Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die einheitliche Anwendung und Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Österreich, insbesondere bei der Besteuerung von Abfindungszahlungen. Sie dient der Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen den beiden Ländern.
Was es regelt
- Die einheitliche Anwendung und Auslegung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und Österreich.
- Die Besteuerung von Abfindungszahlungen, Gehaltsfortzahlungen und Zahlungen für Konkurrenzverbote nach Beendigung eines Dienstverhältnisses.
- Die Vermeidung von negativen und positiven Qualifikationskonflikten bei der Besteuerung dieser Zahlungen.
Wen es betrifft
- Arbeitnehmer, die in Deutschland oder Österreich ansässig sind und Abfindungszahlungen erhalten.
- Arbeitgeber in Deutschland oder Österreich, die solche Zahlungen leisten.
Eckpunkte
- Die Verordnung gilt für das Abkommen zwischen Deutschland und Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 24. August 2000.
- Für die Besteuerung von Zahlungen an Arbeitnehmer ist entscheidend, ob diese als Entgelt für im Arbeitsausübungsstaat erbrachte Leistungen anzusehen sind.
- Gehaltsfortzahlungen nach vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses werden in dem Staat besteuert, der auch für die aktive Tätigkeit besteuerungsberechtigt war.
- Diese Verordnung ist erstmals auf Besteuerungssachverhalte seit dem 1. Januar 2010 anzuwenden.
📄 Gesetzestext
KonsVerAUTVKonsVerAUTV2010-12-20BGBl I2010, 2185Deutsch-Österreichische KonsultationsvereinbarungsverordnungVerordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich (+++ Textnachweis ab: 23.12.2010 +++)(+++ Zur Anwendung vgl. § 7 +++)
KonsVerAUTVEingangsformelAuf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) angefügt worden ist, und des Artikels 97 § 1 Absatz 9 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, der durch Artikel 16 Nummer 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
KonsVerAUTV010Abschnitt 1Allgemeines
KonsVerAUTV§ 1AbkommenAls Abkommen im Sinn dieser Verordnung gilt das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 24. August 2000 (BGBl. 2002 II S. 734, 735) in der jeweils geltenden Fassung.
KonsVerAUTV§ 2AnwendungsbereichDie einheitliche Anwendung und Auslegung des Abkommens in Bezug auf die Umsetzung entsprechender Konsultationsvereinbarungen im Sinn des § 2 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung, die von den zuständigen Behörden im Sinn des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe i des Abkommens getroffen worden sind, richtet sich nach dieser Verordnung.
KonsVerAUTV020Abschnitt 2Besteuerung von Abfindungszahlungen
KonsVerAUTV§ 3Kausalitätsprinzip bei ArbeitnehmernFür die Anwendung des Artikels 15 Absatz 1 des Abkommens ist darauf abzustellen, ob die betreffenden Zahlungen als Entgelt für die im Arbeitsausübungsstaat erbrachten Arbeitsleistungen anzusehen sind. Hierbei ist es unerheblich, ob der Empfänger dieser Einkünfte im Zahlungszeitpunkt noch im Arbeitsausübungsstaat ansässig ist oder nicht und ob er zu diesem Zeitpunkt noch als Arbeitnehmer berufstätig ist oder nicht.
KonsVerAUTV§ 4Gehaltsfortzahlung nach vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses durch einen ArbeitgeberVerlegt ein in einem Vertragsstaat ansässiger Arbeitnehmer aus Anlass der vorzeitigen Beendigung seines Dienstverhältnisses seinen Wohnsitz in den anderen Vertragsstaat und werden ihm die Gehälter bis zum vertraglich vorgesehenen Ablauf des Dienstverhältnisses weitergezahlt, so steht das Besteuerungsrecht an den Gehaltsfortzahlungen dem Staat zu, der auch für die Bezüge aus der aktiven Tätigkeit besteuerungsberechtigt war.
KonsVerAUTV§ 5Zahlungen für ein Konkurrenz- und WettbewerbsverbotZahlungen für ein Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Dienstverhältnisses unterliegen in dem Staat der Besteuerung, der auch für die Bezüge aus der aktiven Tätigkeit besteuerungsberechtigt war.
KonsVerAUTV§ 6Abfindung, Urlaubsentschädigung und Qualifikationskonflikte(1) Eine gesetzliche oder freiwillige Abfindung aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie eine Urlaubsentschädigung unterliegen in jenem Staat der Besteuerung, der auch für die Bezüge aus der aktiven Tätigkeit besteuerungsberechtigt war.
(2) Können Gehaltsfortzahlungen, Zahlungen für ein Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot, Abfindungen und Urlaubsentschädigungen aus Anlass der Auflösung des Dienstverhältnisses, welche eine in einem Vertragsstaat ansässige Person nach Wegzug aus dem Tätigkeitsstaat von ihrem ehemaligen, im jeweils anderen Vertragsstaat ansässigen Arbeitgeber erhält, aufgrund der durch das maßgebliche innerstaatliche Recht dieses Staates gebotenen Anwendung des Abkommens nicht im ehemaligen Tätigkeitsstaat besteuert werden, liegt ein negativer Qualifikationskonflikt vor und diese Abfindungszahlungen werden gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens im jeweiligen Ansässigkeitsstaat dieser Person besteuert.
(3) Im Falle eines positiven Qualifikationskonflikts wird der Eintritt einer Doppelbesteuerung durch Steuerfreistellung im Ansässigkeitsstaat vermieden.
KonsVerAUTV030Abschnitt 3Schlussbestimmungen
KonsVerAUTV§ 7AnwendungsregelungDiese Verordnung ist erstmals auf Besteuerungssachverhalte seit dem 1. Januar 2010 anzuwenden.
KonsVerAUTV§ 8InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
KonsVerAUTVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.