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Verordnung über die Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel

Kurz gesagt

Diese Verordnung regelt die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, die für Bienen gefährlich sind, um Bienen zu schützen. Sie legt fest, wann und wie diese Mittel nicht verwendet werden dürfen.

Was es regelt

  • Die Definition von bienengefährlichen Pflanzenschutzmitteln und blühenden Pflanzen.
  • Verbote für die Anwendung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel auf bestimmten Pflanzen oder in der Nähe von Bienenständen.
  • Vorschriften zur Handhabung, Aufbewahrung und Beseitigung dieser Mittel.
  • Möglichkeiten für Ausnahmen von den Anwendungsbeschränkungen unter bestimmten Bedingungen.

Wen es betrifft

  • Anwender von Pflanzenschutzmitteln.
  • Imker, deren Bienenstände sich in der Nähe von Anwendungsgebieten befinden.

Eckpunkte

  • Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel dürfen nicht an blühenden Pflanzen oder anderen von Bienen beflogenen Pflanzen angewendet werden.
  • Sie dürfen nicht so angewendet werden, dass andere Pflanzen mitgetroffen werden.
  • Innerhalb eines Umkreises von 60 Metern um einen Bienenstand ist die Anwendung während des täglichen Bienenflugs nur mit Zustimmung des Imkers erlaubt.
  • Die Mittel dürfen nicht so gehandhabt, aufbewahrt oder beseitigt werden, dass Bienen damit in Berührung kommen können.
Gesetzestext
Gesetzestext
Obsah (5)§ 1§ 2§ 3§ 4§ 5

Verordnung über die Anwendung bienengefährlicher PflanzenschutzmittelStand

(+++ Textnachweis ab: 5.8.1992 +++)

EingangsformelDer Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten verordnet auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Pflanzenschutzgesetzes vom

  1. September 1986 (BGBl. I S. 1505) sowie auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 16 in Verbindung mit Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes sowie in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
  2. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom
  3. Januar 1991 (BGBl. I S. 530) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Gesundheit und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit:

§ 1Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind 1.bienengefährliche Pflanzenschutzmittel:a)Pflanzenschutzmittel, die das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit mit der Auflage zugelassen hat, sie als "bienengefährlich" zu kennzeichnen, b)andere zugelassene Pflanzenschutzmittel in einer höheren als der höchsten in der Gebrauchsanleitung vorgesehenenaa)Aufwandmenge oder bb)Konzentration, falls eine Aufwandmenge nicht vorgesehen ist; 2.blühende Pflanzen:Pflanzen, an denen sich geöffnete Blüten befinden, außer Hopfen und Kartoffeln.

§ 2Anwendung

(1)Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel dürfen nicht an 1.blühenden Pflanzen, 2.anderen Pflanzen, wenn sie von Bienen beflogen werden, angewandt werden.
(2)Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel dürfen nicht so angewandt werden, daß Pflanzen nach Absatz 1 mitgetroffen werden.
(3)Innerhalb eines Umkreises von 60 Metern um einen Bienenstand dürfen bienengefährliche Pflanzenschutzmittel innerhalb der Zeit des täglichen Bienenflugs nur mit Zustimmung des Imkers angewandt werden.
(4)Bienengefährliche Pflanzenschutzmittel dürfen nicht so gehandhabt, aufbewahrt oder beseitigt werden, daß Bienen mit ihnen in Berührung kommen können.
(5)Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die Anwendung, Handhabung und Aufbewahrung bienengefährlicher Pflanzenschutzmittel in bienensicher umschlossenen Räumen.
(6)Ist ein bienengefährliches Pflanzenschutzmittel entsprechend einer von dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit erteilten Auflage mit der Angabe "bienengefährlich, außer bei Anwendung nach dem Ende des täglichen Bienenfluges bis 23.00 Uhr (auch unter Zusatz der Worte "mitteleuropäischer Zeit" oder der Abkürzung "MEZ") in dem zu behandelnden Bestand" versehen, so gelten die Absätze 1 und 2 nicht für die Anwendung dieses Pflanzenschutzmittels während der angegebenen Tageszeit.

§ 3Ausnahmen

Die zuständige Behörde kann Ausnahmen zulassen 1.von § 2 Abs. 1 für Forschungs-, Untersuchungs- und Versuchszwecke, 2.von § 2 Abs. 1 bis 3, soweit es zur Verhütung schwerer Schäden oder Verluste an Pflanzen durch Schadorganismen erforderlich ist. Sie hat die Ausnahmegenehmigung mit den erforderlichen Auflagen zu verbinden, um sicherzustellen, daß die Imker, deren Bienenstände sich im Umkreis von 3 Kilometern befinden, spätestens 48 Stunden vor Beginn der Anwendung des Pflanzenschutzmittels unterrichtet werden. Sie kann die Ausnahmegenehmigung mit Auflagen zur Sicherstellung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege versehen.

§ 4Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 68 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Pflanzenschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.entgegen § 2 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 ein bienengefährliches Pflanzenschutzmittel anwendet oder2.entgegen § 2 Absatz 4 ein bienengefährliches Pflanzenschutzmittel handhabt, aufbewahrt oder beseitigt.

§ 5Inkrafttreten, abgelöste Vorschrift

(1)Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
(2)

SchlußformelDer Bundesrat hat zugestimmt.

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.