Fälle die Entscheidung vorbehalten -,dem Fernmeldetechnischen Zentralamt,dem Posttechnischen Zentralamt,dem Sozialamt der Deutschen Bundespost,der Zentralstelle zur Entwicklung des Fernmeldewesens,dem Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen,den Fachhochschulen der Deutschen Bundespost,der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Post- und Fernmeldewesen,den Ämtern des Post- und Fernmeldewesens und der Bundesdruckerei- je für ihren Geschäftsbereich - die Befugnis, 3.1nach § 64 des Bundesbeamtengesetzes von einem Beamten die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen, 3.2nach § 65 Abs. 4 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten Nebentätigkeiten zu genehmigen und zu versagen sowie Genehmigungen zu widerrufen, 3.3nach § 69a Abs. 3 Bundesbeamtengesetz, Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit zu untersagen.
DBPBeamtRAnO 19854.Soweit Ruhestandsbeamten und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen die Aufnahme einer Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit untersagt wird, ist für Entscheidungen nach Abschnitt 3 Nr. 3.3 dieser Anordnung diejenige Behörde zuständig, deren Geschäftsbereich der Ruhestandsbeamte und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen vor Beendigung des Beamtenverhältnisses zuletzt angehört hat.
DBPBeamtRAnO 19855.Ich bestimme, daß die Oberpostdirektionen - soweit sie sich für besondere Fälle die Entscheidung vorbehalten -, das Fernmeldetechnische Zentralamt, das Posttechnische Zentralamt, das Sozialamt der Deutschen Bundespost, die Zentralstelle zur Entwicklung des Fernmeldewesens, das Zentralamt für Zulassungen im Fernmeldewesen, die Fachhochschulen der Deutschen Bundespost, die Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, Fachbereich Post- und Fernmeldewesen, die Ämter des Post- und Fernmeldewesens und die Bundesdruckerei - je für ihren Geschäftsbereich - nach § 60 des Bundesbeamtengesetzes einem Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung seiner Dienstgeschäfte verbieten dürfen.
DBPBeamtRAnO 19856.Für besondere Fälle behalte ich mir Entscheidungen nach den Abschnitten 1 bis 5 dieser Anordnung vor.
DBPBeamtRAnO 19857.Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
DBPBeamtRAnO 1985SchlußformelDer Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.