Kurz gesagt
Dieses Gesetz stimmt Abkommen zu, die das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut ändern und weitere Übereinkünfte betreffen, die die Rechtsstellung ausländischer Truppen in Deutschland regeln. Es stellt sicher, dass bestimmte Telekommunikationsdienstleistungen für diese Truppen erbracht werden.
Was es regelt
- Die Zustimmung zu Abkommen, die das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut ändern.
- Die Durchführung von Artikel 45 Absatz 1 des Zusatzabkommens.
- Die Außerkraftsetzung eines Abkommens über Manöver im Raum Soltau-Lüneburg.
- Die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen für Truppen der Entsendestaaten.
Wen es betrifft
- Die Bundesrepublik Deutschland als Vertragspartei der Abkommen.
- Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit.
- Truppen der Entsendestaaten, die in der Bundesrepublik Deutschland stationiert sind.
Eckpunkte
- Das Gesetz stimmt drei spezifischen Übereinkünften zu, die am 18. März 1993 in Bonn unterzeichnet wurden.
- Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen sind verpflichtet, diese für die Truppen der Entsendestaaten gemäß Artikel 60 des Zusatzabkommens zu erbringen.
- Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann entgeltfrei Auskünfte von den Telekommunikationsanbietern verlangen.
- Das Auswärtige Amt ist ermächtigt, die geänderten Fassungen des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und des Gesetzes zum NATO-Truppenstatut im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.
📄 Gesetzestext
NATOTrStatZAbkÄndAbkG1994-09-28BGBl II1994, 2594BGBl II1998, 1691Gesetz zu dem Abkommen vom 18. März 1993 zur Änderung des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut und zu weiteren ÜbereinkünftenStandZuletzt geändert durch Art. 228 V v. 31.8.2015 I 1474SonstArt. 1 dieses G ist am 13.10.1994 in Kraft getreten; im übrigen tritt dieses G gem. Art. 5 an dem Tage in Kraft, an dem das Abkommen zur Änderung des Zusatzabkommens in Kraft tritt*. (+++ Textnachweis ab: 13.10.1994 +++) Das Abkommen zur Änderung des Zusatzabkommens ist gem. Art. 5 iVm Bek. v. 30.6.1998 II 1691 mWv 29.3.1998 in Kraft getreten.
NATOTrStatZAbkÄndAbkGEingangsformelDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
NATOTrStatZAbkÄndAbkGArt 1(1) Folgenden, in Bonn am 18. März 1993 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkünften wird zugestimmt: 1.Abkommen zur Änderung des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971 und die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 geänderten Fassung zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183; 1973 II S. 1021; 1982 II S. 530), 2.Abkommen zur Durchführung des Artikels 45 Absatz 1 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 in der durch das Abkommen vom 21. Oktober 1971, die Vereinbarung vom 18. Mai 1981 und das Abkommen vom 18. März 1993 geänderten Fassung zu dem Abkommen zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen, 3.Übereinkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Kanada und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Außerkraftsetzung des Abkommens vom 3. August 1959 über die Durchführung von Manövern und anderen Übungen im Raume Soltau-Lüneburg in der durch das Abkommen vom 12. Mai 1970 geänderten Fassung (BGBl. 1961 II S. 1362; 1962 II S. 121; 1963 II S. 745; 1971 II S. 1077, 1303).
(2) Die aufgeführten Abkommen und das Übereinkommen werden nachstehend veröffentlicht.
NATOTrStatZAbkÄndAbkG(XXXX) Art 2 und 3(weggefallen)
NATOTrStatZAbkÄndAbkGArt 3aWer Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet, ist im Rahmen des von ihm bereitgehaltenen Angebots verpflichtet, diese Dienstleistungen für die Truppen der Entsendestaaten gemäß Artikel 60 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut einschließlich des zugehörigen Unterzeichnungsprotokolls und des zugehörigen Verwaltungsabkommens in den jeweils geltenden Fassungen zu erbringen. Die im Verwaltungsabkommen zu Artikel 60 des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut für die deutsche Fernmeldeverwaltung enthaltenen Vorschriften gelten entsprechend. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und die von ihm beauftragten Stellen können von dem nach Satz 1 Verpflichteten entgeltfrei Auskünfte im Hinblick auf die Erfüllung der genannten Verpflichtungen verlangen.
NATOTrStatZAbkÄndAbkGArt 4Das Auswärtige Amt wird ermächtigt, den Wortlaut des Zusatzabkommens zum NATO-Truppenstatut in der durch das Änderungsabkommen geänderten Fassung sowie das Gesetz zum NATO-Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen in der geänderten Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntzumachen.
NATOTrStatZAbkÄndAbkGArt 5(1) Dieses Gesetz tritt mit Ausnahme der Artikel 2 bis 5 am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. Die Artikel 2 bis 5 treten gleichzeitig mit dem in Artikel 1 Nr. 1 aufgeführten Abkommen zur Änderung des Zusatzabkommens in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Abkommen zur Änderung des Zusatzabkommens und die übrigen in Artikel 1 Nr. 2 und 3 aufgeführten Abkommen und Übereinkommen für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.