Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die einheitliche Anwendung und Auslegung des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Deutschland und Österreich, insbesondere bei der Besteuerung von Abfindungszahlungen. Sie dient der Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen den beiden Ländern.
Was es regelt
- Die einheitliche Anwendung und Auslegung des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Deutschland und Österreich.
- Die Besteuerung von Abfindungszahlungen, Gehaltsfortzahlungen und Zahlungen für Konkurrenzverbote nach Beendigung eines Dienstverhältnisses.
- Die Vermeidung von negativen und positiven Qualifikationskonflikten bei der Besteuerung dieser Zahlungen.
Wen es betrifft
- Arbeitnehmer, die in Deutschland oder Österreich ansässig sind und Abfindungszahlungen erhalten.
- Arbeitgeber in Deutschland oder Österreich, die solche Zahlungen leisten.
Eckpunkte
- Die Verordnung gilt für das Abkommen zwischen Deutschland und Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 24. August 2000.
- Für die Besteuerung von Zahlungen an Arbeitnehmer ist entscheidend, ob diese als Entgelt für im Arbeitsausübungsstaat erbrachte Leistungen anzusehen sind.
- Gehaltsfortzahlungen nach vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses werden in dem Staat besteuert, der auch für die aktive Tätigkeit besteuerungsberechtigt war.
- Diese Verordnung ist erstmals auf Besteuerungssachverhalte seit dem 1. Januar 2010 anzuwenden.
Gesetzestext
Verordnung zur Umsetzung von Konsultationsvereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich
(+++ Textnachweis ab: 23.12.2010 +++)
(+++ Zur Anwendung vgl. § 7 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 2 Absatz 2 Satz 1 der Abgabenordnung, der durch Artikel 9 Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom
- Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) angefügt worden ist, und des Artikels 97 § 1 Absatz 9 Satz 1 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung, der durch Artikel 16 Nummer 1 des Gesetzes vom
- Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) angefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
010Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1Abkommen
Als Abkommen im Sinn dieser Verordnung gilt das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 24. August 2000 (BGBl. 2002 II S. 734, 735) in der jeweils geltenden Fassung.
§ 2Anwendungsbereich
Die einheitliche Anwendung und Auslegung des Abkommens in Bezug auf die Umsetzung entsprechender Konsultationsvereinbarungen im Sinn des § 2 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung, die von den zuständigen Behörden im Sinn des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe i des Abkommens getroffen worden sind, richtet sich nach dieser Verordnung.
020Abschnitt 2
Besteuerung von Abfindungszahlungen
§ 3Kausalitätsprinzip bei Arbeitnehmern
Für die Anwendung des Artikels 15 Absatz 1 des Abkommens ist darauf abzustellen, ob die betreffenden Zahlungen als Entgelt für die im Arbeitsausübungsstaat erbrachten Arbeitsleistungen anzusehen sind. Hierbei ist es unerheblich, ob der Empfänger dieser Einkünfte im Zahlungszeitpunkt noch im Arbeitsausübungsstaat ansässig ist oder nicht und ob er zu diesem Zeitpunkt noch als Arbeitnehmer berufstätig ist oder nicht.
§ 4Gehaltsfortzahlung nach vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses durch einen Arbeitgeber
Verlegt ein in einem Vertragsstaat ansässiger Arbeitnehmer aus Anlass der vorzeitigen Beendigung seines Dienstverhältnisses seinen Wohnsitz in den anderen Vertragsstaat und werden ihm die Gehälter bis zum vertraglich vorgesehenen Ablauf des Dienstverhältnisses weitergezahlt, so steht das Besteuerungsrecht an den Gehaltsfortzahlungen dem Staat zu, der auch für die Bezüge aus der aktiven Tätigkeit besteuerungsberechtigt war.
§ 5Zahlungen für ein Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot
Zahlungen für ein Konkurrenz- und Wettbewerbsverbot nach Beendigung des Dienstverhältnisses unterliegen in dem Staat der Besteuerung, der auch für die Bezüge aus der aktiven Tätigkeit besteuerungsberechtigt war.
§ 6Abfindung, Urlaubsentschädigung und Qualifikationskonflikte
030Abschnitt 3
Schlussbestimmungen
§ 7Anwendungsregelung
Diese Verordnung ist erstmals auf Besteuerungssachverhalte seit dem 1. Januar 2010 anzuwenden.
§ 8Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.