Kurz gesagt
Diese Verordnung regelt die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen und Vergleichen in Zivil- und Handelssachen zwischen Deutschland und Italien. Sie legt fest, welches Gericht zuständig ist und wie das Verfahren abläuft.
Was es regelt
- Die Zuständigkeit von Gerichten für die Vollstreckbarerklärung von Entscheidungen und Vergleichen.
- Das Verfahren zur Vollstreckbarerklärung, einschließlich der anzuwendenden Paragraphen der Zivilprozessordnung.
- Die Bedingungen, unter denen die Vollstreckung von Fristen oder Tatsachen abhängt und wie Nachweise zu erbringen sind.
- Die Möglichkeit, Einwendungen gegen den Anspruch oder die Vollstreckungsklausel geltend zu machen.
Wen es betrifft
- Personen, die gerichtliche Entscheidungen oder Vergleiche aus Italien in Deutschland vollstrecken wollen.
- Personen, gegen die solche Entscheidungen oder Vergleiche vollstreckt werden sollen.
Eckpunkte
- Für die Vollstreckbarerklärung ist das Amtsgericht zuständig, bei dem der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand hat oder Vermögen besitzt.
- Auf das Verfahren sind bestimmte Paragraphen der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, wie § 1063 Abs. 1, § 1064 Abs. 2 und § 794 Abs. 1 Nr. 4a.
- Der Beschluss über die Vollstreckbarerklärung unterliegt der Beschwerde nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung.
- Einwendungen gegen den Anspruch oder die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel können im Wege der Beschwerde geltend gemacht werden, soweit dies nach italienischem Recht zulässig ist.
📄 Gesetzestext
VollstrAbkITAAV1937-05-18RGBl II1937, 143Verordnung zur Ausführung des deutsch-italienischen Abkommens über die
Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
HandelssachenStandZuletzt geändert durch Art. 19 G v. 27.7.2001 I 1887(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.1.1964 +++)
VollstrAbkITAAVEingangsformelAuf Grund des Artikels 4 Satz 2 des Gesetzes zur Behebung der Not von Volk und Reich vom 24. März 1933 (Reichsgesetzbl. I S. 141) wird zur Ausführung des deutsch-italienischen Abkommens über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 9. März 1936 (Reichsgesetzbl. 1937 II S. 145) folgendes verordnet:
VollstrAbkITAAV010I.Entscheidungen und Vergleiche
VollstrAbkITAAVArt 1Für die Vollstreckbarerklärung der in Artikel 1 des deutsch-italienischen Vollstreckungsabkommens bezeichneten gerichtlichen Entscheidungen sowie der in Artikel 9 daselbst bezeichneten Vergleiche ist das Amtsgericht zuständig, bei dem der Verpflichtete seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und in Ermangelung eines solchen das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich Vermögen des Verpflichteten befindet oder die Vollstreckungshandlung vorzunehmen ist.
VollstrAbkITAAVArt 2(1) Auf das Verfahren sind § 1063 Abs. 1, § 1064 Abs. 2 sowie § 794 Abs. 1 Nr. 4a der Zivilprozeßordnung entsprechend anzuwenden.
(2) Dem Antrag soll die für die Zustellung erforderliche Zahl von Abschriften beigefügt werden.
(3) Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so ist der Termin den Parteien von Amts wegen bekanntzumachen.
(4) Der Beschluss unterliegt der Beschwerde. nach den §§ 567 bis 577 der Zivilprozessordnung. Die §§ 707, 717, 1065 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.
(5) (weggefallen)
VollstrAbkITAAVArt 3Hängt die Vollstreckung der Entscheidung oder des Vergleichs nach deren Inhalt von dem Ablauf einer Frist oder von dem Eintritt einer anderen Tatsache ab oder wird die Vollstreckbarerklärung zugunsten eines anderen als des in der Entscheidung oder dem Vergleich bezeichneten Gläubigers oder gegen einen anderen als den dort bezeichneten Verpflichteten nachgesucht, so bestimmt sich die Frage, inwieweit die Vollstreckbarerklärung von dem Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig ist oder ob die Entscheidung für oder gegen den anderen vollstreckbar ist, nach italienischem Recht. Die danach erforderlichen Nachweise sind, sofern nicht die nachzuweisenden Tatsachen bei dem über den Antrag entscheidenden Gericht offenkundig sind, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu führen. Kann ein solcher Nachweis nicht erbracht werden, so ist mündliche Verhandlung anzuordnen.
VollstrAbkITAAVArt 4Im Wege der Beschwerde kann der Verpflichtete auch Einwendungen gegen den Anspruch geltend machen, soweit diese nach italienischem Recht gegenüber der Entscheidung oder dem Vergleich zulässig sind. Ebenso können Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel im Wege der Beschwerde geltend gemacht werden. Der Verpflichtete ist hierdurch nicht gehindert, solche Einwendungen in dem in den §§ 767, 732, 768 der Zivilprozeßordnung vorgesehenen Verfahren geltend zu machen.
VollstrAbkITAAVArt 5-
VollstrAbkITAAVArt 6-
VollstrAbkITAAV020II.Schiedssprüche
VollstrAbkITAAVArt 7Die in Artikel 8 Abs. 2 des Abkommens bezeichneten Bescheinigungen erteilt die Geschäftsstelle des Gerichts, das für die Entscheidung über Anträge betreffend die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs zuständig ist.
VollstrAbkITAAV030III.Inkrafttreten
VollstrAbkITAAVArt 8Die Verordnung tritt gleichzeitig mit dem deutsch-italienischen Abkommen über die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Kraft.
VollstrAbkITAAVSchlußformelDer Reichsminister der Justiz Der Reichsminister des Auswärtigen
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.