Kurz gesagt
Diese Verordnung schützt die geografische Herkunftsangabe „Glashütte“ für Uhren und legt fest, unter welchen Bedingungen diese Bezeichnung verwendet werden darf. Sie stellt sicher, dass nur Uhren, die bestimmte Herstellungsanforderungen im definierten Herkunftsgebiet erfüllen, als „Glashütte“ bezeichnet werden dürfen.
Was sie regelt
- Die Verwendung der Herkunftsangabe „Glashütte“ im geschäftlichen Verkehr.
- Das geografische Gebiet, das als „Herkunftsgebiet“ für die Bezeichnung „Glashütte“ gilt.
- Die Definition von „Uhren“ im Sinne dieser Verordnung.
- Die Herstellungsstufen, die für die Anerkennung einer Uhr als „Glashütte“ relevant sind.
Wen es betrifft
- Hersteller und Vertreiber von Uhren, die die Bezeichnung „Glashütte“ verwenden möchten.
- Unternehmen, die an der Zulieferung, Veredlung oder spezifischen Bearbeitung von Uhrenteilen in den genannten Gebieten beteiligt sind.
Eckpunkte
- Die Herkunftsangabe „Glashütte“ darf nur für Uhren verwendet werden, die im Herkunftsgebiet hergestellt wurden.
- Das Herkunftsgebiet umfasst die Stadt Glashütte, die Ortsteile Bärenstein und Lauenstein der Stadt Altenberg (für Zulieferung und Veredlung) sowie die Landeshauptstadt Dresden (für spezifische Veredlungsschritte wie Plattieren, Galvanisieren, Rhodinieren und Laserarbeiten von Werkteilen).
- Eine Uhr gilt als im Herkunftsgebiet hergestellt, wenn die Montage und das Ingangsetzen des Uhrwerks, die Reglage, die Montage des Ziffernblatts, das Setzen der Zeiger und das Einschalen des Uhrwerks vollständig in der Stadt Glashütte erfolgt sind.
- Zusätzlich müssen in den wesentlichen Herstellungsstufen zusammen mehr als 50 Prozent der Wertschöpfung im Herkunftsgebiet erzielt worden sein.
📄 Gesetzestext
GlashütteVGlashütteV2022-02-22BGBl I2022, 218GlashütteverordnungVerordnung zum Schutz der geografischen Herkunftsangabe „Glashütte“StandGeändert durch Art. 8 G v. 11.1.2026 I Nr. 9AufhDie V tritt gem. § 6 idF d. Art. 8 G v. 11.1.2026 I Nr. 9 an dem Tag außer Kraft, an dem das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum auf der Grundlage eines gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 gestellten Antrags die hiernach geschützte Angabe in das Unionsregister nach der Verordnung (EU) 2023/2411 einträgt oder über den Antrag anderweitig abschließend entscheidetNotifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
(+++ Textnachweis ab: 9.3.2022 +++)(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht: Notifizierung der EURL 2015/1535 (CELEX Nr: 32015L1535) +++)(+++ EU-Vollzitate: vgl. Liste EU-Rechtsakte G v. 11.1.2026 I Nr. 9 +++)
GlashütteVEingangsformelAuf Grund des § 137 des Markengesetzes, der zuletzt durch Artikel 206 Nummer 3 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:
GlashütteV§ 1Verwendung der Herkunftsangabe „Glashütte“Die Herkunftsangabe „Glashütte“ darf im geschäftlichen Verkehr nur für solche Uhren verwendet werden, die im Herkunftsgebiet hergestellt worden sind.
GlashütteV§ 2HerkunftsgebietDas Herkunftsgebiet umfasst folgende Gebiete im Freistaat Sachsen: 1.die Stadt Glashütte,2.die Ortsteile Bärenstein und Lauenstein der Stadt Altenberg für die Zulieferung und Veredlung sowie3.die Landeshauptstadt Dresden für folgende, konkrete Veredlungsschritte: a)Werkteile plattieren,b)Werkteile galvanisieren,c)Werkteile rhodinieren sowied)Laserarbeiten.
GlashütteV§ 3UhrenUhren im Sinne dieser Verordnung sind Instrumente, deren Hauptfunktion die Zeitmessung ist, und sonstige Instrumente mit Zeitmessfunktion.
GlashütteV§ 4Herstellungsstufen(1) Wesentliche Herstellungsstufen im Sinne von § 5 Nummer 2 sind: 1.die Herstellung des Uhrwerks,2.die Einschalung des Uhrwerks und3.die Endkontrolle der Uhr.
(2) Die Herstellung des Uhrwerks besteht im Wesentlichen aus folgenden Herstellungsstufen: 1.der Fertigung oder Veredlung von Teilen des Uhrwerks,2.der Montage von Teilen des Uhrwerks,3.dem Ingangsetzen,4.der Reglage,5.der Montage des Ziffernblatts,6.dem Setzen der Zeiger,7.der Schlusskontrolle des Uhrwerks und8.der Chronometerzertifizierung, soweit diese im Herkunftsgebiet durchgeführt wird.
GlashütteV§ 5Herstellung im HerkunftsgebietEine Uhr ist im Herkunftsgebiet hergestellt, wenn 1.folgende Herstellungsstufen vollständig im Gebiet der Stadt Glashütte im Freistaat Sachsen erfolgt sind: a)Montage und das Ingangsetzen des Uhrwerks,b)die Reglage,c)die Montage des Ziffernblatts,d)das Setzen der Zeiger,e)das Einschalen des Uhrwerks und2.in den wesentlichen Herstellungsstufen zusammen mehr als 50 Prozent der Wertschöpfung im Herkunftsgebiet erzielt wurde.
GlashütteV§ 6AußerkrafttretenDiese Verordnung tritt an dem Tag außer Kraft, an dem das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum auf der Grundlage eines gemäß Artikel 70 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/2411 gestellten Antrags die hiernach geschützte Angabe in das Unionsregister nach der Verordnung (EU) 2023/2411 einträgt oder über den Antrag anderweitig abschließend entscheidet. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt den Tag des Außerkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
GlashütteVSchlussformelDer Bundesrat hat zugestimmt.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.