Verordnung über die modifizierte Anwendung von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes im G
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die angepasste Anwendung des Arbeitsschutzgesetzes für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes, insbesondere im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat. Sie ermöglicht Abweichungen von den üblichen Arbeitsschutzvorschriften, wenn dies für die Erfüllung gesetzlicher Aufgaben zwingend notwendig ist.
Was es regelt
- Die modifizierte Anwendung von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes.
- Die Pflichten des Dienstherrn zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes auch bei Abweichungen.
- Die Voraussetzungen und Grenzen für das Abweichen von Arbeitsschutzvorschriften.
- Die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Einsatz- und Einsatzvorbereitungstätigkeiten.
Wen es betrifft
- Beschäftigte im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.
- Insbesondere Beschäftigte beim Bundesamt für Verfassungsschutz, bei der Bundespolizei, beim Bundeskriminalamt und bei Einrichtungen des Zivilschutzes.
Eckpunkte
- Der Dienstherr muss Arbeitsschutzmaßnahmen treffen, auch wenn von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes abgewichen wird.
- Abweichungen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes sind nur bei Tätigkeiten nach § 3 und nur dann gestattet, wenn öffentliche Belange dies zwingend erfordern, z. B. zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung.
- Die näheren Voraussetzungen für Abweichungen werden in den jeweiligen Dienstvorschriften festgelegt.
- Bei voraussichtlichen Abweichungen müssen geeignete Schutzmaßnahmen, wie tätigkeitsspezifische Schutzvorrichtungen, Schulungen und Eignungsvoraussetzungen, in die Dienstvorschriften aufgenommen werden.
Gesetzestext
Verordnung über die modifizierte Anwendung von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes für bestimmte Tätigkeiten im öffentlichen Dienst des Bundes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern,
(+++ Textnachweis ab: 1.3.2000 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 20 Abs. 2 Satz 1 bis 3 des Arbeitsschutzgesetzes vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246) verordnet das Bundesministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
§ 1Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat.
§ 2Pflichten des Dienstherrn
Der Dienstherr ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes für die Beschäftigten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat auch dann zu treffen, wenn die Ausübung der in dieser Verordnung genannten Tätigkeiten nicht ohne ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes möglich ist.
§ 3Tätigkeiten
Einsatztätigkeiten der Beschäftigten beim Bundesamt für Verfassungsschutz, bei der Bundespolizei, beim Bundeskriminalamt und bei Einrichtungen des Zivilschutzes beim Vollzug gesetzlicher Aufgaben, z. B. bei unfriedlichen Demonstrationen, zum Schutz von Personen oder Objekten und bei größeren Schadensereignissen/Katastrophen, und die zu ihrer Vorbereitung erforderlichen Tätigkeiten (Einsatzvorbereitungstätigkeiten), z. B. Übungen unter Einsatzbedingungen, sind Tätigkeiten im Sinne dieser Verordnung.
§ 4Voraussetzungen für ein Abweichen von Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes
§ 5Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes
§ 6Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.