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Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Anerkennung bestimmter Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle, wenn diese Prüfungen den Inhalten einer Meisterprüfung in zulassungspflichtigen Handwerken entsprechen. Sie ermöglicht Personen, die bestimmte Hochschul- oder Fachschulabschlüsse haben, die Eintragung in die Handwerksrolle ohne eine Meisterprüfung ablegen zu müssen.

Was es regelt

  • Die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die Handwerksrolle.
  • Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Abschlussprüfungen an Hochschulen.
  • Die Voraussetzungen für die Anerkennung von Abschlussprüfungen an staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen.
  • Das Antragsverfahren für die Eintragung in die Handwerksrolle.

Wen es betrifft

  • Personen, die eine Eintragung in die Handwerksrolle für zulassungspflichtige Handwerke anstreben.
  • Personen mit bestimmten Hochschul- oder Fachschulabschlüssen, deren Inhalte Meisterprüfungen entsprechen.

Eckpunkte

  • Abschlussprüfungen an Hochschulen mit technischer Ausrichtung können anerkannt werden, wenn der Studienschwerpunkt den wesentlichen Inhalten einer Meisterprüfung entspricht.
  • Für die Beurteilung der wesentlichen Inhalte eines Hochschulabschlusses sind insbesondere die technische Ausrichtung des Studiengangs, gewählte Fächer, die Abschlussarbeit und die Abschlussprüfung maßgeblich.
  • Abschlussprüfungen an staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Fachschulen in den Fachbereichen Technik oder Gestaltung können anerkannt werden, wenn der Schulschwerpunkt den wesentlichen Inhalten einer Meisterprüfung entspricht.
  • Der Antrag auf Eintragung in die Handwerksrolle ist bei der Handwerkskammer zu stellen.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (6)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5§ 6

Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen für die Eintragung in die HandwerksrolleStandGeändert durch Art. 105 G v. 29.3.2017 I 626

(+++ Textnachweis ab: 2. 7.2005 +++)

EingangsformelAuf Grund des § 7 Abs. 2 Satz 6 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom

  1. September 1998 (BGBl. I S. 3074), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 9 Buchstabe c des Gesetzes vom
  2. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2934) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1Gegenstand

Die Verordnung regelt die Eintragung in die Handwerksrolle für den nach § 7 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung erfassten Personenkreis, der Prüfungen in Studien- oder Schulschwerpunkten abgelegt hat, deren Inhalte Meisterprüfungen in zulassungspflichtigen Handwerken der Anlage A zur Handwerksordnung entsprechen und die vor einem staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsausschuss mit Erfolg abgelegt worden sind.

§ 2

Abschlussprüfungen an Hochschulen und an solchen Bildungseinrichtungen, die nach Landesrecht dem tertiären Bereich zugeordnet sindAbschlussprüfungen in Studiengängen mit technischer Ausrichtung, die an Hochschulen im Sinne des Hochschulrahmengesetzes, insbesondere an Universitäten und Fachhochschulen sowie an Bildungseinrichtungen, die nach Landesrecht dem tertiären Bereich zugeordnet sind, erfolgreich abgelegt worden sind, werden für die Eintragung in die Handwerksrolle in zulassungspflichtigen Handwerken nach Maßgabe der Voraussetzungen des Absatzes 2 anerkannt.

(2)Der Abschluss ist anzuerkennen, wenn der Studienschwerpunkt in seinen wesentlichen Inhalten der Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das die Eintragung beantragt wird, entspricht. Für die Beurteilung der wesentlichen Inhalte sind insbesondere 1.die technische Ausrichtung des Studiengangs, 2.die Fächer, die als Studienschwerpunkt im Studiengang gewählt wurden und in denen ein Leistungsnachweis erbracht worden ist, 3.die erfolgreich angefertigte Abschlussarbeit und 4.die erfolgreich absolvierte Abschlussprüfung maßgeblich.
(3)Als Nachweis über erfolgreich abgelegte Prüfungen gelten insbesondere von Hochschulen ausgestellte Zeugnisse.

§ 3Abschlussprüfungen an staatlichen oder staatlich anerkannten Fachschulen

(1)Abschlussprüfungen, die an staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Fachschulen in den Fachbereichen Technik oder Gestaltung erfolgreich abgelegt worden sind, werden für die Eintragung in die Handwerksrolle in zulassungspflichtigen Handwerken nach Maßgabe der Voraussetzungen des Absatzes 2 anerkannt.
(2)Der Abschluss ist anzuerkennen, wenn der Schulschwerpunkt in seinen wesentlichen Inhalten der Meisterprüfung in dem zulassungspflichtigen Handwerk, für das die Eintragung beantragt wird, entspricht. Für die Beurteilung der wesentlichen Inhalte sind insbesondere 1.die gewählte Fachrichtung im Fachbereich, 2.die Fächer, die als Schwerpunkt in der Fachrichtung gewählt wurden, soweit eine Schwerpunktbildung auf Grund Landesregelung vorgesehen ist, und in denen ein Leistungsnachweis erbracht worden ist, 3.die erfolgreich angefertigte Abschlussarbeit, soweit eine solche auf Grund Landesregelung vorgesehen ist, und 4.die erfolgreich absolvierte Abschlussprüfung maßgeblich.
(3)Als Nachweis über erfolgreich abgelegte Prüfungen gelten insbesondere von Fachschulen ausgestellte Zeugnisse.

§ 4Antrag

Die Eintragung in die Handwerksrolle ist bei der Handwerkskammer zu beantragen.

§ 5Übergangsregelung

Prüfungen, die auf Grund der Verordnung über die Anerkennung von Prüfungen bei der Eintragung in die Handwerksrolle und bei Ablegung der Meisterprüfung im Handwerk vom 2. November 1982 (BGBl. I S. 1475) anerkannt sind, gelten weiterhin als anerkannt.

§ 6Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.