Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Landwirt/zur Landwirtin
Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Mindestanforderungen, die eine Ausbildungsstätte erfüllen muss, um für die Berufsausbildung zum Landwirt oder zur Landwirtin geeignet zu sein. Sie stellt sicher, dass Auszubildende die notwendigen Fertigkeiten und Kenntnisse in einem geeigneten landwirtschaftlichen Betrieb erwerben können.
Was es regelt
- Die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand landwirtschaftlicher Betriebe als Ausbildungsstätten.
- Die Verfügbarkeit von Betriebsmitteln, Geräten und Maschinen für die Ausbildung.
- Die Einhaltung von Schutzvorschriften für Auszubildende.
- Die Mindestgröße der Ausbildungsstätte.
Wen es betrifft
- Landwirtschaftliche Betriebe, die Auszubildende zum Landwirt/zur Landwirtin ausbilden möchten.
- Ausbildende in diesen Betrieben.
Eckpunkte
- Die Ausbildungsstätte muss ein landwirtschaftlicher Betrieb sein, der die Vermittlung der geforderten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ermöglicht und eine kontinuierliche Anleitung gewährleistet.
- Die Ausbildungsstätte muss nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen bewirtschaftet werden, und die Wirtschaftsergebnisse müssen buchführungsgemäß erfasst sein.
- Ausbildende müssen einen Abdruck der Ausbildungsverordnung und der Prüfungsordnung im Betrieb zur Einsicht auslegen oder aushändigen.
- Die Ausbildungsstätte muss Gewähr dafür bieten, dass Vorschriften wie das Jugendarbeitsschutzgesetz und Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden.
- Die Ausbildungsstätte soll mindestens das Vierfache der Mindestgröße nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte erreichen.
Gesetzestext
Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Landwirt/zur LandwirtinStandGeändert durch Art. 6 Abs. 22 G v. 23.5.2017 I 1228
(+++ Textnachweis ab: 17.2.1995 +++)
EingangsformelAuf Grund des § 82 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes vom
- August 1969 (BGBl. I S. 1112), der zuletzt durch Artikel 5 Nr. 1 des Gesetzes vom
- Dezember 1993 (BGBl. I S. 2256) geändert worden ist, in Verbindung mit Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom
- März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom
- November 1994 (BGBl. I S. 3667) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie nach Anhörung des Ständigen Ausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:
§ 1Mindestanforderungen an die Einrichtung und den Bewirtschaftungszustand
§ 2Mindestanforderung an die Größe
Die Ausbildungsstätte soll ein hauptberuflich bewirtschafteter Betrieb sein und mindestens das Vierfache der Mindestgröße nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) erreichen.
§ 3Ausnahmeregelungen
Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen dieser Verordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für die Ausbildung anerkannt werden, wenn sichergestellt ist, daß eine erforderliche Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte oder in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte durchgeführt werden kann.
§ 4Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.