Verordnung über die Begrenzung der Kreditaufnahme durch Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1973
Kurz gesagt
Diese Verordnung begrenzt die Kreditaufnahme von Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden für das Haushaltsjahr 1973, um die Stabilität und das Wachstum der Wirtschaft zu fördern. Sie legt spezifische Höchstbeträge für die Kreditbeschaffung fest.
Was es regelt
- Die Höchstbeträge für die Kreditaufnahme des Bundes, der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1973.
- Die Definition von "Kredit" im Sinne dieser Verordnung und welche Arten von Krediten ausgenommen sind.
- Die Anrechnung von Kreditaufnahmen auf die festgelegten Höchstbeträge.
- Die Notwendigkeit eines Zeitplans des Konjunkturrates für Anleihen und Schuldscheindarlehen.
Wen es betrifft
- Den Bund, die Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände.
Eckpunkte
- Der Bund darf maximal 2.100 Millionen DM an Krediten aufnehmen.
- Die Länder haben individuelle Höchstbeträge für die Kreditaufnahme, zum Beispiel Schleswig-Holstein 393 Millionen DM und Nordrhein-Westfalen 586 Millionen DM.
- Gemeinden und Gemeindeverbände dürfen das 1,56-fache des Durchschnitts ihrer Kreditaufnahmen der Jahre 1967 bis 1971 aufnehmen, wobei die Länder in Härtefällen Ausnahmen zulassen können.
- Anleihen und Schuldscheindarlehen über 20 Millionen DM müssen einem Zeitplan des Konjunkturrates folgen.
Gesetzestext
Verordnung über die Begrenzung der Kreditaufnahme durch Bund, Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1973
(+++ Textnachweis ab: 6. 6.1973 +++)
EingangsformelAuf Grund der §§ 19 und 20 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft vom
- Juni 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 582), geändert durch das Finanzanpassungsgesetz vom
- August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1426), verordnet die Bundesregierung nach Anhörung des Konjunkturrates für die öffentliche Hand mit Zustimmung des Bundesrates:
§ 1
§ 2
§ 3
Im Rahmen der sich aus § 1 ergebenden Höchstbeträge dürfen Anleihen und Schuldscheindarlehen nur nach Maßgabe eines vom Konjunkturrat für die öffentliche Hand nach § 22 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft aufzustellenden Zeitplans aufgenommen werden. Dies gilt nicht für Schuldscheindarlehen, soweit sie im Einzelfall 20 Millionen DM nicht übersteigen.
§ 4Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4.
Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 32 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft auch im Land Berlin.
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.