Verordnung zur Festlegung von Dosiswerten für frühe Notfallschutzmaßnahmen
Kurz gesagt
Diese Verordnung legt Dosiswerte fest, die als radiologische Kriterien für frühe Notfallschutzmaßnahmen dienen, um die Bevölkerung vor ionisierender Strahlung zu schützen. Sie setzt eine EU-Richtlinie um und ist am 31. Dezember 2018 in Kraft getreten.
Was sie regelt
- Dosiswerte für die Aufforderung zum Aufenthalt in Gebäuden.
- Dosiswerte für die Aufforderung zur Einnahme von Jodtabletten.
- Dosiswerte für die Evakuierung.
- Die Schätzung dieser Dosiswerte.
Wen es betrifft
- Die Bevölkerung im Falle eines Notfalls mit ionisierender Strahlung.
- Behörden, die Notfallschutzmaßnahmen anordnen.
Eckpunkte
- **Aufenthalt in Gebäuden:** Eine effektive Dosis von 10 Millisievert innerhalb von sieben Tagen ohne Schutzmaßnahmen.
- **Jodtabletten:**
* Für Kinder, Jugendliche unter 18 Jahren und Schwangere: 50 Millisievert Schilddrüsen-Äquivalentdosis innerhalb von sieben Tagen.
* Für Personen von 18 bis 45 Jahren: 250 Millisievert Schilddrüsen-Äquivalentdosis innerhalb von sieben Tagen.
- **Evakuierung:** Eine effektive Dosis von 100 Millisievert innerhalb von sieben Tagen ohne Schutzmaßnahmen.
- Die Schätzung der Dosiswerte erfolgt ohne Berücksichtigung sonstiger Schutzfaktoren und orientiert sich an der Strahlenschutzverordnung.
Gesetzestext
Verordnung zur Festlegung von Dosiswerten für frühe NotfallschutzmaßnahmenDiese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom des Rates vom 5. Dezember 2013 zur Festlegung grundlegende
(+++ Textnachweis ab: 31.12.2018 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Umsetzung der EARL 59/2013 (CELEX Nr: 32013L0059) +++)
§ 1Anwendungsbereich
Diese Verordnung legt zum Schutz der Bevölkerung vor den Gefahren ionisierender Strahlung Dosiswerte fest, die bei einem Notfall im Sinne des § 5 Absatz 26 des Strahlenschutzgesetzes als radiologische Kriterien für die Angemessenheit folgender Schutzmaßnahme dienen: 1.Aufforderung zum Aufenthalt in Gebäuden,2.Aufforderung zur Einnahme von Jodtabletten,3.Evakuierung.
§ 2Aufforderung zum Aufenthalt in Gebäuden
§ 3Aufforderung zur Einnahme von Jodtabletten
§ 4Evakuierung
§ 5Entsprechende Anwendung der Strahlenschutzverordnung
Für die Schätzung der Dosiswerte nach dieser Verordnung gelten die §§ 1 und 171 sowie die Anlage 18 der Strahlenschutzverordnung entsprechend.