Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Vertrag zwischen Deutschland und Österreich zu, der die Auswirkungen des Flughafens Salzburg auf deutsches Gebiet regelt. Es legt fest, wie deutsche Gesetze in diesem Zusammenhang anzuwenden sind und definiert einen Bauschutzbereich.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Vertrag vom 19. Dezember 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich.
- Die Anwendung deutscher Rechtsvorschriften für den Flughafen Salzburg, als ob er auf deutschem Hoheitsgebiet läge.
- Die Festlegung des Bauschutzbereichs auf deutschem Hoheitsgebiet.
- Die Zuständigkeiten deutscher Luftfahrtbehörden in bestimmten Fällen.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich.
- Personen und Einrichtungen, die von den Auswirkungen des Flughafens Salzburg auf deutschem Hoheitsgebiet betroffen sind, insbesondere im Bauschutzbereich.
Eckpunkte
- Der Flughafen Salzburg gilt für die Anwendung deutscher Rechtsvorschriften als auf deutschem Hoheitsgebiet gelegen.
- Deutsche Vorschriften finden nur sinngemäß und insoweit Anwendung, als sie sich auf einen bereits angelegten und in Betrieb genommenen Verkehrsflughafen beziehen.
- Der Bauschutzbereich ist in der Anlage zu diesem Gesetz festgelegt und bestimmt sich nach § 3 der österreichischen Verordnung vom 2. Februar 1961.
- Die zuständige deutsche Luftfahrtbehörde ist in bestimmten Fällen das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr oder eine von ihm bestimmte Stelle.
📄 Gesetzestext
FluHfSalzbVtrAUTG1974-01-09BGBl II1974, 13Gesetz zu dem Vertrag vom 19. Dezember 1967 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Österreich über Auswirkungen der Anlage und des
Betriebes des Flughafens Salzburg auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland
(+++ Textnachweis ab: 16. 1.1974 +++)
Überschrift: Dieses Gesetz ist nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit dem GG vereinbar, BVerfGE v. 12.3.1986 I 743
FluHfSalzbVtrAUTGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
FluHfSalzbVtrAUTGArt 1Dem in Wien am 19. Dezember 1967 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Auswirkungen der Anlage und des Betriebes des Flughafens Salzburg auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
FluHfSalzbVtrAUTGArt 2Für die nach diesem Vertrag von der Bundesrepublik Deutschland anzuwendenden deutschen Rechtsvorschriften gilt der Flughafen Salzburg als auf deutschem Hoheitsgebiet gelegen. Diese Vorschriften finden jedoch nur sinngemäß und insoweit Anwendung, als sie sich auf einen bereits angelegten und in Betrieb genommenen Verkehrsflughafen beziehen. Der Bauschutzbereich nach Artikel 1 und Artikel 3 Abs. 1 des Vertrages ist in der Anlage zu diesem Gesetz festgelegt.
FluHfSalzbVtrAUTGArt 3Zuständige deutsche Luftfahrtbehörde ist in den Fällen des Artikels 2 Abs. 2 sowie des Artikels 3 Abs. 2 und 3 des Vertrages das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr oder die von ihm bestimmte Stelle; im übrigen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Luftverkehrsgesetz und seinen Durchführungsvorschriften oder sonstigen anwendbaren deutschen Rechtsvorschriften.
FluHfSalzbVtrAUTGArt 4Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
FluHfSalzbVtrAUTGArt 5(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 14 Abs. 2 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
FluHfSalzbVtrAUTGAnlagezum Vertragsgesetz (Artikel 2 Satz 3)Das Ausmaß des Bauschutzbereichs auf deutschem Hoheitsgebiet nach Artikel 2 Satz 3 bestimmt sich nach § 3 der Verordnung des österreichischen Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 2. Februar 1961 betreffend die Festlegung der Sicherheitszone für den Flughafen Salzburg (Österreichisches Nachrichtenblatt für Luftfahrer, Teil B/1961, B 13/61), der wie folgt lautet: "§ 3 Begrenzung der Sicherheitszone
(1) Die Sicherheitszone des Flughafens Salzburg wird seitlich durch die im Sicherheitszonenplan (Anhang 1) stark ausgezogenen schwarzen Linien begrenzt.
(2) Die untere Begrenzung der Sicherheitszone wird durch die im Sicherheitszonenplan dargestellten Flächen A - F gebildet. Überdecken sich in diesem zwei Flächen, so bildet die jeweils untere Fläche die untere Begrenzung der Sicherheitszone.
(3) Es verlaufen: a)die Fläche A (gelb angelegt) 10 m unter der Erdoberfläche, b)die Flächen B (braun angelegt) von der Erdoberfläche bzw. vom Rande der Flächen C bis zur Schnittlinie mit der Fläche E nach außen im Verhältnis 1 : 7 ansteigend, c)die Flächen C (grün angelegt) von 360 m außerhalb der Pistenenden in einer Höhe von 6 m über dem Bezugspunkt des nördlichen bzw. südlichen Instrumentenanflugsektors (§ 2 Abs. 1 bzw. Abs. 2) bis zu einer Höhe von 60 m nach außen im Verhältnis 1 : 50 ansteigend, d)die Fläche D (soweit rosa angelegt) von 60 m über dem Bezugspunkt des südlichen Instrumentenanflugsektors (§ 2 Abs. 2) nach außen im Verhältnis 1 : 40 ansteigend, e)die Fläche E (ocker angelegt) horizontal 45 m über der Flughafenbezugshöhe (§ 1 Abs. 2), f)die Flächen F (grau angelegt) als Kegelgrenzfläche von einer Höhe von 45 m über der Flughafenbezugshöhe (Schnittlinie mit der Fläche E) nach außen im Verhältnis 1 : 20 ansteigend." Die graphische Darstellung des Bauschutzbereichs ist aus dem Kartenausschnitt im Maßstab 1 : 25.000 und der beigefügten Übersichtsskizze ersichtlich.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.