Kurz gesagt
Dieses Gesetz führt ein Rauchverbot in bestimmten Bundesgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln ein, um den Nichtraucherschutz zu gewährleisten. Es verbietet das Rauchen von Tabak- und Cannabisprodukten sowie die Nutzung elektronischer Rauchgeräte in diesen Bereichen.
Was es regelt
- Das Verbot des Rauchens von Tabak- und Cannabisprodukten sowie der Nutzung elektronischer Zigaretten und ähnlicher Geräte.
- Die Möglichkeit, gesonderte und gekennzeichnete Raucherbereiche einzurichten.
- Die Pflicht, auf das Rauchverbot hinzuweisen.
- Die Verantwortlichkeit für die Einrichtung von Raucherbereichen und die Hinweispflicht.
Wen es betrifft
- Personen, die sich in Einrichtungen des Bundes, öffentlichen Verkehrsmitteln oder Personenbahnhöfen aufhalten.
- Inhaber des Hausrechts oder Betreiber von Verkehrsmitteln, die für die Einhaltung des Rauchverbots und die Einrichtung von Raucherbereichen verantwortlich sind.
Eckpunkte
- Das Rauchen ist verboten in Einrichtungen des Bundes, Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs und Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen.
- Das Verbot gilt in Gebäuden und vollständig umschlossenen Räumen, nicht aber in Räumen, die Wohn- oder Übernachtungszwecken dienen und allein genutzt werden.
- Gesonderte, gekennzeichnete Raucherbereiche können eingerichtet werden, wenn ausreichend andere Räume zur Verfügung stehen (gilt nicht für bestimmte Verkehrsmittel).
- Verstöße gegen das Rauchverbot können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
📄 Gesetzestext
BNichtrSchGBNichtrSchG2007-07-20BGBl I2007, 1595BundesnichtraucherschutzgesetzGesetz zur Einführung eines Rauchverbotes in Einrichtungen des Bundes und öffentlichen VerkehrsmittelnStandGeändert durch Art. 8 G v. 27.3.2024 I Nr. 109
(+++ Textnachweis ab: 1.9.2007 +++)Das G wurde als Art. 1 d. G v. 20.7.2007 I 1595 (PassivrauchSchG) vom Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates beschlossen. Es ist gem. Art. 7 Abs. 1 dieses G am 1.9.2007 in Kraft getreten.
BNichtrSchG§ 1Rauchverbot(1) Das Rauchen von Tabak- und Cannabisprodukten, einschließlich der Benutzung von elektronischen Zigaretten und erhitzten Tabakerzeugnissen sowie von Geräten zur Verdampfung von Tabak- und Cannabisprodukten ist nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 verboten 1.in Einrichtungen des Bundes sowie der Verfassungsorgane des Bundes,2.in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs,3.in Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen.
(2) Das Rauchverbot nach Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen; es gilt nicht für Räume, die Wohn- oder Übernachtungszwecken dienen und den Bewohnerinnen und Bewohnern zur alleinigen Nutzung überlassen sind.
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 erster Halbsatz können in den dort genannten Einrichtungen, Verkehrsmitteln und Personenbahnhöfen gesonderte und entsprechend gekennzeichnete Räume vorgehalten werden, in denen das Rauchen gestattet ist, wenn insgesamt eine ausreichende Anzahl von Räumen zur Verfügung steht. Satz 1 gilt nicht für die in § 2 Nr. 2 Buchstabe b genannten Verkehrsmittel.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zur Einrichtung und Kennzeichnung von Raucherräumen nach Absatz 3, insbesondere zu den baulichen Anforderungen an die Größe, Lage, Gestaltung sowie zur Art und Weise ihrer Belüftung, zu erlassen.
BNichtrSchG§ 2Begriffsbestimmungen1.Einrichtungen des Bundes im Sinne dieses Gesetzes sinda)Behörden, Dienststellen, Gerichte und sonstige öffentliche Einrichtungen des Bundes,b)bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.2.Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs im Sinne dieses Gesetzes sinda)die zur Beförderung von Personen benutzten Eisenbahnfahrzeuge der öffentlichen Eisenbahnen nach § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,b)zur Beförderung von Personen eingesetzte Straßenbahnen, Oberleitungsomnibusse und Kraftfahrzeuge, soweit die Beförderung den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g oder Buchstabe i der Freistellungs-Verordnung unterliegt,c)Luftfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Personen oder für gewerbsmäßige Rundflüge eingesetzt werden,d)Fahrgastschiffe, die Fahrgäste im Linienverkehr befördern.3.Personenbahnhöfe der öffentlichen Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach § 3 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe a des Eisenbahnregulierungsgesetzes.4.Räume im Sinne dieses Gesetzes sinda)baulich abgetrennte Einheiten eines Gebäudes,b)räumlich abgetrennte Einheiten eines Verkehrsmittels.
BNichtrSchG§ 3HinweispflichtAuf das Rauchverbot nach § 1 ist in geeigneter Weise hinzuweisen.
BNichtrSchG§ 4VerantwortlichkeitDie Einrichtung der Raucherbereiche und die Erfüllung der Hinweispflicht nach § 3 obliegen dem Inhaber des Hausrechts oder dem Betreiber des Verkehrsmittels.
BNichtrSchG§ 5Bußgeldvorschrift(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 1 Abs. 1 raucht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind, soweit dieses Gesetz vom Bund ausgeführt wird, die obersten Bundesbehörden jeweils für sich und ihren Geschäftsbereich sowie für die Verfassungsorgane des Bundes die jeweils zur Ausübung des Hausrechts Berechtigten; § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten gilt entsprechend.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.