Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie finanzielle Belastungen, die sich aus internationalen Abkommen zur sozialen Sicherheit ergeben, zwischen den Trägern der Kranken- und Unfallversicherung in Deutschland verteilt werden. Es stellt sicher, dass diese Kosten nicht einzelne Träger übermäßig belasten.
Was es regelt
- Die Verteilung von Belastungen aus internationalen Erstattungsverzichtsregelungen auf alle Träger der Krankenversicherung.
- Den Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen für einzelne Krankenversicherungsträger, die aus über- und zwischenstaatlichem Recht entstehen.
- Die Umlage von Aufwendungen oder außergewöhnlichen Belastungen für Träger der Unfallversicherung, die sich aus über- und zwischenstaatlichem Recht ergeben.
- Die Übertragung von Zuständigkeiten für Entsendevereinbarungen aus spezifischen internationalen Abkommen auf die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland.
Wen es betrifft
- Träger der Krankenversicherung in Deutschland.
- Träger der Unfallversicherung in Deutschland.
Eckpunkte
- Belastungen aus Erstattungsverzichtsregelungen für Krankenversicherungsträger werden auf alle Träger umgelegt.
- Außergewöhnliche Belastungen für einzelne Krankenversicherungsträger können ausgeglichen werden, wobei die Mittel durch Umlage auf alle Träger aufgebracht werden.
- Die Umlagen für Krankenversicherungsträger basieren bis zum 31. Dezember 1997 auf der durchschnittlichen Mitgliederzahl des Vorjahres ohne Rentner und ab dem 1. Januar 1998 einschließlich Rentner.
- Aufwendungen oder außergewöhnliche Belastungen für Unfallversicherungsträger können auf alle Träger umgelegt werden, wobei der Umlagenanteil sich nach dem Verhältnis der Ausgaben für Sachleistungen des vorvergangenen Kalenderjahres richtet.
📄 Gesetzestext
SozSichAbkUmsG2002-04-27BGBl I2002, 1464Gesetz zur Umsetzung von Abkommen über Soziale Sicherheit
(+++ Textnachweis ab: 1. 5.2002 +++)Das G wurde als Artikel 1 d. G v. 27.4.2002 I 1464 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 3 dieses G am 1.5.2002 in Kraft getreten.
SozSichAbkUmsG§ 1Umlageverfahren der Träger der Krankenversicherung(1) Belastungen, die sich für die Träger der Krankenversicherung aus Erstattungsverzichtsregelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts ergeben, sind auf alle Träger der Krankenversicherung umzulegen. Die Umlage wird von der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, Bonn, durchgeführt.
(2) Außergewöhnliche Belastungen, die sich für einzelne Träger der Krankenversicherung aus Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts ergeben, können ganz oder teilweise ausgeglichen werden. Über den Ausgleich entscheidet auf Antrag die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, Bonn, im Einvernehmen mit den Spitzenverbänden der Krankenkassen. Die zur Durchführung des Ausgleichs erforderlichen Mittel werden durch Umlage auf alle Träger der Krankenversicherung aufgebracht.
(3) Die Umlagen nach den Absätzen 1 und 2 werden für die Zeit bis 31. Dezember 1997 auf der Grundlage der durchschnittlichen Mitgliederzahl des Vorjahres ohne Rentner, ab dem 1. Januar 1998 auf der Grundlage der durchschnittlichen Mitgliederzahl des Vorjahres einschließlich Rentner aufgebracht.
SozSichAbkUmsG§ 2Umlageverfahren der Träger der UnfallversicherungAufwendungen oder außergewöhnliche Belastungen, die sich für einen Träger der Unfallversicherung des Wohn- oder Aufenthaltsorts aus Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts ergeben, können von ihm ganz oder teilweise auf alle Träger der Unfallversicherung umgelegt werden. Der Umlagenanteil ermittelt sich nach dem Verhältnis der Ausgaben des vorvergangenen Kalenderjahres für Sachleistungen der einzelnen Träger der Unfallversicherung zu denen aller Träger.
SozSichAbkUmsG§ 3Übertragung der Zuständigkeit für Entsendevereinbarungen auf die Deutsche
Verbindungsstelle Krankenversicherung - AuslandDie Aufgaben der zuständigen Behörde bzw. der von ihr bestimmten Stelle nach -Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 9 des Allgemeinen Abkommens vom 7. Dezember 1957 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien über Soziale Sicherheit (BGBl. 1963 II S. 404), -Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 10 des Abkommens vom 25. April 1961 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Griechenland über Soziale Sicherheit (BGBl. 1963 II S. 678), -Artikel 5 Abs. 2 Satz 2 und Artikel 10 des Abkommens vom 20. April 1960 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit (BGBl. 1961 II S. 241), -Artikel 8 des Abkommens vom 7. April 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Fürstentum Liechtenstein über Soziale Sicherheit (BGBl. 1980 II S. 781), -Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 10 des Abkommens vom 6. November 1964 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen Republik über Soziale Sicherheit (BGBl. 1968 II S. 473), -Artikel 10 des Abkommens vom 27. Februar 1976 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Schweden über Soziale Sicherheit (BGBl. 1977 II S. 664), -Artikel 7 Abs. 1 Satz 2 und Artikel 10 des Abkommens vom 4. Dezember 1973 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Spanischen Staat über Soziale Sicherheit (BGBl. 1977 II S. 685), und die der Verwaltungsbehörde nach -Artikel 4 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 4 des Abkommens vom 14. August 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Dänemark über Sozialversicherung (BGBl. 1954 II S. 753), -Artikel 3 § 2 Buchstabe a Satz 2 und § 4 des Allgemeinen Abkommens vom 10. Juli 1950 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Frankreich über Soziale Sicherheit (BGBl. 1951 II S. 177), -Artikel 5 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 und Abs. 2 des Abkommens vom 5. Mai 1953 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der italienischen Republik über Sozialversicherung (BGBl. 1956 II S. 1) werden auf die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung - Ausland, Bonn, übertragen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.