Gesetz zur Einführung eines Rauchverbotes in Einrichtungen des Bundes und öffentlichen Verkehrsmitteln
Kurz gesagt
Dieses Gesetz führt ein Rauchverbot in bestimmten Bundesgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln ein, um den Nichtraucherschutz zu gewährleisten. Es verbietet das Rauchen von Tabak- und Cannabisprodukten sowie die Nutzung elektronischer Rauchgeräte in diesen Bereichen.
Was es regelt
- Das Verbot des Rauchens von Tabak- und Cannabisprodukten sowie der Nutzung elektronischer Zigaretten und ähnlicher Geräte.
- Die Möglichkeit, gesonderte und gekennzeichnete Raucherbereiche einzurichten.
- Die Pflicht, auf das Rauchverbot hinzuweisen.
- Die Verantwortlichkeit für die Einrichtung von Raucherbereichen und die Hinweispflicht.
Wen es betrifft
- Personen, die sich in Einrichtungen des Bundes, öffentlichen Verkehrsmitteln oder Personenbahnhöfen aufhalten.
- Inhaber des Hausrechts oder Betreiber von Verkehrsmitteln, die für die Einhaltung des Rauchverbots und die Einrichtung von Raucherbereichen verantwortlich sind.
Eckpunkte
- Das Rauchen ist verboten in Einrichtungen des Bundes, Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs und Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen.
- Das Verbot gilt in Gebäuden und vollständig umschlossenen Räumen, nicht aber in Räumen, die Wohn- oder Übernachtungszwecken dienen und allein genutzt werden.
- Gesonderte, gekennzeichnete Raucherbereiche können eingerichtet werden, wenn ausreichend andere Räume zur Verfügung stehen (gilt nicht für bestimmte Verkehrsmittel).
- Verstöße gegen das Rauchverbot können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
Gesetzestext
Gesetz zur Einführung eines Rauchverbotes in Einrichtungen des Bundes und öffentlichen VerkehrsmittelnStandGeändert durch Art. 8 G v. 27.3.2024 I Nr. 109 Das G wurde als Art. 1 d. G v. 20.7.2007 I 159
(+++ Textnachweis ab: 1.9.2007 +++)
§ 1Rauchverbot
§ 2Begriffsbestimmungen1.Einrichtungen des Bundes im Sinne dieses Gesetzes sinda)
Behörden, Dienststellen, Gerichte und sonstige öffentliche Einrichtungen des Bundes,b)bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.2.Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs im Sinne dieses Gesetzes sinda)die zur Beförderung von Personen benutzten Eisenbahnfahrzeuge der öffentlichen Eisenbahnen nach § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,b)zur Beförderung von Personen eingesetzte Straßenbahnen, Oberleitungsomnibusse und Kraftfahrzeuge, soweit die Beförderung den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g oder Buchstabe i der Freistellungs-Verordnung unterliegt,c)Luftfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Personen oder für gewerbsmäßige Rundflüge eingesetzt werden,d)Fahrgastschiffe, die Fahrgäste im Linienverkehr befördern.3.Personenbahnhöfe der öffentlichen Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach § 3 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe a des Eisenbahnregulierungsgesetzes.4.Räume im Sinne dieses Gesetzes sinda)baulich abgetrennte Einheiten eines Gebäudes,b)räumlich abgetrennte Einheiten eines Verkehrsmittels.
§ 3Hinweispflicht
Auf das Rauchverbot nach § 1 ist in geeigneter Weise hinzuweisen.
§ 4Verantwortlichkeit
Die Einrichtung der Raucherbereiche und die Erfüllung der Hinweispflicht nach § 3 obliegen dem Inhaber des Hausrechts oder dem Betreiber des Verkehrsmittels.