Gesetz zur Umsetzung von Abkommen über Soziale Sicherheit
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie finanzielle Belastungen, die sich aus internationalen Abkommen zur sozialen Sicherheit ergeben, zwischen den Trägern der Kranken- und Unfallversicherung in Deutschland verteilt werden. Es stellt sicher, dass diese Kosten nicht einzelne Träger übermäßig belasten.
Was es regelt
- Die Verteilung von Belastungen aus internationalen Erstattungsverzichtsregelungen auf alle Träger der Krankenversicherung.
- Den Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen für einzelne Krankenversicherungsträger, die aus über- und zwischenstaatlichem Recht entstehen.
- Die Umlage von Aufwendungen oder außergewöhnlichen Belastungen für Träger der Unfallversicherung, die sich aus über- und zwischenstaatlichem Recht ergeben.
- Die Übertragung von Zuständigkeiten für Entsendevereinbarungen aus spezifischen internationalen Abkommen auf die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland.
Wen es betrifft
- Träger der Krankenversicherung in Deutschland.
- Träger der Unfallversicherung in Deutschland.
Eckpunkte
- Belastungen aus Erstattungsverzichtsregelungen für Krankenversicherungsträger werden auf alle Träger umgelegt.
- Außergewöhnliche Belastungen für einzelne Krankenversicherungsträger können ausgeglichen werden, wobei die Mittel durch Umlage auf alle Träger aufgebracht werden.
- Die Umlagen für Krankenversicherungsträger basieren bis zum 31. Dezember 1997 auf der durchschnittlichen Mitgliederzahl des Vorjahres ohne Rentner und ab dem 1. Januar 1998 einschließlich Rentner.
- Aufwendungen oder außergewöhnliche Belastungen für Unfallversicherungsträger können auf alle Träger umgelegt werden, wobei der Umlagenanteil sich nach dem Verhältnis der Ausgaben für Sachleistungen des vorvergangenen Kalenderjahres richtet.
Gesetzestext
Gesetz zur Umsetzung von Abkommen über Soziale Sicherheit Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 27.4.2002 I 1464 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 3 dieses G am 1.
(+++ Textnachweis ab: 1. 5.2002 +++)
Artikel 9des Allgemeinen Abkommens vom 7.
Dezember 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über Soziale Sicherheit (BGBl. 1963 II S. 404), -Artikel 7 Abs.
Artikel 10des Abkommens vom 25.
April 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über Soziale Sicherheit (BGBl. 1963 II S. 678), -Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 10 des Abkommens vom
- April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit (BGBl. 1961 II S. 241), -Artikel 8 des Abkommens vom
- April 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit (BGBl. 1980 II S. 781), -Artikel 7 Abs.
Artikel 10des Abkommens vom 6.
November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen Republik über Soziale Sicherheit (BGBl. 1968 II S. 473), -Artikel 10 des Abkommens vom 27. Februar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit (BGBl. 1977 II S. 664), -Artikel 7 Abs.
Artikel 10des Abkommens vom 4.
Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit (BGBl. 1977 II S. 685), und die der Verwaltungsbehörde nach -Artikel 4 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 des Abkommens vom
- August 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über Sozialversicherung (BGBl. 1954 II S. 753), -Artikel 3 § 2 Buchstabe a Satz 2 und § 4 des Allgemeinen Abkommens vom
- Juli 1950 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über Soziale Sicherheit (BGBl. 1951 II S. 177), -Artikel 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 und Abs. 2 des Abkommens vom
- Mai 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der italienischen Republik über Sozialversicherung (BGBl. 1956 II S. 1) werden auf die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, Bonn, übertragen.