Verordnung zum Schutz der geografischen Herkunftsangabe „Glashütte“ 1
Kurz gesagt
Diese Verordnung schützt die geografische Herkunftsangabe „Glashütte“ für Uhren und legt fest, unter welchen Bedingungen diese Bezeichnung verwendet werden darf. Sie stellt sicher, dass nur Uhren, die bestimmte Herstellungsanforderungen im definierten Herkunftsgebiet erfüllen, als „Glashütte“ bezeichnet werden dürfen.
Was sie regelt
- Die Verwendung der Herkunftsangabe „Glashütte“ im geschäftlichen Verkehr.
- Das geografische Gebiet, das als „Herkunftsgebiet“ für die Bezeichnung „Glashütte“ gilt.
- Die Definition von „Uhren“ im Sinne dieser Verordnung.
- Die Herstellungsstufen, die für die Anerkennung einer Uhr als „Glashütte“ relevant sind.
Wen es betrifft
- Hersteller und Vertreiber von Uhren, die die Bezeichnung „Glashütte“ verwenden möchten.
- Unternehmen, die an der Zulieferung, Veredlung oder spezifischen Bearbeitung von Uhrenteilen in den genannten Gebieten beteiligt sind.
Eckpunkte
- Die Herkunftsangabe „Glashütte“ darf nur für Uhren verwendet werden, die im Herkunftsgebiet hergestellt wurden.
- Das Herkunftsgebiet umfasst die Stadt Glashütte, die Ortsteile Bärenstein und Lauenstein der Stadt Altenberg (für Zulieferung und Veredlung) sowie die Landeshauptstadt Dresden (für spezifische Veredlungsschritte wie Plattieren, Galvanisieren, Rhodinieren und Laserarbeiten von Werkteilen).
- Eine Uhr gilt als im Herkunftsgebiet hergestellt, wenn die Montage und das Ingangsetzen des Uhrwerks, die Reglage, die Montage des Ziffernblatts, das Setzen der Zeiger und das Einschalen des Uhrwerks vollständig in der Stadt Glashütte erfolgt sind.
- Zusätzlich müssen in den wesentlichen Herstellungsstufen zusammen mehr als 50 Prozent der Wertschöpfung im Herkunftsgebiet erzielt worden sein.
Gesetzestext
Verordnung zum Schutz der geografischen Herkunftsangabe „Glashütte“StandGeändert durch Art. 8 G v. 11.1.2026 I Nr. 9AufhDie V tritt gem. § 6 idF d. Art. 8 G v. 11.1.2026 I Nr. 9 an dem Tag außer Kraft
(+++ Textnachweis ab: 9.3.2022 +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Notifizierung der EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)
(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 137 des Markengesetzes, der zuletzt durch Artikel 206 Nummer 3 der Verordnung vom
- August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom
- August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom
- Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
§ 1
Verwendung der Herkunftsangabe „Glashütte“Die Herkunftsangabe „Glashütte“ darf im geschäftlichen Verkehr nur für solche Uhren verwendet werden, die im Herkunftsgebiet hergestellt worden sind.
§ 2Herkunftsgebiet
Das Herkunftsgebiet umfasst folgende Gebiete im Freistaat Sachsen: 1.die Stadt Glashütte,2.die Ortsteile Bärenstein und Lauenstein der Stadt Altenberg für die Zulieferung und Veredlung sowie3.die Landeshauptstadt Dresden für folgende, konkrete Veredlungsschritte: a)Werkteile plattieren,b)Werkteile galvanisieren,c)Werkteile rhodinieren sowied)Laserarbeiten.
§ 3Uhren
Uhren im Sinne dieser Verordnung sind Instrumente, deren Hauptfunktion die Zeitmessung ist, und sonstige Instrumente mit Zeitmessfunktion.
§ 4Herstellungsstufen
§ 5Herstellung im Herkunftsgebiet
Eine Uhr ist im Herkunftsgebiet hergestellt, wenn 1.folgende Herstellungsstufen vollständig im Gebiet der Stadt Glashütte im Freistaat Sachsen erfolgt sind: a)Montage und das Ingangsetzen des Uhrwerks,b)die Reglage,c)die Montage des Ziffernblatts,d)das Setzen der Zeiger,e)das Einschalen des Uhrwerks und2.in den wesentlichen Herstellungsstufen zusammen mehr als 50 Prozent der Wertschöpfung im Herkunftsgebiet erzielt wurde.
§ 6Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum auf der Grundlage eines gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 gestellten Antrags die hiernach geschützte Angabe in das Unionsregister nach der Verordnung (EU) 2023/2411 einträgt oder über den Antrag anderweitig abschließend entscheidet. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
SchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.