Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt, dass die Amtsgehälter und Ortszuschläge von Mitgliedern der Bundesregierung und Parlamentarischen Staatssekretären nicht in vollem Umfang an alle Besoldungsanpassungen teilnehmen. Es legt fest, welche Anpassungen nicht berücksichtigt werden und welche Beträge als Grundlage dienen.
Was es regelt
- Die Höhe der Amtsbezüge (Amtsgehalt und Ortszuschlag) für Mitglieder der Bundesregierung und Parlamentarische Staatssekretäre.
- Die Teilnahme dieser Amtsbezüge an allgemeinen prozentualen Anpassungen der Besoldung.
- Die Nichtteilnahme an bestimmten Anpassungsgesetzen (z.B. Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 2008/2009 und 2010/2011).
- Die Fortgeltung älterer Rechtsvorschriften für diese Bezüge.
Wen es betrifft
- Mitglieder der Bundesregierung.
- Parlamentarische Staatssekretäre des Bundes.
- Empfänger von Versorgungsbezügen aus einem solchen Amtsverhältnis.
Eckpunkte
- Die Amtsbezüge basieren auf dem Stand des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1991 und Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1990.
- Diese Beträge nehmen an allgemeinen prozentualen Anpassungen der Besoldung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 11 ab dem 1. Januar 1995 wieder teil.
- Die Amtsbezüge nehmen nicht an den Anpassungen aufgrund des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2008/2009 und 2010/2011 teil.
- Ab dem 1. August 2011 nehmen die Amtsbezüge an den allgemeinen prozentualen Anpassungen der Besoldung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 11 teil, basierend auf den Beträgen vom 30. Juni 2009.
📄 Gesetzestext
NichtAnpG1993-03-26BGBl I1993, 390Gesetz über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen StaatssekretäreStandZuletzt geändert durch Art. 9 G v. 14.11.2011 I 2219 (+++ Textnachweis ab: 1.1.1992 +++)Überschrift: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 15.3.1994 I 558 mWv 26.3.1994 u. d. Art. 5 Buchst. a G v. 29.7.2008 I 1582 mWv 1.1.2008
NichtAnpGEingangsformelDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
NichtAnpG§ 1Amtsverhältnisrechtliche Ausnahmeregelung(1) Die Mitglieder der Bundesregierung und die Parlamentarischen Staatssekretäre des Bundes erhalten ihre gesetzlichen Amtsbezüge in Form des Amtsgehalts und des Ortszuschlags nur in Höhe der Beträge, wie sie sich nach dem Stand des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1991 und unter Berücksichtigung des Artikels 2 des Gesetzes vom 28. Mai 1990 (BGBl. I S. 967) ergeben. Diese Beträge nehmen an den ab dem 1. Januar 1995 erfolgenden allgemeinen prozentualen Anpassungen der Besoldung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 11 wieder teil. Für Empfänger von Versorgungsbezügen aus einem Amtsverhältnis, das nach dem 29. April 1992 begründet worden ist, sind die Sätze 1 und 2 sinngemäß anzuwenden; dies gilt nicht, wenn bereits vor diesem Zeitpunkt ein Amtsverhältnis als Mitglied der Bundesregierung oder Parlamentarischer Staatssekretär bestand und die Zugehörigkeit zu diesem Personenkreis nach dem Stichtag nicht länger als insgesamt einen Monat unterbrochen war.
(2) Die Amtsbezüge der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre des Bundes sowie die laufenden Versorgungsbezüge aus einem dieser Amtsverhältnisse nehmen an den Anpassungen auf Grund des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2008/2009 vom 29. Juli 2008 nicht teil.
(3) Die Amtsbezüge der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre des Bundes sowie die laufenden Versorgungsbezüge aus einem dieser Amtsverhältnisse nehmen an den Anpassungen auf Grund des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2010/2011 vom 19. November 2010 (BGBl. I S. 1552) nicht teil.
NichtAnpG§ 1aFortgeltung bisherigen RechtsArtikel 3 des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322) gilt nicht für die Amtsbezüge der Mitglieder der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre des Bundes und für die Versorgungsbezüge aus einem Amtsverhältnis als Mitglied der Bundesregierung oder Parlamentarischer Staatssekretär des Bundes. Bestandteil der Amts- und Versorgungsbezüge sind weiterhin Amtsgehalt und Ortszuschlag; insoweit gilt das Bundesbesoldungsgesetz in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung mit der Maßgabe fort, dass Vorschriften, die sich auf das Bestehen oder frühere Bestehen einer Ehe beziehen, für das Bestehen oder frühere Bestehen einer Lebenspartnerschaft und Vorschriften, die sich auf den Ehegatten beziehen, für den Lebenspartner entsprechend gelten. An allgemeinen prozentualen Anpassungen der Besoldung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 11 nehmen auch die der Regelung des § 1 nicht unterfallenden Versorgungsbezüge teil; im übrigen bleibt § 1 unberührt.
NichtAnpG§ 1bBezugsgröße B 11Die Mitglieder der Bundesregierung und die Parlamentarischen Staatssekretäre des Bundes und die Empfänger laufender Versorgungsbezüge aus einem dieser Amtsverhältnisse erhalten ihre gesetzlichen Amtsbezüge in Form des Amtsgehaltes und des Ortszuschlages nur in Höhe der Beträge, die am 30. Juni 2009 zugrunde zu legen waren. Diese Amtsbezüge nehmen an den nach dem 1. August 2011 erfolgenden allgemeinen prozentualen Anpassungen der Besoldung der Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 11 teil.
NichtAnpG§ 2InkrafttretenDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1992 in Kraft.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.