Gesetz zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, wie die Bundesländer Kredite aufnehmen dürfen, um ihre Haushalte auszugleichen, und wie diese Kreditmöglichkeiten unter ihnen aufgeteilt werden. Es setzt die Vorgaben des Grundgesetzes für die strukturelle Kreditaufnahme der Länder um.
Was es regelt
- Die Grundlagen zur Bestimmung der gesamten strukturellen Kreditaufnahme, die alle Länder zusammen tätigen dürfen.
- Die Verteilung dieser gesamten Kreditaufnahme auf die einzelnen Bundesländer.
- Die Berechnungsgrundlagen und Datenquellen für diese Verteilung.
- Besondere Regelungen für das Jahr 2025 bezüglich der Verteilung und des Geltungsbeginns.
Wen es betrifft
- Die Bundesländer, da es ihre zulässige strukturelle Kreditaufnahme festlegt.
- Das Statistische Bundesamt, das das maßgebliche Bruttoinlandsprodukt ermittelt.
- Das Bundesministerium der Finanzen, das die Berechnungen durchführt und die Ergebnisse bereitstellt.
Eckpunkte
- Das maßgebliche Bruttoinlandsprodukt wird vom Statistischen Bundesamt ermittelt und ist das nominale Bruttoinlandsprodukt des Jahres, das dem Haushaltsjahr zwei Jahre vorangeht.
- Für das Jahr 2025 ist abweichend das nominale Bruttoinlandsprodukt des Jahres 2024 zugrunde zu legen.
- Die Verteilung der zulässigen Kreditaufnahme erfolgt zu zwei Dritteln nach Steuereinnahmen und zu einem Drittel nach Einwohnerzahlen.
- Die Ergebnisse der zulässigen Kreditaufnahme für jedes Land werden den Ländern jeweils zum 1. April eines Jahres zur Verfügung gestellt und können nicht in ein anderes Haushaltsjahr übertragen werden.
Gesetzestext
Gesetz zur Ausführung von Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes Das G wurde als Artikel 1 des G v. 20.10.2025 I Nr. 247 vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es tritt
(+++ Textnachweis ab: 24.10.2025 +++)
§ 1Grundlagen zur Bestimmung der für die Gesamtheit der Länder zulässigen strukturellen Kreditaufnahme
Das zur Bestimmung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme nach Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 des Grundgesetzes maßgebliche Bruttoinlandsprodukt wird durch das Statistische Bundesamt ermittelt. Zugrunde zu legen ist das nominale Bruttoinlandsprodukt des Jahres, das dem Jahr, für das der Haushalt aufgestellt wird, zwei Jahre vorangeht. Für das Jahr 2025 ist abweichend von Satz 2 das nominale Bruttoinlandsprodukt des Jahres 2024 zugrunde zu legen.
§ 2
Verteilung der zulässigen strukturellen Kreditaufnahme für die Ländergesamtheit auf die einzelnen Länder gemäß Artikel 109 Absatz 3 Satz 6 und 7 des Grundgesetzes
- Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom
- Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 57) geändert worden ist, unter Hinzurechnung von Zu- und Abschlägen gemäß § 10 des Finanzausgleichsgesetzes und zu einem Drittel nach dem Verhältnis der Einwohnerzahlen gemäß § 9 Absatz 1 des Finanzausgleichsgesetzes. Zugrunde zu legen sind jeweils die Daten des Jahres, das dem Jahr, für das der Haushalt aufgestellt wird, zwei Jahre vorangeht.Als Datengrundlage ist die Verordnung gemäß § 12 des Finanzausgleichsgesetzes des in Satz 2 genannten Jahres heranzuziehen. Die Berechnung der Verteilungsverhältnisse gemäß Satz 1 erfolgt durch das Bundesministerium der Finanzen. Sofern die in Satz 3 genannte Verordnung nicht vorliegt, ist als Datengrundlage die vorläufige Jahresrechnung heranzuziehen, die vom Bundesministerium der Finanzen zum Zweck der vierten Quartalsabrechnung gemäß § 14 Absatz 3 des Finanzausgleichsgesetzes im jeweils ersten Quartal des auf ein Ausgleichsjahr folgenden Jahres erstellt wird. Eine nachträgliche Korrekturberechnung erfolgt nicht.
§ 3Geltungsbeginn
Die gemäß § 2 für jedes Land ermittelte zulässige strukturelle Kreditaufnahme kann erstmals für das Haushaltsjahr 2025 in Anspruch genommen werden.