Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes
Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, wie das Begnadigungsrecht des Bundes ausgeübt wird, und legt fest, welche Gnadenentscheidungen der Bundespräsident selbst trifft und welche Befugnisse er an andere Stellen überträgt.
Was es regelt
- Die Ausübung des Begnadigungsrechts in Straf-, Disziplinar- und Ehrengerichtssachen.
- Die Zuständigkeiten für Gnadenerweise auf Bundesebene.
- Die Möglichkeit der Weiterübertragung von Gnadenbefugnissen durch Bundesminister.
- Das Verfahren zur Vorbereitung von Gnadenentscheidungen.
Wen es betrifft
- Personen, gegen die rechtskräftige Entscheidungen in Straf-, Disziplinar- oder Ehrengerichtssachen ergangen sind, bei denen das Begnadigungsrecht dem Bund zusteht.
- Bundesbehörden und deren Beamte, insbesondere der Bundespräsident, Bundesminister und die Präsidenten oberster Bundesbehörden.
Eckpunkte
- Der Bundespräsident behält sich die Erteilung bestimmter Gnadenerweise selbst vor, z.B. den Erlass oder die Milderung einer Strafe bei Urteilen des Bundesgerichtshofs.
- Er überträgt Gnadenbefugnisse an verschiedene Bundesminister und Präsidenten oberster Bundesbehörden für deren Geschäftsbereiche.
- Bundesminister können ihre übertragenen Gnadenbefugnisse an nachgeordnete Stellen weiterübertragen.
- In Fällen von außerordentlicher Bedeutung behält sich der Bundespräsident die Entscheidung immer selbst vor.
Gesetzestext
1965-10-05BGBl I1965, 1573Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts des BundesStandGeändert durch AnO v. 3.11.1970 I 1513
(+++ Textnachweis Geltung ab: 11.11.1970 +++)
EingangsformelAuf Grund des Artikels 60 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes ordne ich an:
Art 1Vorbehaltene Gnadenentschließungen
Ich behalte mir vor, in rechtskräftig abgeschlossenen Strafsachen, Disziplinarsachen oder Ehrengerichtssachen, in denen das Begnadigungsrecht dem Bund zusteht, folgende Gnadenerweise selbst zu erteilen: 1.den Erlaß oder die Milderung einer Strafe, wenn der Bundesgerichtshof oder in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug oder wenn ein anderes Gericht des Bundes erkannt hat, mit Ausnahme der Gewährung von Strafausstand; 2.die Beseitigung der dienst- oder versorgungsrechtlichen Folgen einer strafgerichtlichen Verurteilung; 3.die Aufhebung der nachstehend bezeichneten Disziplinarmaßnahmen:a)Entfernung aus dem Dienst oder dem Dienstverhältnis, b)Aberkennung des Ruhegehalts oder Aberkennung der Rechte aus dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen; 4.die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags; 5.die Aufhebung der gegen einen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof erkannten Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft.
Art 2Übertragung von Gnadenbefugnissen
Art 3Weiterübertragung von Gnadenbefugnissen
Ich ermächtige die Bundesminister, denen ich die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes übertragen habe, ihre Befugnisse allgemein oder im Einzelfall auf nachgeordnete Stellen zu übertragen.
Art 4Verfahren in Gnadensachen
Die Bundesminister und die in Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten obersten Dienstbehörden bereiten die mir vorbehaltenen Entscheidungen in den Gnadensachen ihres Geschäftsbereichs vor. Ist eine zuständige Stelle nicht vorhanden oder erachtet sich keine Stelle für zuständig, so obliegt die Vorbereitung dem Bundesminister des Innern.
Art 5Schlußvorschrift
Diese Anordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird die Anordnung über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes vom 10. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 790) aufgehoben.