Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie die Bundesländer Kredite aufnehmen dürfen, um ihre Haushalte auszugleichen, und wie diese Kreditmöglichkeiten unter ihnen aufgeteilt werden. Es setzt die Vorgaben des Grundgesetzes für die strukturelle Kreditaufnahme der Länder um.
Was es regelt
- Die Grundlagen zur Bestimmung der gesamten strukturellen Kreditaufnahme, die alle Länder zusammen tätigen dürfen.
- Die Verteilung dieser gesamten Kreditaufnahme auf die einzelnen Bundesländer.
- Die Berechnungsgrundlagen und Datenquellen für diese Verteilung.
- Besondere Regelungen für das Jahr 2025 bezüglich der Verteilung und des Geltungsbeginns.
Wen es betrifft
- Die Bundesländer, da es ihre zulässige strukturelle Kreditaufnahme festlegt.
- Das Statistische Bundesamt, das das maßgebliche Bruttoinlandsprodukt ermittelt.
- Das Bundesministerium der Finanzen, das die Berechnungen durchführt und die Ergebnisse bereitstellt.
Eckpunkte
- Das maßgebliche Bruttoinlandsprodukt wird vom Statistischen Bundesamt ermittelt und ist das nominale Bruttoinlandsprodukt des Jahres, das dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorangeht.
- Für das Jahr 2025 ist abweichend das nominale Bruttoinlandsprodukt des Jahres 2024 zugrunde zu legen.
- Die Verteilung der zulässigen Kreditaufnahme erfolgt zu zwei Dritteln nach Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach Einwohnerzahlen.
- Die Ergebnisse der zulässigen Kreditaufnahme für jedes Land werden den Ländern jeweils zum 1. April eines Jahres zur Verfügung gestellt und können nicht in ein anderes Haushaltsjahr übertragen werden.
📄 Gesetzestext
StruKomLäGStruKomLäG2025-10-20BGBl. I2025, Nr. 247Strukturkomponente-für-Länder-GesetzGesetz zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes (+++ Textnachweis ab: 24.10.2025 +++)Das G wurde als Artikel 1 des G v. 20.10.2025 I Nr. 247 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt gem. Art. 5 dieses G am 24.10.2025 in Kraft.
StruKomLäG§ 1Grundlagen zur Bestimmung der für die Gesamtheit der Länder zulässigen strukturellen KreditaufnahmeDas zur Bestimmung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme nach Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 des Grundgesetzes maßgebliche Bruttoinlandsprodukt wird durch das Statistische Bundesamt ermittelt. Zugrunde zu legen ist das nominale Bruttoinlandsprodukt des Jahres, das dem Jahr, für das der Haushalt aufgestellt wird, zwei Jahre vorangeht. Für das Jahr 2025 ist abweichend von Satz 2 das nominale Bruttoinlandsprodukt des Jahres 2024 zugrunde zu legen.
StruKomLäG§ 2Verteilung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme für die Ländergesamtheit auf die einzelnen Länder gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes(1) Die Verteilung der für die Gesamtheit der Länder nach § 1 zulässigen strukturellen Kreditaufnahme erfolgt zu zwei Dritteln nach dem Verhältnis der Steuereinnahmen gemäß § 7 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) geändert worden ist, unter Hinzurechnung von Zu- und Abschlägen gemäß § 10 des Finanzausgleichsgesetzes und zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen gemäß § 9 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes. Zugrunde zu legen sind jeweils die Daten des Jahres, das dem Jahr, für das der Haushalt aufgestellt wird, zwei Jahre vorangeht.Als Datengrundlage ist die Verordnung gemäß § 12 des Finanzausgleichsgesetzes des in Satz 2 genannten Jahres heranzuziehen. Die Berechnung der Verteilungsverhältnisse gemäß Satz 1 erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen. Sofern die in Satz 3 genannte Verordnung nicht vorliegt, ist als Datengrundlage die vorläufige Jahresrechnung heranzuziehen, die vom Bundesministerium der Finanzen zum Zweck der vierten Quartalsabrechnung gemäß § 14 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes im jeweils ersten Quartal des auf ein Ausgleichsjahr folgenden Jahres erstellt wird. Eine nachträgliche Korrekturberechnung erfolgt nicht.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind für das Jahr 2025 für die Verteilung der für die Gesamtheit der Länder nach § 1 zulässigen strukturellen Kreditaufnahme in dem in Absatz 1 Satz 5 genannten Fall die folgenden Anteile vorzusehen: Nordrhein-Westfalen:21,185729515 ProzentBayern:15,815236181 ProzentBaden-Württemberg:13,295583421 ProzentNiedersachsen:9,497367327 ProzentHessen:7,403213757 ProzentSachsen:4,716930888 ProzentRheinland-Pfalz:4,724931493 ProzentSachsen-Anhalt:2,505081662 ProzentSchleswig-Holstein:3,441987387 ProzentThüringen:2,450648957 ProzentBrandenburg:3,033652425 ProzentMecklenburg-Vorpommern:1,858958454 ProzentSaarland:1,173505842 ProzentBerlin:5,222546475 ProzentHamburg:2,693224867 ProzentBremen:0,981401349 Prozent
Absatz 1 Satz 6 bleibt unberührt.
(3) Das Bundesministerium der Finanzen berechnet ausgehend von der nach § 1 ermittelten zulässigen strukturellen Kreditaufnahme für die Gesamtheit der Länder unter Anwendung der nach den Absätzen 1 und 2 berechneten Verteilungsverhältnisse die zulässige strukturelle Kreditaufnahme für jedes einzelne Land. Die Ergebnisse stellt das Bundesministerium der Finanzen den Ländern jeweils zum 1. April eines Jahres zur Verfügung. Die ermittelte zulässige strukturelle Kreditaufnahme für jedes einzelne Land ist maßgeblich für das Haushaltsjahr, das dem Jahr der Berechnung folgt, und kann weder gänzlich noch teilweise in ein anderes Haushaltsjahr übertragen werden. Die für die Haushaltsjahre 2025 und 2026 maßgeblichen Ergebnisse werden abweichend von Satz 2 nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Verfügung gestellt.
StruKomLäG§ 3GeltungsbeginnDie gemäß § 2 für jedes Land ermittelte zulässige strukturelle Kreditaufnahme kann erstmals für das Haushaltsjahr 2025 in Anspruch genommen werden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.