Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt eine einmalige Entschädigung für ehemalige Kriegsgefangene, die nach dem Zweiten Weltkrieg in das Beitrittsgebiet zurückgekehrt sind, um den erlittenen Gewahrsam auszugleichen.
Was es regelt
- Die Gewährung einer einmaligen Entschädigung an Heimkehrer.
- Die Definition, wer als Heimkehrer im Sinne dieses Gesetzes gilt.
- Die Bedingungen für den Antrag und die erforderlichen Nachweise.
- Die Höhe der Entschädigung, gestaffelt nach Entlassungsjahrgängen.
Wen es betrifft
- Ehemalige Kriegsgefangene, die nach dem 31. Dezember 1946 in das Beitrittsgebiet entlassen wurden und ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
- Bestimmte Personen, die im Zusammenhang mit dem Zweiten Weltkrieg von einer ausländischen Macht festgehalten oder verschleppt wurden.
Eckpunkte
- Heimkehrer erhalten eine einmalige Entschädigung zum Ausgleich für erlittenen Gewahrsam.
- Die Entschädigung beträgt 500 Euro für Entlassungsjahrgänge 1947 und 1948, 1.000 Euro für 1949 und 1950, und 1.500 Euro ab 1951.
- Der Antrag muss innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Gesetzes gestellt werden.
- Bestimmte Personen, die sich unmenschlich verhalten oder eine herausgehobene Stellung in einem totalitären System innehatten, sind von der Leistung ausgeschlossen.
📄 Gesetzestext
HKEntschG2007-12-10BGBl I2007, 2830, 2831HeimkehrerentschädigungsgesetzGesetz über eine einmalige Entschädigung an die Heimkehrer aus dem Beitrittsgebiet (+++ Textnachweis ab: 1.1.2009 +++)Das G wurde als Artikel 3 des G v. 10.12.2007 I 2830 vom Bundestag beschlossen. Es tritt gem. Art. 5 Satz 2 dieses G am 1.1.2009 in Kraft. Inkrafttreten verschoben durch G v. 24.6.2008 I 1074 auf den 1.7.2008
HKEntschG§ 1GrundsatzHeimkehrer, die in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (Beitrittsgebiet) zurückgekehrt sind, erhalten zum Ausgleich für den erlittenen Gewahrsam eine einmalige Entschädigung.
HKEntschG§ 2Heimkehrer(1) Heimkehrer im Sinne dieses Gesetzes sind ehemalige Kriegsgefangene, die 1.nach dem 31. Dezember 1946 in das Beitrittsgebiet entlassen worden sind,2.ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben,3.keinen Anspruch nach dem Gesetz über die Entschädigung ehemaliger deutscher Kriegsgefangener in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 84-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, aufgehoben durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094, 2104), geltend machen konnten.
(2) Kriegsgefangene sind Deutsche, die wegen militärischen oder militärähnlichen Dienstes gefangen genommen und von einer ausländischen Macht festgehalten wurden. Was als militärischer oder militärähnlicher Dienst anzusehen ist, richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesversorgungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Als Kriegsgefangene im Sinne dieses Gesetzes gelten ferner 1.Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit Ereignissen, die unmittelbar mit der Kriegsführung des Zweiten Weltkriegs zusammenhingen, von einer ausländischen Macht auf eng begrenztem Raum unter dauernder Bewachung festgehalten wurden, und2.Deutsche, die im ursächlichen Zusammenhang mit den Kriegsereignissen in ein ausländisches Staatsgebiet verschleppt wurden.
(4) Von der Leistung nach diesem Gesetz ausgeschlossen sind Heimkehrer, die 1.der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewaltherrschaft erheblich Vorschub geleistet haben oder2.durch ihr Verhalten gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen haben oder3.in schwerwiegendem Maße ihre Stellung zum eigenen Vorteil oder zum Nachteil anderer missbraucht haben oder4.eine herausgehobene politische oder berufliche Stellung innegehabt haben, die sie nur durch eine besondere Bindung an ein totalitäres System erreichen konnten, oder5.nach dem 8. Mai 1945 wegen eines Verbrechens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden sind, das sie vor dem 8. Mai 1945 in Ausübung ihrer tatsächlichen oder angemaßten Befehlsbefugnis begangen haben, oder6.nach dem 8. Mai 1945 wegen Verbrechen oder Vergehen an Mitgefangenen in ausländischem Gewahrsam verurteilt worden sind.Die Verurteilung nach den Nummern 5 und 6 muss durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes erfolgt sein.
HKEntschG§ 3Antrag(1) Die einmalige Entschädigung wird auf Antrag vom Bundesverwaltungsamt gewährt.
(2) Mit dem Antrag ist der Entlassungsschein vorzulegen. Andernfalls sind die Voraussetzungen für die Heimkehrereigenschaft glaubhaft zu machen. Eidesstattliche Versicherungen und zwei Zeugenaussagen können verwendet werden, wenn andere Mittel zur Glaubhaftmachung nicht beschafft werden können.
(3) Der Antrag ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu stellen.
HKEntschG§ 4Höhe der Entschädigung(1) Die Höhe der einmaligen Entschädigung für jeden Berechtigten beträgt, gestaffelt nach der Dauer des Gewahrsams: 1.für die Entlassungsjahrgänge 1947 und 1948 500 Euro,2.für die Entlassungsjahrgänge 1949 und 1950 1.000 Euro,3.für die Entlassungsjahrgänge ab 1951 1.500 Euro.
(2) Der Anspruch unterliegt in der Person des unmittelbar Berechtigten nicht der Zwangsvollstreckung und bleibt bei Sozialleistungen, deren Gewährung von anderen Einkünften abhängig ist, unberücksichtigt.
HKEntschG§ 5KostentragungDer Bund trägt die Aufwendungen nach § 4 dieses Gesetzes.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.