Gesetz zu dem Vertrag vom 19. Dezember 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Auswirkungen der Anlage und des B
Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt einem Vertrag zwischen Deutschland und Österreich zu, der die Auswirkungen des Flughafens Salzburg auf deutsches Gebiet regelt. Es legt fest, wie deutsche Gesetze in diesem Zusammenhang anzuwenden sind und definiert einen Bauschutzbereich.
Was es regelt
- Die Zustimmung zum Vertrag vom 19. Dezember 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich.
- Die Anwendung deutscher Rechtsvorschriften für den Flughafen Salzburg, als ob er auf deutschem Hoheitsgebiet läge.
- Die Festlegung des Bauschutzbereichs auf deutschem Hoheitsgebiet.
- Die Zuständigkeiten deutscher Luftfahrtbehörden in bestimmten Fällen.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Österreich.
- Personen und Einrichtungen, die von den Auswirkungen des Flughafens Salzburg auf deutschem Hoheitsgebiet betroffen sind, insbesondere im Bauschutzbereich.
Eckpunkte
- Der Flughafen Salzburg gilt für die Anwendung deutscher Rechtsvorschriften als auf deutschem Hoheitsgebiet gelegen.
- Deutsche Vorschriften finden nur sinngemäß und insoweit Anwendung, als sie sich auf einen bereits angelegten und in Betrieb genommenen Verkehrsflughafen beziehen.
- Der Bauschutzbereich ist in der Anlage zu diesem Gesetz festgelegt und bestimmt sich nach § 3 der österreichischen Verordnung vom 2. Februar 1961.
- Die zuständige deutsche Luftfahrtbehörde ist in bestimmten Fällen das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr oder eine von ihm bestimmte Stelle.
Gesetzestext
Gesetz zu dem Vertrag vom 19. Dezember 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Auswirkungen der Anlage und des Betriebes des Flughafens Salzburg auf das Hoheitsge
(+++ Textnachweis ab: 16. 1.1974 +++)
EingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Art 1Dem in Wien am 19.
Dezember 1967 unterzeichneten Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Auswirkungen der Anlage und des Betriebes des Flughafens Salzburg auf das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland wird zugestimmt. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.
Art 2
Für die nach diesem Vertrag von der Bundesrepublik Deutschland anzuwendenden deutschen Rechtsvorschriften gilt der Flughafen Salzburg als auf deutschem Hoheitsgebiet gelegen. Diese Vorschriften finden jedoch nur sinngemäß und insoweit Anwendung, als sie sich auf einen bereits angelegten und in Betrieb genommenen Verkehrsflughafen beziehen. Der Bauschutzbereich nach Artikel 1 und Artikel 3 Abs. 1 des Vertrages ist in der Anlage zu diesem Gesetz festgelegt.
Art 3Zuständige deutsche Luftfahrtbehörde ist in den Fällen des Artikels 2 Abs.
2 sowie des Artikels 3 Abs. 2 und 3 des Vertrages das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft und Verkehr oder die von ihm bestimmte Stelle; im übrigen richtet sich die Zuständigkeit nach dem Luftverkehrsgesetz und seinen Durchführungsvorschriften oder sonstigen anwendbaren deutschen Rechtsvorschriften.
Art 4
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes feststellt.
Art 5(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Anlagezum Vertragsgesetz (Artikel 2 Satz 3)Das Ausmaß des Bauschutzbereichs auf deutschem Hoheitsgebiet nach Artikel 2 Satz 3 bestimmt sich nach § 3 der Verordnung des österreichischen Bundesministers für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft vom 2. Februar 1961 betreffend die Festlegung der Sicherheitszone für den Flughafen Salzburg (Österreichisches Nachrichtenblatt für Luftfahrer, Teil B/1961, B 13/61), der wie folgt lautet: "§ 3 Begrenzung der Sicherheitszone