Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt zusätzliche Leistungen in Härtefällen im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, insbesondere für den Besuch von Privatschulen mit Tagesheim und für Internatsunterbringung.
Was es regelt
- Ausbildungsförderung für Kosten bei Besuch von privaten Tagesheimschulen.
- Ausbildungsförderung für Kosten der Internatsunterbringung.
- Definition von Internaten und gleichartigen Einrichtungen.
- Bedingungen für die Berücksichtigung von Heimkosten.
Wen es betrifft
- Auszubildende, die private Tagesheimschulen besuchen.
- Auszubildende, die in einem Internat oder einer gleichartigen Einrichtung untergebracht sind.
Eckpunkte
- Für private Tagesheimschulen werden monatlich bis zu 77 Euro für zusätzliche Kosten geleistet.
- Wenn diese Kosten Verpflegung umfassen, werden 1 Euro pro Verpflegungstag abgezogen.
- Internate müssen der Schulaufsicht oder der Betriebserlaubnispflicht nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch unterliegen.
- Zu den Heimkosten für Internate werden 41 Euro als Bedarf für die Ferienzeit hinzugerechnet.
📄 Gesetzestext
HärteVHärteV1974-07-15BGBl I1974, 1449Verordnung über Zusatzleistungen in Härtefällen nach dem
BundesausbildungsförderungsgesetzStandZuletzt geändert durch Art. 2 V v. 15.7.2022 I 1162(+++ Textnachweis ab: 1.7.1986 +++) (+++ Änderungen aufgrund EinigVtr vgl. § 9 +++)
Die V ist in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gem. Anl. I Kap. XVI Sachgeb. B Abschn. II Eingangssatz EinigVtr v. 31. 8.1990 iVm Art. 1 G v. 23.9.1990 II 885, 1132 am 1.1.1991 in Kraft getreten.
HärteVEingangsformelAuf Grund des § 14a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 26. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1409) und des Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und des Arbeitsförderungsgesetzes vom 14. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1637), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
HärteV§ 1Schulgeld, Studiengebühren(1) (weggefallen)
(2) Bei dem Besuch von privaten Schulen, denen ein Tagesheim organisatorisch angegliedert ist (Tagesheimschulen), wird Ausbildungsförderung für die neben dem Schulgeld zu entrichtenden Kosten bis zur Höhe von monatlich 77 Euro geleistet. Falls diese Kosten Aufwendungen für die Verpflegung der Schüler umfassen, werden von dem in Satz 1 genannten Betrag 1 Euro je Verpflegungstag abgesetzt.
HärteV(XXXX) §§ 2 bis 5(weggefallen)-
HärteV§ 6Voraussetzungen der Internatsunterbringung(1) Ausbildungsförderung wird einem Auszubildenden geleistet, dessen Bedarf sich nach § 12 Abs. 2 oder nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 2 des Gesetzes bemißt, zur Deckung der Kosten der Unterbringung in einem Internat oder einer gleichartigen Einrichtung, soweit sie den nach diesen Bestimmungen des Gesetzes maßgeblichen Bedarfssatz übersteigen.
(2) Internat im Sinne des Absatzes 1 ist ein der besuchten Ausbildungsstätte angegliedertes Wohnheim, in dem der Auszubildende außerhalb der Unterrichtszeit pädagogisch betreut wird und in Gemeinschaft mit anderen Auszubildenden Verpflegung und Unterkunft erhält. Einem Internat gleichgestellt ist ein selbständiges, keiner Ausbildungsstätte zugeordnetes Wohnheim, das einem gleichartigen Zweck dient.
(3) Als Internat oder einem Internat gleichgestellt gelten nur Wohnheime, die nach landesrechtlichen Vorschriften der Schulaufsicht oder nach § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch der Betriebserlaubnispflicht unterliegen.
HärteV§ 7Leistung bei Internatsunterbringung(1) Kosten der Unterbringung sind die tatsächlich im Bewilligungszeitraum zu entrichtenden Kosten ohne Schulgeld (Heimkosten).
(2) Als Ausbildungsförderung wird der den maßgeblichen Bedarfssatz übersteigende Betrag geleistet, der sich aus der Teilung des Heimkostenbetrages nach Absatz 1 durch die Zahl der Kalendermonate des Bewilligungszeitraums ergibt. Dem so errechneten Monatsbedarf sind 41 Euro als Bedarf für die Ferienzeit, die der Auszubildende nicht im Internat verbringt, hinzuzurechnen.
(3) Heimkosten werden nur berücksichtigt, wenn eine erheblich preisgünstigere Unterbringung in einem zumutbaren Internat (§ 6 Abs. 2 Satz 1) oder Wohnheim (§ 6 Abs. 2 Satz 2) mit im wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen ausgeschlossen ist. Das Amt für Ausbildungsförderung kann die Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen nur verweigern, wenn es die Möglichkeit einer erheblich preisgünstigeren Unterbringung bei im wesentlichen gleichen pädagogischen Leistungen nachweist.
HärteV(XXXX) §§ 8 und 9(weggefallen)-
HärteV§ 10(weggefallen)-
HärteV§ 11Berlin-KlauselDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 67 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes auch im Land Berlin.
HärteV§ 12InkrafttretenDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1974 in Kraft.
HärteVAnlagezu § 4-
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.