Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Höhe der Bezahlung für Arbeit und der Beihilfen für Ausbildung, die Gefangene im Strafvollzug erhalten. Sie legt fest, wie der Grundlohn und mögliche Zulagen berechnet werden.
Was es regelt
- Die Einstufung von Arbeiten in verschiedene Vergütungsstufen.
- Die Höhe des Grundlohns für jede Vergütungsstufe.
- Mögliche Zulagen zum Grundlohn unter bestimmten Bedingungen.
- Die Höhe der Ausbildungsbeihilfe für Gefangene.
Wen es betrifft
- Gefangene, die im Strafvollzug arbeiten.
- Gefangene, die an Ausbildungsmaßnahmen teilnehmen.
Eckpunkte
- Es gibt fünf Vergütungsstufen (I bis V) für Arbeiten, je nach Schwierigkeit und erforderlichen Fähigkeiten.
- Der Grundlohn reicht von 75 Prozent (Stufe I) bis 125 Prozent (Stufe V) der Eckvergütung.
- Der Grundlohn kann bei unzureichender Arbeitsleistung unterschritten werden, und während der Einarbeitung oder Anlernzeit um höchstens 20 Prozent verringert werden.
- Zulagen sind möglich für erschwerte Arbeitsbedingungen (bis zu 5 Prozent), ungünstige Arbeitszeiten (bis zu 5 Prozent) und Überstunden (bis zu 25 Prozent).
- Eine Leistungszulage kann im Zeitlohn bis zu 30 Prozent und im Leistungslohn bis zu 15 Prozent des Grundlohnes betragen.
- Die Ausbildungsbeihilfe wird grundsätzlich nach Vergütungsstufe III gewährt, kann aber unter bestimmten Umständen auf Stufe IV oder II angepasst werden.
📄 Gesetzestext
StVollzVergOStVollzVergO1977-01-11BGBl I1977, 57StrafvollzugsvergütungsordnungVerordnung über die Vergütungsstufen des Arbeitsentgelts und der Ausbildungsbeihilfe nach dem StrafvollzugsgesetzStandGeändert durch Art. 6 G v. 13.12.2007 I 2894 (+++ Textnachweis ab: 1.2.1977 +++)
StVollzVergOEingangsformelAuf Grund des § 48 des Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung - Strafvollzugsgesetz (StVollzG) - vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 581, 2088), geändert durch Gesetz vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2181), wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung und mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:
StVollzVergO§ 1Grundlohn(1) Der Grundlohn des Arbeitsentgelts (§ 43 Abs. 2 des Strafvollzugsgesetzes) wird nach folgenden Vergütungsstufen festgesetzt:Vergütungsstufe I=Arbeiten einfacher Art, die keine Vorkenntnisse und nur eine kurze Einweisungszeit erfordern und die nur geringe Anforderungen an die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit oder an die Geschicklichkeit stellen.Vergütungsstufe II=Arbeiten der Stufe I, die eine Einarbeitungszeit erfordern.Vergütungsstufe III=Arbeiten, die eine Anlernzeit erfordern und durchschnittliche Anforderungen an die Leistungsfähigkeit und die Geschicklichkeit stellen.Vergütungsstufe IV=Arbeiten, die die Kenntnisse und Fähigkeiten eines Facharbeiters erfordern oder gleichwertige Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen.Vergütungsstufe V=Arbeiten, die über die Anforderungen der Stufe IV hinaus ein besonderes Maß an Können, Einsatz und Verantwortung erfordern.
(2) Der Grundlohn beträgt in der Vergütungsstufe I75 vom Hundert,Vergütungsstufe II88 vom Hundert,Vergütungsstufe III100 vom Hundert,Vergütungsstufe IV112 vom Hundert,Vergütungsstufe V125 vom Hundert
der Eckvergütung nach § 43 Abs. 2 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes.
(3) Der Grundlohn nach Absatz 2 kann unterschritten werden, wenn die Arbeitsleistung den Anforderungen der jeweiligen Vergütungsstufe nicht genügt. Während einer Einarbeitungs- oder Anlernzeit darf der Grundlohn um höchstens 20 vom Hundert verringert werden. § 43 Abs. 3 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes bleibt unberührt.
StVollzVergO§ 2Zulagen(1) Zum Grundlohn können Zulagen gewährt werden 1.für Arbeiten unter arbeitserschwerenden Umgebungseinflüssen, die das übliche Maß erheblich übersteigen, bis zu fünf vom Hundert des Grundlohnes, 2.für Arbeiten zu ungünstigen Zeiten bis zu fünf vom Hundert des Grundlohnes, 3.für Zeiten, die über die festgesetzte Arbeitszeit hinausgehen, bis zu 25 vom Hundert des Grundlohnes.
(2) Eine Leistungszulage kann im Zeitlohn bis zu 30 vom Hundert, im Leistungslohn bis zu 15 vom Hundert des Grundlohnes gewährt werden, wenn die individuelle Arbeitsleistung dies rechtfertigt. Bei der Bemessung der Leistungszulage können berücksichtigt werden: 1.Im Zeitlohn die Arbeitsmenge, die Arbeitsgüte, der Umgang mit Betriebsmitteln und Arbeitsmaterialien, die Leistungsbereitschaft und keine oder nur geringe Fehlzeiten, 2.im Leistungslohn die Arbeitsgüte sowie der Umgang mit Betriebsmitteln und Arbeitsmaterialien.
StVollzVergO§ 3Arbeitsentgelt für arbeitstherapeutische BeschäftigungSoweit ein Arbeitsentgelt nach § 43 Abs. 4 des Strafvollzugsgesetzes zu zahlen ist, beträgt es in der Regel 75 vom Hundert des Grundlohnes der Vergütungsstufe I.
StVollzVergO§ 4Ausbildungsbeihilfe(1) Die Ausbildungsbeihilfe (§ 44 Abs. 1 des Strafvollzugsgesetzes) wird vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 nach der Vergütungsstufe III gewährt.
(2) Nach der Hälfte der Gesamtdauer der Maßnahme kann die Ausbildungsbeihilfe nach der Vergütungsstufe IV gewährt werden, wenn der Ausbildungsstand des Gefangenen dies rechtfertigt.
(3) Für die Teilnahme an einem Unterricht nach § 38 Abs. 1 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes oder an Maßnahmen der Berufsfindung kann die Ausbildungsbeihilfe nach der Vergütungsstufe II gewährt werden, wenn dies wegen der Kürze oder des Ziels der Maßnahmen gerechtfertigt ist.
(4) Für die Gewährung von besonderen Zulagen gilt § 2 entsprechend.
StVollzVergO§ 5(weggefallen)-
StVollzVergO§ 6InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Februar 1977 in Kraft.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.