Verordnung zur Durchsetzung von Fahrgastrechten der Europäischen Union im Kraftomnibusverkehr
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Durchsetzung der Fahrgastrechte der Europäischen Union im Kraftomnibusverkehr und legt fest, wie darüber berichtet wird und welche Verstöße als Ordnungswidrigkeiten gelten.
Was es regelt
- Die Berichterstattung des Eisenbahn-Bundesamtes über die Durchsetzung der EU-Verordnung Nr. 181/2011.
- Welche Handlungen im Zusammenhang mit der EU-Verordnung Nr. 181/2011 als Ordnungswidrigkeiten gelten.
- Die Veröffentlichung von Berichten über Maßnahmen, Beschwerden und Sanktionen.
Wen es betrifft
- Das Eisenbahn-Bundesamt.
- Personen, die im Kraftomnibusverkehr tätig sind und gegen die EU-Verordnung Nr. 181/2011 verstoßen.
Eckpunkte
- Das Eisenbahn-Bundesamt muss alle zwei Kalenderjahre einen Bericht über seine Aufgabenwahrnehmung veröffentlichen.
- Der erste Bericht muss den Zeitraum vom 27. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2014 umfassen und bis zum 1. Juni 2015 veröffentlicht werden.
- Nachfolgende Berichte sind jeweils bis zum 1. Juni des Jahres zu veröffentlichen, das dem Berichtszeitraum folgt.
- Verstöße gegen verschiedene Artikel der Verordnung (EU) Nr. 181/2011, wie die Weigerung, Reservierungen vorzunehmen oder Fahrscheine auszustellen, stellen Ordnungswidrigkeiten dar.
Gesetzestext
Verordnung zur Durchsetzung von Fahrgastrechten der Europäischen Union im KraftomnibusverkehrStandGeändert durch Art. 2 V v. 15.3.2022 I 485 EU-FahrgRBusVEingangsformelAuf Grund des § 8 Absatz 1 Numme
(+++ Textnachweis ab: 17.12.2013 +++)
Artikel 9
Absatz 1 sich weigert, eine Reservierung vorzunehmen, einen Fahrschein auszustellen oder auf sonstige Weise zur Verfügung zu stellen oder eine Person an Bord des Fahrzeugs zu nehmen,2.
Artikel 9
Absatz 2 eine Reservierung oder einen Fahrschein nicht richtig anbietet,3.
Artikel 10
Absatz 3 Satz 1 ein dort genanntes Angebot nicht oder nicht rechtzeitig macht,4.
Artikel 10
Absatz 4 Unterabsatz 2 erster Halbsatz eine Begleitperson nicht richtig befördert,5.
Artikel 10
Absatz 5 den behinderten Menschen oder die Person mit eingeschränkter Mobilität nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,6.
Artikel 11
Absatz 5 Satz 1 nicht gewährleistet, dass die dort genannten Informationen verfügbar sind,7.
Artikel 13
eine dort genannte Hilfeleistung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anbietet,8.
Artikel 15
eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig weiterleitet,9.
Artikel 16
Absatz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Mitarbeiter, die keine Fahrer sind, eine dort genannte Schulung oder Instruktionen erhalten haben,10.
Artikel 19
Absatz 1 oder Artikel 21 Satz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Satz 1 eine dort genannte Leistung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anbietet,11.
Artikel 20
Absatz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,12.
Artikel 20
Absatz 3 nicht dafür sorgt, dass behinderte Menschen oder Personen mit eingeschränkter Mobilität die dort genannten Informationen in zugänglicher Form erhalten, oder13.
Artikel 25
Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 4 nicht gewährleistet, dass die Fahrgäste die dort genannten Informationen erhalten. EU-FahrgRBusV§ 3InkrafttretenDiese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.