Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt, wie das Begnadigungsrecht des Bundes ausgeübt wird, und legt fest, welche Gnadenentscheidungen der Bundespräsident selbst trifft und welche Befugnisse er an andere Stellen überträgt.
Was es regelt
- Die Ausübung des Begnadigungsrechts in Straf-, Disziplinar- und Ehrengerichtssachen.
- Die Zuständigkeiten für Gnadenerweise auf Bundesebene.
- Die Möglichkeit der Weiterübertragung von Gnadenbefugnissen durch Bundesminister.
- Das Verfahren zur Vorbereitung von Gnadenentscheidungen.
Wen es betrifft
- Personen, gegen die rechtskräftige Entscheidungen in Straf-, Disziplinar- oder Ehrengerichtssachen ergangen sind, bei denen das Begnadigungsrecht dem Bund zusteht.
- Bundesbehörden und deren Beamte, insbesondere der Bundespräsident, Bundesminister und die Präsidenten oberster Bundesbehörden.
Eckpunkte
- Der Bundespräsident behält sich die Erteilung bestimmter Gnadenerweise selbst vor, z.B. den Erlass oder die Milderung einer Strafe bei Urteilen des Bundesgerichtshofs.
- Er überträgt Gnadenbefugnisse an verschiedene Bundesminister und Präsidenten oberster Bundesbehörden für deren Geschäftsbereiche.
- Bundesminister können ihre übertragenen Gnadenbefugnisse an nachgeordnete Stellen weiterübertragen.
- In Fällen von außerordentlicher Bedeutung behält sich der Bundespräsident die Entscheidung immer selbst vor.
📄 Gesetzestext
GnO1965-10-05BGBl I1965, 1573Anordnung des Bundespräsidenten über die Ausübung des Begnadigungsrechts
des BundesStandGeändert durch AnO v. 3.11.1970 I 1513(+++ Textnachweis Geltung ab: 11.11.1970 +++)
GnOEingangsformelAuf Grund des Artikels 60 Abs. 2 und 3 des Grundgesetzes ordne ich an:
GnOArt 1Vorbehaltene GnadenentschließungenIch behalte mir vor, in rechtskräftig abgeschlossenen Strafsachen, Disziplinarsachen oder Ehrengerichtssachen, in denen das Begnadigungsrecht dem Bund zusteht, folgende Gnadenerweise selbst zu erteilen: 1.den Erlaß oder die Milderung einer Strafe, wenn der Bundesgerichtshof oder in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug oder wenn ein anderes Gericht des Bundes erkannt hat, mit Ausnahme der Gewährung von Strafausstand; 2.die Beseitigung der dienst- oder versorgungsrechtlichen Folgen einer strafgerichtlichen Verurteilung; 3.die Aufhebung der nachstehend bezeichneten Disziplinarmaßnahmen:a)Entfernung aus dem Dienst oder dem Dienstverhältnis, b)Aberkennung des Ruhegehalts oder Aberkennung der Rechte aus dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen; 4.die Gewährung eines Unterhaltsbeitrags; 5.die Aufhebung der gegen einen Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof erkannten Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft.
GnOArt 2Übertragung von Gnadenbefugnissen(1) Soweit ich mir die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes nicht vorbehalten habe, übertrage ich sie 1.den Präsidenten des Deutschen Bundestages, des Bundesrates, des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesrechnungshofes und der Deutschen Bundesbankin Disziplinarsachen der Beamten und Ruhestandsbeamten ihres Geschäftsbereichs; 2.den Bundesministernin Disziplinarsachen und in Ehrengerichtssachen ihres Geschäftsbereichs; 3.dem Bundesminister des Innern oder dem Bundesminister, dem die Befugnisse als Einleitungsbehörde übertragen worden sind,in Disziplinarsachen der Angehörigen des öffentlichen Dienstes oder Versorgungsberechtigten im Sinne des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 des Grundgesetzes fallenden Personen.
(2) Die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes übertrage ich ferner 1.dem Bundesminister der Justizin rechtskräftig abgeschlossenen Strafsachen, in denen erkannt hat:a)der Bundesgerichtshof oder in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes ein Oberlandesgericht im ersten Rechtszug oder ein anderes Gericht des Bundes, soweit ich mir die Entschließung nicht vorbehalten habe, b)das Reichsgericht im ersten Rechtszug, der ehemalige Volksgerichtshof, ein früheres Wehrmachtgericht oder ein Gericht eines früheren wehrmachtähnlichen Verbandes, c)ein Gericht, an dessen Sitz deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt wird; 2.den zuständigen Bundesministerna)in Bußgeldsachen, die durch rechtskräftigen Bußgeldbescheid einer Verwaltungsbehörde des Bundes abgeschlossen worden sind, sowie in rechtskräftig abgeschlossenen Verwaltungsstrafsachen nach früherem Recht, b)in rechtskräftig abgeschlossenen Ordnungsstrafsachen ihres Geschäftsbereichs.
(3) Die Ermächtigungen gelten nicht für Fälle von außerordentlicher Bedeutung; in diesen behalte ich mir vor, selbst zu entscheiden.
GnOArt 3Weiterübertragung von GnadenbefugnissenIch ermächtige die Bundesminister, denen ich die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes übertragen habe, ihre Befugnisse allgemein oder im Einzelfall auf nachgeordnete Stellen zu übertragen.
GnOArt 4Verfahren in GnadensachenDie Bundesminister und die in Artikel 2 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten obersten Dienstbehörden bereiten die mir vorbehaltenen Entscheidungen in den Gnadensachen ihres Geschäftsbereichs vor. Ist eine zuständige Stelle nicht vorhanden oder erachtet sich keine Stelle für zuständig, so obliegt die Vorbereitung dem Bundesminister des Innern.
GnOArt 5SchlußvorschriftDiese Anordnung tritt am Tage ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig wird die Anordnung über die Ausübung des Begnadigungsrechts des Bundes vom 10. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 790) aufgehoben.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.