Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Erstattung der Umsatzsteuer an ausländische diplomatische Missionen und konsularische Vertretungen sowie deren ausländische Mitglieder für bestimmte Anschaffungen und Dienstleistungen. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen und in welchem Umfang diese Erstattungen gewährt werden.
Was sie regelt
- Die Erstattung von Umsatzsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die von ausländischen diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen für ihren amtlichen Gebrauch erworben werden.
- Die Erstattung von Umsatzsteuer für Gegenstände und Dienstleistungen, die von ausländischen Mitgliedern dieser Missionen und Vertretungen für ihren persönlichen Gebrauch erworben werden.
- Die Bedingungen und Grenzen für diese Umsatzsteuererstattungen.
- Das Antragsverfahren für die Erstattung der Umsatzsteuer.
Wen es betrifft
- Ausländische ständige diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen, die im Geltungsbereich dieser Verordnung errichtet sind.
- Ausländische Mitglieder dieser Missionen oder Vertretungen, die weder Angehörige der Bundesrepublik Deutschland noch in ihr ständig ansässig sind.
Eckpunkte
- Der Rechnungsbetrag einschließlich der Steuer muss 100 Euro übersteigen, damit eine Erstattung erfolgt.
- Die Erstattung für persönliche Zwecke ist auf einen Gesamtbetrag von 1.200 Euro pro Kalenderjahr begrenzt, wobei der Erwerb eines Kraftfahrzeuges nicht berücksichtigt wird.
- Die Erstattung wird nur gewährt, wenn eine besondere Vereinbarung mit dem Entsendestaat auf der Grundlage der Gegenseitigkeit besteht.
- Lebensmittel, Tabakerzeugnisse sowie Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle sind von der Erstattung ausgeschlossen.
📄 Gesetzestext
UStErstVOUStErstV1970-04-03BGBl I1970, 316UmsatzsteuererstattungsverordnungVerordnung über die Erstattung von Umsatzsteuer an ausländische ständige
diplomatische Missionen und berufskonsularische Vertretungen sowie an
ihre ausländischen MitgliederNeufNeugefasst durch Bek. v. 3.10.1988 I 1780;Standzuletzt geändert durch Art. 3 V v. 19.12.2022 I 2432 (+++ Textnachweis ab: 1.1.1970 +++)(+++ Zur Anwendung vgl. § 5 +++) Kurzüberschrift: Eingef. durch Art. 16 Nr. 1 G v. 19.12.2000 I 1790 mWv 1.1.2002
UStErstVO§ 1(1) Hat eine im Geltungsbereich dieser Verordnung errichtete ausländische ständige diplomatische Mission oder ausländische ständige berufskonsularische Vertretung für ihren amtlichen Gebrauch Gegenstände erworben oder sonstige Leistungen in Anspruch genommen, wird ihr auf Antrag aus dem Aufkommen der Umsatzsteuer 1.die von dem Unternehmer nach § 14 des Umsatzsteuergesetzes in Rechnung gestellte und von ihr bezahlte Umsatzsteuer erstattet, wenn der Rechnungsbetrag einschließlich der Steuer 100 Euro übersteigt;2.die von ihr nach § 13b Absatz 5 des Umsatzsteuergesetzes geschuldete und von ihr entrichtete Umsatzsteuer erstattet, wenn der Rechnungsbetrag zuzüglich der Steuer 100 Euro übersteigt.
(2) Die Vergünstigung nach Absatz 1 ist auf der Grundlage besonderer Vereinbarung mit dem Entsendestaat nach Maßgabe der Gegenseitigkeit zu gewähren.
UStErstVO§ 2(1) § 1 gilt zugunsten eines Mitglieds der Mission oder der berufskonsularischen Vertretung, das weder Angehöriger der Bundesrepublik Deutschland noch in ihr ständig ansässig ist, auch wenn die Gegenstände oder die sonstigen Leistungen für seinen persönlichen Gebrauch bestimmt sind.
(2) Die Erstattungen dürfen für das Kalenderjahr den Gesamtbetrag von 1.200 Euro nicht übersteigen. Der Erwerb eines Kraftfahrzeuges ist hierbei nicht zu berücksichtigen.
UStErstVO§ 3(1) Die §§ 1 und 2 gelten nicht für den Erwerb von Lebensmitteln und Tabakerzeugnissen sowie die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle.
(2) Wird ein Gegenstand während seiner gewöhnlichen Nutzungsdauer nicht oder nur zeitweise zu Zwecken im Sinne der §§ 1 und 2 genutzt, ist die Erstattung zu versagen oder der Erstattungsbetrag angemessen zu kürzen.
UStErstVO§ 4(1) Der Antrag auf Erstattung ist unter Beifügung der in Betracht kommenden Rechnungen und Zahlungsnachweise nach einem vom Bundesministerium der Finanzen zu bestimmenden Muster beim Bundeszentralamt für Steuern in Papierform oder elektronisch einzureichen. In ihm hat der Missionschef oder der Leiter der berufskonsularischen Vertretung zu versichern, dass die Gegenstände oder die sonstigen Leistungen für den nach § 1 oder § 2 vorgesehenen Gebrauch bestimmt sind. Das Bundeszentralamt für Steuern prüft die Angaben des Antragstellers und entscheidet über den Antrag.
(2) Der Antrag ist bis zum Ablauf des Kalenderjahres zu stellen, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Umsatz an den Antragsteller bewirkt worden ist. Der Antrag muß alle Erstattungsansprüche eines Abrechnungszeitraums, der mindestens ein Kalendervierteljahr beträgt, umfassen.
(3) Dem Antragsteller ist ein schriftlicher Bescheid zu erteilen, wenn dem Antrage nicht entsprochen wird.
(4) Mindert sich der Steuerbetrag, so hat der Antragsteller das Bundeszentralamt für Steuern unverzüglich zu unterrichten. Der zuviel erhaltene Erstattungsbetrag ist innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Minderung zurückzuzahlen. Er kann mit den Erstattungsansprüchen auf Grund eines in diesem Zeitraum abgegebenen Antrags verrechnet werden.
UStErstVO§ 5Diese Verordnung ist auf Steuerbeträge anzuwenden, denen Lieferungen und sonstige Leistungen zugrunde liegen, die nach dem 31. Dezember 1988 bewirkt worden sind.
UStErstVO§ 6Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zu dem Wiener Übereinkommen vom 18. April 1961 über diplomatische Beziehungen und in Verbindung mit Artikel 3 des Gesetzes zu dem Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen auch im Land Berlin.
UStErstVO§ 7(Inkrafttreten)
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.