Kurz gesagt
Diese Anordnung regelt die Behandlung von Bausparkassen, die ihren Sitz außerhalb des Währungsgebietes hatten, aber im Währungsgebiet eine Hauptverwaltung besaßen, im Zuge der Neuordnung des Geldwesens nach dem 21. Juni 1948. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen diese Bausparkassen für Verbindlichkeiten in Anspruch genommen werden können und wie ihre Umstellungsrechnung zu erstellen ist.
Was es regelt
- Die Anwendbarkeit bestimmter Paragraphen des Umstellungsgesetzes und seiner Durchführungsverordnungen auf Bausparkassen ohne Sitz im Währungsgebiet.
- Die Bedingungen, unter denen diese Bausparkassen für vor dem 21. Juni 1948 begründete Verbindlichkeiten haftbar gemacht werden können.
- Die Inhalte, die Bausparkassen dieser Art in ihre Umstellungsrechnung aufnehmen müssen.
- Die Erstellung und Veröffentlichung eines Reichsmarkabschlusses für diese Bausparkassen zum 20. Juni 1948.
Wen es betrifft
- Bausparkassen, die am 21. Juni 1948 keinen Sitz im Währungsgebiet oder in den Sektoren von Groß-Berlin hatten, aber eine Hauptverwaltung im Währungsgebiet besaßen.
- Personen, die gegenüber solchen Bausparkassen vor dem 21. Juni 1948 begründete Verbindlichkeiten hatten und bestimmte Wohnsitz- oder Aufenthaltsvoraussetzungen erfüllen.
Eckpunkte
- Bausparkassen der genannten Art können für Verbindlichkeiten nur in Anspruch genommen werden, wenn die Verbindlichkeit am 21. Juni 1948 gegenüber einer Person bestand, die ihren Wohnsitz, dauernden Aufenthalt, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes oder im Ausland hatte oder später dort begründet hat.
- Diese Bausparkassen müssen in ihre Umstellungsrechnung auf der Passivseite Verbindlichkeiten (einschließlich Rückstellungen) und das vorläufige Eigenkapital aufnehmen, und auf der Aktivseite alle Vermögensgegenstände, die am 21. Juni 1948 im Währungsgebiet vorhanden waren.
- Bei Bezugnahme auf das frühere Eigenkapital ist nur der auf das Währungsgebiet entfallende Teilbetrag zu berücksichtigen.
- Bausparkassen müssen ihre Vermögenswerte und Verpflichtungen, für die sie im Währungsgebiet in Anspruch genommen werden können, auf den 20. Juni 1948 in Reichsmark aufstellen und veröffentlichen.
📄 Gesetzestext
GeldWNOBauSparkAnO1949-11-25BAnz1950, Nr 3Anordnung über die Bausparkassen mit Sitz außerhalb des Währungsgebietes
aus Anlaß der Neuordnung des GeldwesensStandGeändert durch § 16 G v. 22.1.1964 I 33(+++ Textnachweis Geltung ab: 26.1.1964 +++)
Bekanntgemacht für die Versicherungsaufsichtsbehörden vom Vorsitzenden des Sonderausschusses Versicherungsaufsicht; gilt nicht in Berlin, vgl. A v. 8.4.1951 GVBl. Berlin S. 360 u. A v. 27.6.1951 GVBl. Berlin S. 519
GeldWNOBauSparkAnOEingangsformelAuf Grund der §§ 7 und 9 der Dreiunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz (Bausparkassenverordnung) wird im Einvernehmen mit den übrigen Aufsichtsbehörden und der Bank deutscher Länder folgendes angeordnet:
GeldWNOBauSparkAnO§ 1Die Bestimmungen des § 25 des Umstellungsgesetzes sowie der Dreiunddreißigsten und der Vierunddreißigsten Durchführungsverordnung zum Umstellungsgesetz gelten auch für Bausparkassen, die am 21. Juni 1948 im Währungsgebiet oder im amerikanischen, im britischen oder im französischen Sektor von Groß-Berlin keinen Sitz, aber im Währungsgebiet eine Hauptverwaltung hatten, soweit es sich um Rechtsverhältnisse handelt, die unter § 2 dieser Anordnung fallen.
GeldWNOBauSparkAnO§ 2Bausparkassen der in § 1 bezeichneten Art können für vor dem 21. Juni 1948 begründete Verbindlichkeiten nur in Anspruch genommen werden, wenn die Verbindlichkeit am 21. Juni 1948 gegenüber einer Person bestand, die zu diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz, dauernden Aufenthalt, Sitz oder Ort der Geschäftsleitung im Geltungsbereich des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes vom 22. Januar 1964 (Bundesgesetzblatt I S. 33) oder im Ausland hatte oder die nach diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt im Geltungsbereich des Dritten Umstellungsergänzungsgesetzes oder im Ausland begründet hat oder begründet. Das gleiche gilt für Verbindlichkeiten, die gegenüber einer natürlichen Person bestehen, die nach dem 21. Juni 1948 im Wege der Erbfolge Berechtigter geworden ist oder wird und die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.
GeldWNOBauSparkAnO§ 3(1) Bausparkassen der in § 1 bezeichneten Art haben in die Umstellungsrechnung einzustellen: 1.Auf der Passivseitea)ihre Verbindlichkeiten (einschließlich Rückstellungen) im Sinne von § 4 Abs. 1 ABuchstaben a bis c der Bausparkassenverordnung insoweit, als sie wegen dieser Verbindlichkeiten nach § 2 in Anspruch genommen werden können, b)das vorläufige Eigenkapital nach Maßgabe des § 4 Abs. 1 A Buchstabe d der Bausparkassenverordnung. 2.Auf der Aktivseite alle Vermögensgegenstände im Sinne von § 4 Abs. 1 B Buchstaben a bis d der Bausparkassenverordnung, soweit sie am 21. Juni 1948 im Währungsgebiet vorhanden waren.
(2) Soweit in den Durchführungsverordnungen zum Umstellungsgesetz auf das frühere Eigenkapital Bezug genommen ist, ist bei Bausparkassen der in § 1 bezeichneten Art nur der auf das Währungsgebiet entfallende Teilbetrag des früheren Eigenkapitals zu berücksichtigen. Dieser Teilbetrag errechnet sich aus dem in Reichsmark berechneten Verhältnis der Verbindlichkeiten, für die sie nach § 2 im Währungsgebiet in Anspruch genommen werden können, zu den Gesamtverbindlichkeiten, die am 20. Juni 1948 bestanden haben.
GeldWNOBauSparkAnO§ 4(1) Bausparkassen der in § 1 bezeichneten Art haben an Stelle eines Reichsmarkabschlusses ihre Vermögenswerte und diejenigen Verpflichtungen, für die sie im Währungsgebiet in Anspruch genommen werden können, auf den 20. Juni 1948 in Reichsmark aufzustellen.
(2) Die Aufstellung der Vermögenswerte und Verpflichtungen nach Absatz 1 ist im Währungsgebiet nach den für den Jahresabschluß geltenden Vorschriften zu veröffentlichen.
GeldWNOBauSparkAnO§ 5Auf Bausparkassen der in § 1 bezeichneten Art sind die Richtlinien der Aufsichtsbehörden des Währungsgebietes zur Erstellung des Reichsmarkabschlusses und der Umstellungsrechnung der Bausparkassen (RBK) vom 25. November 1949 sinngemäß anzuwenden.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.