Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“
Kurz gesagt
Dieses Gesetz regelt die Einrichtung eines speziellen Bundesvermögens, um Geld für zusätzliche Zahlungen bei inflationsindexierten Bundeswertpapieren anzusparen. Es stellt sicher, dass die Bundesregierung für die inflationsbedingten Mehrkosten dieser Wertpapiere vorsorgt.
Was es regelt
- Die Errichtung eines Sondervermögens namens „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“.
- Die Zuführung von Mitteln aus dem Bundeshaushalt in dieses Sondervermögen.
- Die Zahlung von Beträgen aus dem Sondervermögen bei Fälligkeit inflationsindexierter Bundeswertpapiere.
- Die Verwaltung des Sondervermögens durch das Bundesministerium der Finanzen.
Wen es betrifft
- Den Bund als Emittent von inflationsindexierten Bundeswertpapieren.
- Die Gläubiger von inflationsindexierten Bundeswertpapieren, die Schlusszahlungen erhalten.
Eckpunkte
- Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig.
- Jährlich wird dem Sondervermögen zum Kupontermin ein Betrag zugeführt, der die Erhöhung der Schlusszahlung durch Inflation abdeckt.
- Veränderungen der Schlusszahlung durch Aufstockung, Verkäufe oder Rückkäufe werden durch Zuführung oder Entnahme von Mitteln ausgeglichen.
- Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig.
Gesetzestext
Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“StandGeändert durch Art. 4 G v. 30.9.2025 I Nr. 231
(+++ Textnachweis ab: 11.7.2009 +++)
§ 1Errichtung des Sondervermögens
Es wird ein Sondervermögen des Bundes unter der Bezeichnung „Vorsorge für Schlusszahlungen für inflationsindexierte Bundeswertpapiere“ errichtet.
§ 2Zweck des Sondervermögens
Mit der Errichtung des Sondervermögens soll durch Zuführung von Mitteln aus dem Bundeshaushalt Vorsorge für die Inflationsentwicklung während der Laufzeit von inflationsindexierten Bundeswertpapieren getroffen werden. Bei Fälligkeit eines inflationsindexierten Bundeswertpapiers wird aus dem Sondervermögen derjenige Betrag gezahlt, um den der Rückzahlungsbetrag für die nicht im Eigenbestand des Bundes befindlichen Anteile des Papiers den entsprechenden Nennwert übersteigt. Dieser Betrag wird nachfolgend als Schlusszahlung bezeichnet.
§ 3Stellung im Rechtsverkehr
Das Sondervermögen ist nicht rechtsfähig. Das Bundesministerium der Finanzen verwaltet das Sondervermögen.
§ 4Zuführung der Mittel
§ 5Haushalt
Die geplanten Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens werden in einer Übersicht aufgeführt, die dem Bundeshaushaltsplan als Anlage beizufügen ist. Die dem Sondervermögen zugeführten Beträge verbleiben bis zur Auszahlung an die Wertpapiergläubiger unverzinst im Kassenbereich des Bundes. Eine Kreditaufnahme durch das Sondervermögen ist nicht zulässig. Einnahmen aus der Kreditaufnahme des Bundes dürfen im Rahmen des Abschlusses des jeweiligen Haushaltsjahres (§ 76 der Bundeshaushaltsordnung) in Höhe der dem Sondervermögen in den Vorjahren zugeführten und noch nicht ausgezahlten Beträge in das abzuschließende Haushaltsjahr umgebucht werden.
§ 6Rechnungslegung
Das Bundesministerium der Finanzen legt jährlich zum Stichtag 31. Dezember Rechnung über die Einnahmen und Ausgaben des Sondervermögens. Die Rechnung ist als Übersicht der Haushaltsrechnung des Bundes beizufügen.
§ 7Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.